Ich habe Jura nicht studiert und bin als Ingenieur/Physiker auch weit entfernt von juristischen Detailfragen. Aber: Ein Genehmigung zu einer Demo wird nie erteilt, eine solche kann daher auch nicht zurückgezogen werden. Allenfalls können Auflagen (z.B. über den Bekleidungsgrad, über die Wegstrecke, über die Uhrzeit etc) erteilt werden. Das war z.B. in Köln der Fall. Im Extremfall kann es auch ein Verbot geben. Das war schon einmal bei einer WNBR längs des Oberrheins so.HTJ hat geschrieben:Könnte die Behörde die Genehmigung wieder zurückziehen ?
Gegen eine "Genehmigung" kann keine Person klagen. Schon allein deshalb, weil es eine Genehmigung aus juristischen Gründen prinzipiell nicht geben darf. Wenn jemand mit anderen Methoden gegen eine WNBR vorgeht, wird das allein schon deshalb scheitern, weil den Behörden an dieser Stelle (Ordnungsrecht) regelmäßig ein - nennen wir es mal "Opportunitätsrecht" zusteht. Was heißt das ? Die Behörde darf nach Anmeldung der Demo nach eigenem Ermessen entscheiden, ob sie in einem konkreten Fall gegen eine vermeintliche oder tatsächliche Ordnungswidrigkeit vorgeht. Auch für die 3 Nacktwanderwege ist das sehr wichtig. Das, den Gemeinden zustehende Recht verhindert, dass es überhaupt zu einer Frage kommt, ob §118 OWiG dadurch eventuell verletzt ist.HTJ hat geschrieben:Könnte irgendeine Person gegen die Genehmigung klagen ?
Für eine WNBR heißt das: Es ist einer dritten Person nicht möglich, eine Behörde dazu zu zwingen, Auflagen zu erteilen oder ein Verbot zu erlassen.
michael regenmacher
(der - als gelernter Astrophysiker - und wie für jeden Juristen leicht ersichtlich ist - sich nur rudimentär mit der Juristerei auskennt. Und sogar froh darum ist)
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