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Urteil - Nackt im Garten - Sendung Marktcheck

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Re: Urteil - Nackt im Garten - Sendung Marktcheck

Beitrag von Zett » Do 27. Feb 2020, 20:54

nacktseinistschoen73 hat geschrieben:Da weder nackt sein .. eine Ordnungswidrigkeit ist
Das stimmt so pauschal nicht, sondern hängt, wie später korrekt von Dir beschrieben, vom Ort ab.

Ja, nackt sonnen im privaten Garten und Balkon ist zum Glück erlaubt.

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Re: Urteil - Nackt im Garten - Sendung Marktcheck

Beitrag von sagsug » So 3. Mai 2020, 22:38

Naturist_62 hat geschrieben:Nun - ich bin Schweizer

Und ich lebe nackt :lol:


Hab deine Antwort erst jetzt gesehen.
Du gibst mir aber recht die Rechtssprechung hier ist aber nicht dieselbe wie in Deutschland.
Siehe auch hier:
https://www.beobachter.ch/wohnen/nachba ... one-balkon
Und das im eigenen Bereich ohne Einsicht von der Strasse sonder nur durch den Nachbarn.

und das noch:
https://www.tagesanzeiger.ch/schweiz/st ... y/20887143

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Re: Urteil - Nackt im Garten - Sendung Marktcheck

Beitrag von sagsug » Di 5. Mai 2020, 06:02

sagsug hat geschrieben:
Naturist_62 hat geschrieben:Nun - ich bin Schweizer

Und ich lebe nackt :lol:


Hab deine Antwort erst jetzt gesehen.
Du gibst mir aber recht die Rechtssprechung hier ist aber nicht dieselbe wie in Deutschland.
Siehe auch hier:
https://www.beobachter.ch/wohnen/nachba ... one-balkon
Und das im eigenen Bereich ohne Einsicht von der Strasse sonder nur durch den Nachbarn.

und das noch:
https://www.tagesanzeiger.ch/schweiz/st ... y/20887143


Oder das hier ganz neu:
https://www.blick.ch/news/schweiz/zueri ... 74850.html

Schweiz ist doch lächerlich wenn es um Nacktheit geht. Reagiert immer über und kann von Seite vom Staat nicht angemessen einordnen.

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Re: Urteil - Nackt im Garten - Sendung Marktcheck

Beitrag von FNW ♫ » So 29. Aug 2021, 12:55

Ein ähnliches Thema hier in Österreich - in dem Fall aus den Salzburger Nachrichten; gegen Ende exakt erklärt:
https://www.sn.at/schlagzeilen/auch-im- ... ze-4989973

LG Birgit

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Re: Urteil - Nackt im Garten - Sendung Marktcheck

Beitrag von R(h)eines Duo » Fr 17. Sep 2021, 08:04

Wir haben unseren Garten nach hinten raus auf eine Höhe von ca.1,7m-1,8m absolut Blickdicht gemacht.Wenn wir etwas weiter in den Garten hineingehen,könnte man uns von einem Fenster eines Nachbarhauses sehen. Könnte das ein Problem werden? Genau an der Stelle wollen wir uns im nächsten Jahr einen Badezuber hinstellen--zumal meine Frau sehr scheu ist,aber FKK im eigenen Garten super findet.

lg Jochen

 
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Re: Urteil - Nackt im Garten - Sendung Marktcheck

Beitrag von PundV » Fr 17. Sep 2021, 09:54

Jochen56 hat geschrieben:Wir haben unseren Garten nach hinten raus auf eine Höhe von ca.1,7m-1,8m absolut Blickdicht gemacht.Wenn wir etwas weiter in den Garten hineingehen,könnte man uns von einem Fenster eines Nachbarhauses sehen. Könnte das ein Problem werden? Genau an der Stelle wollen wir uns im nächsten Jahr einen Badezuber hinstellen--zumal meine Frau sehr scheu ist,aber FKK im eigenen Garten super findet.

lg Jochen


Rechtlich ist das überhaupt kein Problem.

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Re: Urteil - Nackt im Garten - Sendung Marktcheck

Beitrag von ad peter » Sa 22. Jan 2022, 08:51

Bin in FB auf diese Seite gestoßen. Sagt aber nix neues als bekanntes aus.

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Re: Urteil - Nackt im Garten - Sendung Marktcheck

Beitrag von regenmacher » So 23. Jan 2022, 19:45

Seite auf FB hat geschrieben: ...Im Einzelfall kann es jedoch eine Ordnungswidrigkeit darstellen. Beispielsweise dann, wenn der Garten oder Balkon für andere Mieter, Nachbarn und Passanten gut einsehbar ist. Wer hier nackt im Garten ist und zu viel nackte Haut zeigt, kann eine Belästigung der Allgemeinheit begehen ...
Das ist missverständlich formuliert. Tatsächlich muss man unterscheiden, ob es sich bei den Beschwerdeführern um (1.) Mieter im gleichen Haus, (2.) Nachbarn oder (3.) allgemeine Passanten, die Garten/Balkon der Nackten einsehen können, handelt.

Im ersten Fall ("andere Mieter") ist §118 OWiG - wegen des darin benutzen Begriffes "Allgemeinheit" - nicht anwendbar. Allerdings kann der Vermieter - wenn er sein berechtigtes Interesse nachweist (z.B. wenn einer seiner Mietparteien wegen der Nackten mit Kündigung droht) - gegen die Nackten vorgehen.

Im zweiten Fall ("Nachnbarn") ist §118 OWiG schon allein wegen des Begriffes "Allgemeinheit" nicht anwendbar.

Im dritten Fall ("Passanten") kann die Anwendung des §118 OWiG allein mit der Begründung des darin verwendeten Begriffes "Allgemeinheit" nicht ausgeschlossen werden.


.

 
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Re: Urteil - Nackt im Garten - Sendung Marktcheck

Beitrag von Eule » Do 10. Feb 2022, 00:53

@ Regenmacher
Deine Argumentation macht mir "Bauchschmerzen". Ich halte sie nicht für hieb- und stichfest. Nach meiner Auffassung geht es hier lediglich um den Herrschaftsanspruch. Auf meinem Grund und Boden kann ich mich so verhalten, wie ich es will, sofern hier nicht ein Gesetz dieses bestimmte Handeln untersagt oder reguliert. Dieses ist erst einmal der Grundsatz.

Ob der Begriff der Nachbarschaft grundsätzlich den Begriff der Öffentlichkeit ausschließt, ja hier bin ich mir nicht so sicher.

Bei einem angemietetem Grund und Boden übt der Mieter/Pächter faktisch über sein Nutzungsrecht das Herrschaftsrecht des Grundbesitzers aus, ohne jedoch dieses Herrschaftsrecht de jure erhalten zu haben. Mein Verhalten innerhalb eines privaten Grundstückes kann keine Ordnungswidrigkeit auslösen, selbst wenn es für die Öffentlichkeit einsehbar ist. Um eine Ordnungswidrigkeit auslösen zu können, muss ich mich erst auf einem öffentlichen Grund befinden.

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Re: Urteil - Nackt im Garten - Sendung Marktcheck

Beitrag von regenmacher » So 13. Feb 2022, 22:03

Eule hat geschrieben: Auf meinem Grund und Boden kann ich mich so verhalten, wie ich es will, sofern hier nicht ein Gesetz dieses bestimmte Handeln untersagt oder reguliert. Dieses ist erst einmal der Grundsatz.
Richtig. Jeder kann sich auf seinem Grund und Boden so verhalten, wie er es will, sofern hier nicht ein Gesetz dieses bestimmte Handeln untersagt. Das gilt natürlich auch für Mieter.

Eule hat geschrieben: Mein Verhalten innerhalb eines privaten Grundstückes kann keine Ordnungswidrigkeit auslösen, selbst wenn es für die Öffentlichkeit einsehbar ist.
Das kann nicht richtig sein.

Beispiele für Verstöße :
Herr Abc (Mieter oder Eigentümer) hat sich über seinen Nachbarn Herrn Xyz schrecklich aufgeregt. Er fertigt ein großes Transparent auf dem "Herr Xyz ist ein Archloch!" steht und hängt es in seiner Wohnung - nicht sichtbar von außen - an die Wand. Ist das eine Straftat (Beleidigung) ? Nein - sicherlich nicht. Jetzt hängt er das Transparent ab und hängt es über das Geländer seines Balkons, wo es auch der Nachbar Herr Xyz sieht. Ist das jetzt eine Straftat (Beleidigung) ? Ja, denn obwohl der Balkon zu seiner Wohnung gehört, gibt es hier eine "Außenwirkung". Herr Xyz kann also Herrn Abc wegen Beleidigung verklagen und hat sehr, sehr gute Chancen, vor Gericht Recht zu bekommen. Vergleichbares gilt, wenn Herr Abc in einem Telefongespräch mit Herrn Xyz diesen als Arschloch bezeichnet, obwohl er dieses Telefongespräch von seiner Wohnung aus führt.

Um schnell vom Strafrecht fortzukommen, hier ein Beispiel aus dem Ordnungsrecht:
Herr Abc feiert in seiner Wohnung eine Party - mit lauter Musik, die den Schlaf seines Nachbarn Xyz stört. Wenngleich es natürlich jedem frei gestellt ist, in seiner Wohnung beliebig lange "Party zu machen", kann das ruhestörender Lärm sein. Auch hier ist es wieder die "Außenwirkung" auf die es ankommt.
Fazit: Es ist durchaus möglich, durch Verhalten in der eigenen Wohnung gegen Ordnungsrecht zu verstoßen.

Eule hat geschrieben: Ob der Begriff der Nachbarschaft grundsätzlich den Begriff der Öffentlichkeit ausschließt, ja hier bin ich mir nicht so sicher.
Das ist hier auch nicht die Frage. Im §118 OWiG ist von "Allgemeinheit" die Rede - das klingt ähnlich, ist aber nach anerkannter Rechtsprechung zu unterscheiden. Ich darf in diesem Zusammenhang ein weiteres Mal auf eine Stellungsname des "Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages" (Az. WF VII G - 178/05) hinweisen, die auch im Netz nachgelesen werden kann.

Ich darf daraus zitieren:
.... Beachtlich für die Erfüllung des § 118 OWiG ist der Begriff der Allgemeinheit. Hierfür kommt es nur auf die Beeinträchtigung einer unbestimmten, individuell nicht abgrenzbaren Personenmehrheit an ...
(Diese Formulierung stammt übrigens aus einem Urteil zum "Vorgänger" des §118 OWiG, der damals "Grober Unfug" hieß und sogar Zuchthaus als mögliche Strafe vorsah - die Autoren haben vermutlich einen berühmten, älteren Kommentar zum § 118 OWiG gelesen, der diese Formulierung übernommen hat)

Wie aus dem weiteren Text des Gutachtens des "Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages" hervorgeht, sind Nachbarn eine "individuell abgrenzbare Personenmehrheit", so dass in der Ausarbeitung festgestellt wird, dass schon allein deshalb der § 118 OWiG nicht zur Anwendung kommen kann. Erst dann, wenn das Grundstück/der Balkon des Nackten (Mieter oder Eigentümer - das ist natürlich auch hier wieder egal) von z.B. einer öffentlichen Straße aus einsehbar ist, kann die Allgemeinheit betroffen sein.

Jetzt zum ganz anderen Thema "Mieter" - bzw zum Zivilrecht/Mietrecht und also ganz, ganz weit außerhalb vom Ordnungsrecht:
Kann ein Vermieter gegen seinen nackten Mieter vorgehen, wenn einer seiner anderen Mieter sich über den Nackten, den er z.B. von seinem Balkon aus sieht, beschwert ??
§118 OWiG und das StGB ist u.a. auch hier nach der Argumentation des "Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages" ausgeschlossen. Der Vermieter kann jedoch gegen den Nackten z.B. durch Kündigung des Mietverhältnisses vorgehen, wenn er "berechtigtes Interesse" nachweist. Das kann der Vermieter indem er z.B. Kündigungsdrohungen seiner Mieter wegen des nackten Mieters vorweisen kann, denn dadurch wären seine wirtschaftlichen Interessen betroffen.

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