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§ 118 OWiG / Polizei

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Re: § 118 OWiG / Polizei

Beitrag von nordnackt » Sa 21. Jul 2018, 21:26

Ich schrieb deshalb "insoweit" und beziehe mich natürlich auf das allein maßgebliche materielle Recht. Damit fing der Thread an und dem # 118 OWiG ist es sicher egal, wer ihn auslegt. Am Ende machen es ohnehin die Gerichte, und die haben damit in der Praxis - erst recht in nackigen Angelegenheiten - herzlich wenig Arbeit.

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Re: § 118 OWiG / Polizei

Beitrag von Sachsenrheini » Do 9. Aug 2018, 13:03

Da gibt es auch andere Rechtsauffassungen dazu. Die Polizei ist m.E. sehr wohl für den ruhenden Verkehr zuständig, sofern dieser andere behindert oder gar gefährdet. Insbesondere ist der Regelfall dann abzuschleppen. Du kannst ja mal versuchen auf der rechten Fahrspur einer BAB zu parken und dich dann darauf berufen, dass nur das Ordnungsamt befugt sei, dich zur Weiterfahrt aufzufordern. :twisted:

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Re: § 118 OWiG / Polizei

Beitrag von dieter_gli » Do 9. Aug 2018, 16:17


 
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Re: § 118 OWiG / Polizei

Beitrag von riedfritz » Do 9. Aug 2018, 17:29

Sachsenrheini hat geschrieben:Da gibt es auch andere Rechtsauffassungen dazu. Die Polizei ist m.E. sehr wohl für den ruhenden Verkehr zuständig, sofern dieser andere behindert oder gar gefährdet. Insbesondere ist der Regelfall dann abzuschleppen. Du kannst ja mal versuchen auf der rechten Fahrspur einer BAB zu parken und dich dann darauf berufen, dass nur das Ordnungsamt befugt sei, dich zur Weiterfahrt aufzufordern.
Diese Diskussion ist müssig, weil Polizeiangelegenheiten Ländersache sind und deswegen die Behandlung von Ordnungswidrigkeiten in den Bundesländern unterschiedlich geregelt ist. Zumindest in Bayern ist auf den Autobahnen ausschließlich die Autobahnpolizei und kein Ordnungsamt zuständig.

Viele Grüße,

Fritz

 
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Re: § 118 OWiG / Polizei

Beitrag von Kantianer » Fr 10. Aug 2018, 08:40

Ein Blick ins Gesetz genügt, siehe

§ 53 Ordnungswidrigkeitengesetz


Diese Regelung ist wohl eindeutig und benötigt keine Interpretation

 
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Re: § 118 OWiG / Polizei

Beitrag von riedfritz » Fr 10. Aug 2018, 13:43

Im Gesetz heißt es nur "Verwaltungsbehörde" und diese sind in den Ländern unterschiedlich organisiert.

Viele Grüße,

Fritz

 
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Re: § 118 OWiG / Polizei

Beitrag von Kantianer » Fr 10. Aug 2018, 14:19

Man lese genau:

§ 53 Aufgaben der Polizei
(1) Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes ..........


Zur Verdeutlichung

(2) Die Beamten des Polizeidienstes, die zu Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft bestellt sind (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes), können nach den für sie geltenden Vorschriften der Strafprozeßordnung .......

Nicht alle Polizeibeamten unterstehen der Weisungsbefugnis der Staatsanwaltstchaft. Diesen Personenkreis bestimmt jedes Bundesland eigenständig. In Bayern gehören diese Beamten mindestens der 4. Qualifikaktionsebene an.

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Re: § 118 OWiG / Polizei

Beitrag von Volker100 » Sa 11. Aug 2018, 19:56

Und wasa hat das jetzt mit dem Ausgangstext zu tun????????????????

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Re: § 118 OWiG / Polizei

Beitrag von nordnackt » Di 14. Aug 2018, 12:39

Volker100 hat geschrieben:Und wasa hat das jetzt mit dem Ausgangstext zu tun????????????????


Und warum wird dabei so gebrüllt?

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