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§ 118 OWiG / Polizei

BeitragVerfasst: Mi 11. Jul 2018, 17:43
von NackteBohne
§ 118 OWiG: § 118 Belästigung der Allgemeinheit
(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine grob ungehörige Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Allgemeinheit zu belästigen oder zu gefährden und die öffentliche Ordnung zu beeinträchtigen.


Den Artikel fand ich in diesem Zusammenhang interessant: http://www.matthias-losert.de/das-schut ... igesetzen/
Die meisten Polizeigesetze nennen als Schutzgut neben der öffentlichen Sicherheit auch die öffentliche Ordnung.

1983 strich Bremen die öffentliche Ordnung aus seinem Polizeigesetz. 1989 folgte das Saarland, 1992 Schleswig-Holstein und 1994 Niedersachsen.

Im Jahre 2000 führt das Saarland, im Jahre 2003 Niedersachsen das Schutzgut der öffentlichen Ordnung wieder ein. In Nordrhein-Westfalen können nur die Ordnungsbehörden zum Schutz der öffentlichen Ordnung tätig werden, der Vollzugspolizei ist das nicht erlaubt. 2005 verabredete die CDU mit der FDP in ihrem Koalitionsvertrag, die öffentliche Sicherheit auch in ihrem Polizeigesetz wieder einzuführen, was bis heute nicht geschehen ist.

Es wird eine breite rechtspolitische Diskussion darüber geführt, ob ein polizeiliches Vorgehen zum Schutz der öffentlichen Ordnung rechtmäßig ist.
In NRW gibt es eine konsequente Trennung zwischen Ordnungsbehörden und Vollzugspolizei. Damit ist - zumindest in NRW - die Polizei *NICHT* zuständig, sollte sie mal jemand rufen/gerufen haben.

Sehe ich das richtig?

Re: § 118 OWiG / Polizei

BeitragVerfasst: Mi 11. Jul 2018, 19:55
von nordnackt
# 118 OWiG ist Bundesrecht. Auf die Landespolizeigesetze kommt es deshalb insoweit nicht an.

Re: § 118 OWiG / Polizei

BeitragVerfasst: Mi 11. Jul 2018, 21:18
von NackteBohne
Ist das sicher?

Re: § 118 OWiG / Polizei

BeitragVerfasst: Mi 11. Jul 2018, 21:54
von nordnackt
Ja. Deshalb habe ich es geschrieben.

Aber gleich fängt die Diskussion wieder an (100x + x), ob die Vorschrift verfassungsgemäß ist.

Re: § 118 OWiG / Polizei

BeitragVerfasst: Mi 11. Jul 2018, 21:59
von Eichbaum
Ja nordnackt,

Die Angst hab ich auch.

Grüsse aus Dänemark.

Re: § 118 OWiG / Polizei

BeitragVerfasst: Mi 11. Jul 2018, 22:04
von nordnackt
Nach Dänemark gehe ich morgen für eine kleine Nacktwanderung. Da gibt's keine rechtlichen Probleme und die Polizisten grüßen freundlich zurück.

Re: § 118 OWiG / Polizei

BeitragVerfasst: Mi 11. Jul 2018, 22:08
von NackteBohne
nordnackt hat geschrieben:[...] und die Polizisten grüßen freundlich zurück.
Kenne ich auch von D/NRW/Wuppertal

Re: § 118 OWiG / Polizei

BeitragVerfasst: Di 17. Jul 2018, 18:50
von Eric
NackteBohne hat geschrieben:
In NRW gibt es eine konsequente Trennung zwischen Ordnungsbehörden und Vollzugspolizei. Damit ist - zumindest in NRW - die Polizei *NICHT* zuständig, sollte sie mal jemand rufen/gerufen haben.

Sehe ich das richtig?


Nun , wie schon geschrieben, das OwiG ist Bundesrecht und hat von den Landesbehörden im Allgemeiinen sicher umgesetzt zu werden.

Klar kann ein Bundesland bestimmen, dass für Ordnungswidrigkeiten ( z.B. Falschparken ) nicht die "echte" Polizei , sondern explizit die "Ordnungshüter" zuständig sind. Ich möchte aber den Polizisten sehen, der, fälschlicher Weise , wegen eines Falschparkers gerufen wurde und dann sagt "das geht uns nichts an und wir geben das auch NICHT an die zuständigen Ordnungshüter weiter".

Oder anders ausgedrückt : Wer gegen § 118 OWig offensichtlich verstößt sollte nicht auf straffreiheit hoffen, nur weil fälschlicher Weise die Polizei und nicht das Ordnungsamt gerufen wurde.....

Re: § 118 OWiG / Polizei

BeitragVerfasst: Mi 18. Jul 2018, 12:43
von NackteBohne
Nunja, die Polizei wird ja höchstwahrscheinlich nicht wegen der OWi gerufen, sondern, weil diese mit Exhibitionismus, gerne als „öffentliches Ärgernis“ tituliert, verwechselt wird

Re: § 118 OWiG / Polizei

BeitragVerfasst: Sa 21. Jul 2018, 17:28
von Waldkauz
nordnackt hat geschrieben:# 118 OWiG ist Bundesrecht. Auf die Landespolizeigesetze kommt es deshalb insoweit nicht an.

Grundsätzlich ja, aber in dieser Absolutheit dann doch nicht. Denn Ausführungsgesetze können Einzelheiten regeln, andere Landesgesetze z. B. die Zuständigkeit, wie beschrieben, wie auch Eric schreibt:
Eric hat geschrieben:Nun , wie schon geschrieben, das OwiG ist Bundesrecht und hat von den Landesbehörden im Allgemeiinen sicher umgesetzt zu werden.

Eric hat geschrieben:Klar kann ein Bundesland bestimmen, dass für Ordnungswidrigkeiten ( z.B. Falschparken ) nicht die "echte" Polizei , sondern explizit die "Ordnungshüter" zuständig sind. Ich möchte aber den Polizisten sehen, der, fälschlicher Weise , wegen eines Falschparkers gerufen wurde und dann sagt "das geht uns nichts an und wir geben das auch NICHT an die zuständigen Ordnungshüter weiter".

Dann komm einfach zu uns nach Backnang. Wir haben nur solche Polizisten. Die sagen einem unverblümt ins Gesicht: „Um den ruhenden Verkehr kümmern wir uns nicht. Dafür ist das Ordnungsamt zuständig.“ Das ist aber dummerweise abends, nachts und am Wochenende nicht im Dienst. In dieser Zeit können Kraftfahrer rücksichtslos auf Gehwegen, in Kurven oder im absoluten Halteverbot parken, ohne eine Strafe befürchten zu müssen. Deswegen ist ja Backnang auch das „Paradies für Gehwegparker“.

Das Ordnungsamt wiederum behauptet dreist, von ruhendem Verkehr gehe niemals eine Gefahr aus. Daß ein Fußgänger auf die stark befahrene Straße ausweichen muß, weil der Gehweg zugeparkt ist, kann man sich dort entweder nicht vorstellen oder sieht darin keine Gefahr.