@ Aria
Das Verfahren „Nacktwandern um Weidenbach herum“ ist abgeschlossen und die Diskussion darüber kann auch beendet werden. Ich erlaube mir einige Schlussbemerkungen für mich.
Mein Schreiben an das Amtsgericht Lahnstein musste vor dem Beschluss des Amtsgerichts liegen. Das Amtsgericht hatte mir mitgeteilt, dass es beabsichtige, ohne Hauptverhandlung und ohne Beschlussbegründung unter Bezugnahme auf den Beschluss des OLG Karlsruhe vom 04.05.2000 (Az.: 2 Ss 166/99)den Bußgeldbescheid zu bestätigen und um meine Zustimmung gebeten. Dass dem so ist, geht aus dem vorletzten Absatz meines bekannten Schreibens an das Amtsgericht hervor. Dort steht:
Mit dem von Ihnen vorgeschlagenen Verfahren, auf eine Hauptverhandlung und eine schriftlich Beschlussbegründung zu verzichten, bin ich – unter Beachtung obiger Ausführungen – verständlicherweise nicht einverstanden.
Wie schon erwähnt trägt das Originalschreiben das Datum vom 05.01.2020 und ist damals unter diesem Datum Dr. Helmut Schultze und Horst John am 05.01.2020 per E-Mail zugegangen. Beide waren in der Sache hilreich.
Mit dem Ausgang des Verfahrens bin ich überhaupt nicht zufrieden und sehe hier keinen Erfolg von mir. Das Verfahren bis zum Amtsgericht habe ich ja nicht betrieben, um mich von dem lächerlichen Bußgeld in Höhe von ca. € 130,00 zu befreien. Ich wollte bestätigt haben, dass ich in der geschilderten Form ohne Belästigung durch Ordnungsamt und Polizei meine Wanderungen fortführen kann. Das ist nicht gelungen.
Dem Amtsrichter ist plötzlich eingefallen, wie er um eine Hauptverhandlung herum kommt. Er hat das Verfahren gemäß § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt und begründet es wie folgt:
„Die Einstellung erfolgt aus Opportunitätsgründen, da im Falle der Hauptverhandlung diejenigen Kinder, die sich nach Aktenlage durch das Verhalten des Betroffenen belästigt fühlten, als Zeugen zu vernehmen wären. Da es sich nach Aktenlage um Kinder handelt, die möglicherweise in den Vergangenheit sexuelle Traumata erleben mussten, soll den Kindern eine richterliche Vernehmung erspart werden.“
Soweit ich die Aktenlage kenne, ist aus den Akten nicht ersichtlich, dass sich Kinder durch mein Verhalten belästigt fühlten. Es gibt auch keine einschlägigen Anzeigen oder Beschwerden der Kinder bzw. deren Eltern. Warum die fraglichen Kinder „möglicherweise in den Vergangenheit sexuelle Traumata erleben mussten“, erschließt sich mir auch nicht aus der Begründung. Es ist wohl reine richterliche Fantasie.
Meine gesamten Ausführungen hätte ich mir sparen können und haben keine Berücksichtigung gefunden. Ich hätte auf die gleiche Idee der Sorge um das Wohl der Kinder kommen und ausschließlich in diesem Sinn mein Schreiben abfassen sollen. Es wäre dann nur 8 Zeilen lang gewesen.
Gegen diesen Beschluss und diese Begründung des Amtsrichters gibt es keine Rechtsmittel.
Und zum Schluss:
Viel Lärm um Nichts – oder – Tant de bruit pour la nudité.
hat stattgefunden. Zwei Strafverfahren lagen bei der Staatsanwaltschaft in Koblenz und wurden direkt eingestellt. Das Ordnungsamt in Bad Ems und das Amtsgericht in Lahnstein wurden in Sachen § 118 OWiG bemüht und das Bemühen endete auch mit einer Einstellung. Dem Öffentlichen Sektor sind also umfangreich Leistungen abgefordert worden. Diese Leistungen gibt es nicht umsonst; sie zahlen wir als Steuerzahler. Für diese Groteske - sie ist vollständig nachlesbar unter dem Link auf meiner Website: http://www.axel-geertz.de/natur.html rechts außen „Streit darüber kann so aussehen“ – verantwortlich ist die Polizei in St. Goarshausen. Sie sollte zur Rechenschaft gezogen werden.