Eule hat geschrieben:Mein Beispiel war ein reales Beispiel.
Gibt es irgendetwas zu diesem Fall online (Urteil, sachliche Berichterstattung) oder könntest Du (natürlich anonymisiert) etwas "offizielles" zitieren? Ich wäre an örtlichen Details interessiert (Größe, Höhe des Fensters, ob Gitter/Vorhänge vorhanden waren, Lichtverhältnisse innen und aussen zur "Tatzeit", etc.) - nur dann könnten Außenstehend sich ein vernünftiges Bild machen, ob die Sache eher als "Zurschaustellung" oder eher als "Fensterspannen" betrachtbar war.
Liege ich richtig in der Annahme, daß reine Nacktheit (ohne sexuelle Handlungen) praktisch nie eine StGB-relevante Handlung darstellt, sondern maximal eine OWi, egal ob in privaten Räumen oder (nackt im offen einsehbaren Garten rumspazieren) oder in der Öffentlichkeit (Extrembeispiel: Beim Fußballspiel Flitzen, nicht aber: Gezielt vor Personen plötzlich entblößen), egal ob "die Öffentlichkeit" es sehen kann oder "nur" aus anderen Privatbereichen (Wohnung, Schule, Verein, Firma, etc.)?