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Strassburg

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Strassburg

Beitrag von Puistola » Do 25. Dez 2014, 13:52

Meinen Abschied vom alten Forum hab ich mit dieser Nachricht abgeschlossen.
So beginne ich hier ebenso damit:

Petrullos Nacktwanderfall wurde von einem Einzelrichter in Strassburg
ohne Begründung und ohne Berufungsmöglichkeit eingestellt.
Das bedeutet, das der Menschenrechtsgerichtshof dazu kein Urteil fällen
wird, mit der Einstellung ist also keine Wertung in irgendeine Richtung
vorgenommen worden.

Damit bleibt aus unserer Sicht offen, ob das in einem kantonalen Gesetz
strafbare "Grob unanständige Verhalten" vom Richter nach eigenem Gutdünken
mit konkreten Sachverhalten gefüllt werden dürfe, oder ob auch Bagatellen
wie ein fehlendes Höschen der klaren Umschreibung im Gesetz bedürfen,
um bestraft bzw. geahndet werden zu können.

Die zeitlich Koinzidenz mit Steve Goughs Fall lässt vermuten, dass der
Richter, ohne die grundsätzlich verschiedene Grundlage der Berufungen
zu erkennen, sich sagte:

"Nacktwandern hatten wir doch eben schon mal abgelehnt ..."

Schade um die kaputtgemachte Chance!
Am 23. Dezember haben wir bei warmem Sonnenschein und ganz ohne
Schnee wohl die Nacktwandersaison 2014 abgeschlossen mit einer
kleinen Wanderung auf den Brüeschstockbügel, die im alten Forum
schon mal beschrieben wurde, damals mit Schnee.

Auch mit ungeklärter Rechtslage wünsche 2015 ich allen nackten Wanderern,
allen voran natürlich Horst, viele konfliktfreie Gänge in Feld, Wald, Wiese,
Berg und wo sonst auch immer.

Puistola

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Re: Strassburg

Beitrag von Zett » Do 25. Dez 2014, 18:43

Ich möchte mal die Wünsche auf Konfliktfreiheit auf alle Outdoor-Nacktsportarten ausweiten, auch wenn Nacktwandern wohl die populärste ist.
Zett

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Re: Strassburg

Beitrag von Puistola » Sa 27. Dez 2014, 18:53

Zett hat geschrieben:Ich möchte mal die Wünsche auf Konfliktfreiheit auf alle Outdoor-Nacktsportarten ausweiten, auch wenn Nacktwandern wohl die populärste ist.


Ja, auch Eisjoggen und nackter Freifall und auch PickNackNick sind mitgemeint,
sofern sie den Tatbestand des "nackten Aufhaltens in der Öffentlichkeit" erfüllen.
Bild
http://www.20min.ch/schweiz/ostschweiz/ ... l-31510828

Puistola
dessen Auto auf dem Bild sichtbar ist.
Warum wohl? Bild

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nackter Freifall mit dem Auto?

Beitrag von Liberté 53 » Mi 31. Dez 2014, 13:23

Hallo Puistola,
Eure Bilderrätsel sind mir zu schwer, du bist auch zu weitgereist.
Aber Dein Auto hat sicher die Überreste des Nacktspringers aufgesammelt? ;)

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Re: Strassburg

Beitrag von dingopino » Do 1. Jan 2015, 16:21

Dieser schwarze Balken auf dem Po lässt tief in die Abgründe der schmuddeligen Vorstellungskraft des Reporters blicken.

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Re: Strassburg

Beitrag von Puistola » Do 1. Jan 2015, 17:43

Ach, vergiss den schwarzen Balken am Hintern von 'Daniel Grieder'.
Was Du über den Bildredaktor bei "20min" denkst, ist Vorurteil.
Der war wohl ganz einfach durch Weisungen gebunden und musste sich
entscheiden: Schwarzer Balken oder kein Bild in der Zeitung.
Ich denke, der Mann hat richtig entschieden. Wie ein nackter Arsch
aussieht, weiss jeder, der Sprung aber ist ein starkes Bild.

Schlimmer ist der Balken im Auge des Richters in Strassburg, der nicht
erkennen wollte, dass es in Petrullos Berufung nicht um die Nacktheit
gehe, sondern um die Anwendung unbestimmten Rechts:

Was "Grob unanständig" sei, ergab sich nicht aus dem Wortlaut des Gesetzes
sondern aus dem, was sich die Vorrichter dazu dachten.
DAS widerspicht dem Anspruch auf die Bestimmtheit des Gesetzes.

BGE 138 IV 13 hat geschrieben:B.c Das Obergericht von Appenzell A.Rh. verurteilte X. mit Entscheid vom
17. Januar 2011 in Gutheissung der Appellation der Staatsanwaltschaft wegen
unanständigen Benehmens im Sinne von Art. 19 al. 2 des Gesetzes über das
kantonale Strafrecht des Kantons Appenzell A.Rh. zu einer Busse von 100 Franken.


Dazu:
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. September 1935-4. Februar 1946]
§ 2. [1] Bestraft wird, wer eine Tat begeht, die das Gesetz für strafbar erklärt oder die nach dem Grundgedanken eines Strafgesetzes und nach gesundem Volksempfinden Bestrafung verdient.
[2] Findet auf die Tat kein bestimmtes Strafgesetz unmittelbar Anwendung, so wird die Tat nach dem Gesetz bestraft,
dessen [b]Grundgedanke[/b] auf sie am besten zutrifft.

Dieser Schandartikel war Basis für die Freisler-Justiz im dritten Reich.
In zivilisierten Staaten lautet er:
StGB BRD hat geschrieben:§ 2. (1) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

StGB CH hat geschrieben:Art. 1
1. Keine Sanktion ohne Gesetz
Eine Strafe oder Massnahme darf nur wegen einer Tat verhängt werden, die das Gesetz ausdrücklich unter Strafe stellt.(CH)


Nein, eben nicht der "Sinn", nicht der "Grundgedanke" oder gar das "gesunde Volksempfinden"
bestimmen, was Gesetz sei, sondern der Gesetzestext und nur der Gesetzestext.

Das sollten eigentlich auch die Richter in Trogen (AR), Lausanne und Strassburg wissen.
Schliesslich wusste das die erstinstanzliche Richterin in Trogen sehr wohl. Sie wusste auch,
dass sie mit dem Freispruch von Petrullo ihre Richterkarriere gefährdete. In der aufgewühlten
Atmosphäre nach dem Nackheitsverbot im benachbarten Appenzell IRh fiel ihr der
Entscheid bestimmt nicht leicht. Die nötige Courage dazu adelt sie.

Ich spucke auf Feiglinge im Richterstuhl, die sich dem vermeintlichen "gesunden Volksempfinden"
beugen oder, den Gesetzesgeber ignorieren, den "Grundgedanken" nach ihrem Gusto beugen.
Der in Strassburg musste und durfte seinen nicht nachvollziebaren Entscheid nicht mal begründen,
ein Formbrief, in wenigen Sekunden erstellt und unterzeichnet, reichte ihm.
Da liegt ein Konstruktionsfehler in der EMRK: Man lässt die Zulassungsrichter ohne Kontrolle wüten.
Bitter, aber nicht zu ändern.

Pustola

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Re: Strassburg

Beitrag von nordnackt » Do 1. Jan 2015, 19:30

@ Puistola:

Weißt Du eigentlich, was Du da schreibst? Richterschelte steht jedem frei, ist mitunter sogar geboten. Du allerdings überschreitest mit Deiner Rundumkritik sämtliche Grenzen, die jedem vernünftig Denkenden und Handelnden bekannt sein müssen. Mit Freisler-Vergleichen und dem Spucken auf Richter befindet Du Dich auf unterstem Stammtischniveau. Dabei offenbarst Du - auch in früheren Beiträgen - dass Dir gewisse rechtliche Grundlagen einfach nicht hinreichend bzw. gar nicht bekannt sind. Beispielsweise hast Du die Notwendigkeit unbestimmter Rechtsbegriffe nicht erkannt.

Mit der Anzahl der Themen, an deren Diskussion sich ein Schreiber beteiligt, steigt in der Regel nicht die Qualität der Beiträge.

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Re: Strassburg

Beitrag von Puistola » Do 1. Jan 2015, 19:44

nordnackt hat geschrieben:hast Du die Notwendigkeit unbestimmter Rechtsbegriffe nicht erkannt.


OK, dann berichte hier bitte über die Notwendigkeit unbestimmter Rechtsbegriffe.
Sicher gibt es da eine breite Literatur, die Du zitieren kannst.

Ich finde dazu eigentlich nur den zitierten StGB-Artikel vom 1. September 1935 der nach über
1'000 Jahren am 4. Februar 1946 endlich wieder zugunsten des Rechts abgeschafft worden ist.

Zutiefst erschüttert
Puistola

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Re: Strassburg

Beitrag von nordnackt » Do 1. Jan 2015, 20:23

Siehe etwa - wohl laienhaft, ich habe den Artikelinhalt nicht geprüft - hier:

http://de.wikipedia.org/wiki/Unbestimmter_Rechtsbegriff

Das für Dich Wesentliche findet sich bereits in der Einleitung:

Das Gebot hinreichender Bestimmtheit der Gesetze wird vom Rechtsstaatsprinzip aufgestellt (Art. 20 Abs. 3 GG). Dennoch ist der Gesetzgeber deshalb nicht gezwungen, jeweils einen Tatbestand mit genau erfassbaren Maßstäben zu beschreiben.[2] Im Hinblick auf die Vielschichtigkeit mancher Lebenssachverhalte ist die Verwendung wertausfüllungsbedürftiger Begriffe oftmals unvermeidbar.[3] Dass sich der Gesetzgeber eines unbestimmten Rechtsbegriffs bedient, ist daher verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.[4] Verfassungsrechtlich ist die Option, ob der Gesetzgeber mit bestimmten oder unbestimmten Rechtsbegriffen arbeitet, unbedenklich. Ob nämlich der Gesetzgeber bei der Festlegung eines gesetzlichen Tatbestands „sich eines Begriffs bedient, der einen Kreis von Sachverhalten deckt, oder eng umschriebene Tatbestandsmerkmale aufstellt, liegt in seinem Ermessen.“[5]

Der unbestimmte Rechtsbegriff ist eine Art des Rechtsbegriffs, gesetzestechnisch ist der bestimmte Rechtsbegriff das Gegenteil. Da der Gesetzgeber auch häufig die Gelegenheit ergreift, mit präzisen und umfassenden Legaldefinitionen bestimmte Worte zu beschreiben, ist der unbestimmte Rechtsbegriff nicht etwa Ausdruck der legislativen Unsicherheit bei der Tatbestandserfassung für ein bestimmtes Sachgebiet. Vielmehr kommt es dem Gesetzgeber darauf an, künftige konkrete Entwicklungen in der Alltagspraxis nicht von vorneherein durch eine zu genau festgelegte gesetzliche Regelung auszuschließen und/oder der Rechtsprechung und Literatur die Subsumtion eines Einzelfalls unter die Begriffe bzw. die Konkretisierung der unbestimmten Begriffe zu überlassen.


Im Übrigen habe ich nicht nur den Inhalt einiger Deiner rechtlichen Beiträge bemängelt, sondern verurteile ich auch die Art und Weise der hier geäußerten Kritik.

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Re: Strassburg

Beitrag von Zett » Do 1. Jan 2015, 20:36

Ich seh das so: Man kann nicht alles mit Gesetzen regeln und deshalb muss es so einen Gummiparagraphen geben (118 OWiG), der den Richtern genug Freiheiten gibt, in gewissen Rahmen relativ nach belieben zu entscheiden. Keinesfalls darf man heute den Begriff des "gesunden Volksempfindens" verwenden, da der bei den Nazis gebraucht wurde. (erstmals oder nur aus vorheriger Rechtsprechung übernommen??) Heute heißt es nach "Ansicht des billigen Bürgers". Ist zwar inhaltlich das gleiche aber durch die andere Wortwahl erlaubt. Die Vor-Nazi- und vor allem die Nazi-Rechtsprechung war insgesamt schlimm aber eben doch nicht zu 100% falsch.

Wie will man auch jede Nuance von natürlicher Nacktheit versus Prüderie in Gesetze packen? Da braucht der Richter - manchmal zu unserem Leid, manchmal vielleicht auch zu unserer Freude - Auslegungsfreiheit. Grundgesetz hin, Grundgesetz her. Nichts im Leben ist perfekt! (außer mein Sport, versteht sich)

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