Wo wir grade dabei sind, können wir auch schnell noch im Nebengang eine zweite, häufig angestellte Vermutung abhandeln :
„Ist § 118 Owig allein schon deshalb nicht auf „Nackt in der Öffentlichkeit“ anwendbar, weil darin nichts von „Nackt in der Öffentlichkeit“ steht ?“Zur Illustration ein Beispiel - wiederum aus dem Strafrecht:
Dieses Mal verteidigt sich „Hubert Sorglos“, der vor Gericht beschuldigt wird, das hellblau lackierte Fahrrad von Ingeborg gestohlen zu haben, mit der Bemerkung, dass er sich zwar das Fahrrad angeeignet hat, aber es sich dabei nicht um einen Diebstahl handeln könne, denn im entsprechenden Strafrechtsparagraphen "§242 Diebstahl" stehe nichts von einem „hellblauen lackierten Fahrrad“. Er müsse daher frei gesprochen werden. Das geht natürlich nicht. In der Tat darf der Richter / die Richterin sich auf den Kern beschränken und dabei alle Umstände (es war ein hellblau lackiertes Fahrrad) ausblenden um zum eigentlichen Vorwurf zu gelangen (§ 242 StGB Diebstahl, Wegnahme einer fremden, beweglichen Sache)
Übertragen auf den §118 aus dem Ordnungswidrigkeiten (OWiG) :
Allein daraus, dass im §118 nichts von „Nackt in der Öffentlichkeit“ steht, folgt noch nicht, dass dieser darauf nicht angewendet werden könnte, denn der eigentliche Vorwurf lautet ja „Belästigung der Allgemeinheit“. Tatsächlich wurde und wird der „Auffangparagraf“ §118 OwiG auf sehr verschiedene Dinge angewandt. (Beispiele:
https://de.wikipedia.org/wiki/Bel%C3%A4 ... f%C3%A4lle )
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