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"Ein nackter Vermieter im Hof ist nach Ansicht eines Frankfurter Gerichts nicht zwingend ein Mietmangel. Im vorliegenden Fall werde die »Gebrauchstauglichkeit« der Räume dadurch schließlich nicht beeinträchtigt.
Das Haus, um das es in diesem Mietstreit geht, liegt laut Frankfurter Oberlandesgericht »in einem sehr gehobenen Wohngebiet« im Westend der Metropole, das Umfeld biete Ruhe und Gediegenheit. Wäre da nicht der Vermieter, der sich nackt im Hof sonne, dürften sich Mitarbeitende einer Firma in dem Haus gedacht haben, die sich an der Blöße des Mannes stören.
Doch ein nackter Vermieter im Hof, ist laut einem Urteil des Gerichts noch kein Grund für eine Mietminderung. Durch den nackten Mann werde »die Gebrauchstauglichkeit der Mietsache nicht beeinträchtigt«, heißt es in einer Gerichtsmitteilung . Das ästhetische Empfinden spiele dabei keine Rolle, eine »grob ungehörige Handlung« liege nicht vor. Außerdem sei die Sonnenliege nur dann sichtbar, wenn man sich weit aus dem Fenster herausbeuge.
Das OLG hatte sich in dem betreffenden Gebäude, das als Wohn- und als Geschäftshaus genutzt wird, mit zahlreichen angeblichen Mietmängeln befassen müssen. Der Vermieter, der sich gern nackt sonnt, war in diesem Fall der Kläger – eine Personalberatung, die sich daran störte, war die Beklagte: Die Gesellschaft hatte die Miete gemindert und teilweise ausgesetzt, was der Vermieter nicht akzeptierte.
Minderung nur wegen Bauarbeiten in der Nachbarschaft
Bevor das Oberlandesgericht sich mit dem Fall befasste, hatte das Landgericht der Klage des Vermieters, der die ausstehenden Mieten eintreiben wollte, überwiegend stattgegeben. Die Mieterin ging in Berufung, hatte aber nur geringen Erfolg. Gerechtfertigt sei die Mietminderung nur wegen umfangreicher Bauarbeiten in der Nachbarschaft, so das OLG. Wegen Lärm und Staub seien 15 Prozent angemessen.
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