JDK hat geschrieben:Hat denn jetzt mal jemand die Grundaussage zu diesem Thema ergründen können? Bei den sächsischen Nacktwanderfreunden konnte ich nichts finden.
Danke, wenn jemand sachlich beitragen kann.
Das ist eine interessante Frage. Ich will mich schnell an einer (hoffentlich sachlichen) Antwort versuchen. Die Antwort teilt sich in zwei Teile: einen psychologischen und eine juristischen Teil.
Zunächst zur "psychologischen" Antwort:
Ein kritischer (vielleicht sogar tendenziell "obrigkeitshöriger" ) Passant wird sich eher zurückhalten, wenn er erfährt das "sogar" die Polizei nichts gegen das Nacktwandern einzuwenden hat. Auf solche Personenkreise kann solch eine Äußerung also durchaus eine nachtwanderförderliche Wirkung zeigen.
Jetzt zur "juristischen" Antwort:
Polizeibeamte können (als verlängerter Arm der zuständigen Verwaltungsbehörde) zwar im konkreten Fall ( Beispiel: Nacktwanderung im XYZ-Wald am xx.xx.xxxx ), zu dem sie durch Beschwerdeführer gerufen werden, freihändig entscheiden, ob der Fall aufgenommen und zur Verwaltungsbehörde (Ordnungsamt) weitergeleitet wird. Nebenbei: Wenn sie die Sache nicht weiterleiten, kann - sollte das Ordnungsamt zufälligerweise später von der Nacktwanderung aus anderer Quelle erfahren - das Ordnungsamt nicht mehr dagegen vorgehen. Interessanterweise gilt der umgekehrte Fall nicht : Wenn die Polizei vor Ort ein Protokoll aufnimmt und dies an die Verwaltung weiterleitet, dann hat die Verwaltung die freie Wahl darüber zu entscheiden. Insoweit steht dem Ordnungsamt also ein Opportunitätsrecht zu.
In kurz: Jeder Stufe in der Kette Polizei->Ordnungsbehörde(->Gerichte) steht jeweils ein Opportunitätsrecht zu, das ganz unabhängig von der Frage ist, ob es sich im konkreten Fall um eine Ordnungswidrigkeit handelt oder nicht.
Die allgemeine Aussage der Polizei "Nacktwandern ist zulässig" ist allenfalls als versuchte Zusammenfassung der juristischen Lage aus Sicht des Polizeibeamten zu verstehen - weil durch die allgemeine, vor allen Dingen in die Zukunft zielenden Aussage kein Bezug zum konkreten Fall gegeben ist. Also: Aus Sicht der Verwaltungsbehörden gibt es keinen Zwang, in andern, zukünftigen Fällen von der Verhängung eines "Knöllchens" abzusehen.
In der Vergangenheit hat es übrigens schon den Fall gegeben, dass Polizeibeamte vor Ort entschieden haben, kein Protokoll aufzunehmen. Ich war dabei. In einem solchen Fall ist dann auch kein Knöllchen möglich - selbst dann, wenn die Ordnungsbehörde im Nachhinein zufällig davon erfährt.
Wir sind hier zwar im Unterforum "FKK & Recht", aber ich halte die "psychologische" Antwort für wirkmächtiger als die "juristische" Antwort. Das war auch in UK zu beobachten. Dort gibt es eine Organisation, die sich um die Ausbildung von Polizeibeamten kümmert, und zu diesem Zweck u.a. auch allerlei Handreichungen für die alltägliche Polizeiarbeit herausgibt. Als diese Behörde - es ist erst wenige Jahre her - in einer dieser Handreichungen einfache Nacktwanderungen als erlaubt klassifizierte, hat es einen deutlichen Schub für die dortige Nacktwanderbewegung gegeben, obwohl die Handreichung keine juristische Bedeutung (im Sinne einer Bindung für richterliche Entscheidungen) hatte.
Genug der Schreibe - ich mache jetzt Mittag. Es gibt Brocculi-Auflauf.
.