Aria hat geschrieben:
Solche Fotos waren damals in den FKK-Kreisen offensichtlich normal, sonst wären sie nicht auf der Titelseite der Zeitschrift gelandet. Aber heute können wir sie hier gefahrlos nur zeigen, weil wir damit etwas Historisches aufarbeiten (wollen). Will sagen: Wären diese 2 Bilder aus dem vergangenem Sommer, könnten wir sie hier nicht öffentlich zeigen.
Jetzt bist Du dran, nordnackt.
Leider bin ich zeitlich gerade sehr eingespannt und komme ich von zu Hause aus nicht an aktuelle Kommentierungen etc. Ich will mich aber gerne an einer schnellen Lösung versuchen. Bitte bedenkt dabei, dass meine Ausführungen vollkommen unverbindlich sind und ohne Haftung. Bekanntlich ist man vor Gericht und auf hoher See in Gottes Hand und gilt: Zwei Juristen, drei Meinungen. Ich halte mich nachfolgend recht allgemein.
Fraglich ist also, ob die von Aria verlinkten Fotos taugliche Tatgegenstände nach § 184b Abs. 1 StGB sein könnten. Auf die verschiedenen Tathandlungen - z.B. herstellen, anbieten, bewerben, wiedergeben etc. - kommt es für die Prüfung mithin nicht an; hierauf werde ich deshalb nicht eingehen. Dann müsste es sich bei den Bildern - Schriften im Sinne des § 11 Abs. 3 StGB können u.a. auch Abbildungen (ugs.: Fotos) sein - jeweils um kinderpornographische Darstellungen handeln. Diese werden in § 184b Abs. 1 Lit. a) bis c) StGB legal definiert. Offenkundig haben die benannten Fotos keine sexuellen Handlungen zum Gegenstand (a)). Zu prüfen ist daher zunächst, ob die unstreitig unbekleideten Kinder in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung wiedergegeben werden (b)). Hierzu fehlt mir gerade belastbares Material (auf einen Wikipediaeintrag "Kinderpornographie" verweise ich weiter unten). Abzustellen sein dürfte hier indes zum einen auf das Merkmal "unnatürlich" sowie zum anderen die "geschlechtsbetonte Körperhaltung". Den beiden Begrifflichkeiten ist gemein, dass primäre oder sekundäre Geschlechtsmerkmale eine Kindes (Mensch unter vierzehn Jahren) in den Vordergrund gerückt und letztlich bewusst präsentiert werden müssen, sei es durch aktives "Zur-Schau-stellen" oder passiv durch willenlose oder erzwungene Handlung oder Duldung (etwa schlafend oder gefesselt). Es muss sich aus der Abbildung meines Erachtens also erst einmal eine zielgerichtete, unübliche Körperstellung ergeben, die von denkbaren durchschnittlichen oder als gewöhnlich zu bezeichnenden Präsentationen abweicht. Dies erscheint hier bereits zweifelhaft, haben sich die abgebildeten Personen (Kinder, Erwachsene und evtl. auch Jugendliche) doch für ein gesellschaftlich übliches und nach allgemeiner Anschauung zwanglos anerkanntes Gruppenbild aufgebaut mit der einzigen Besonderheit, dass die Protagonisten nackt abgebildet sind. Aus der bloßen Nacktheit allein folgt aber keine unnatürliche Körperhaltung. Sehr zweifelhaft ist auch, ob überdies auch noch von einer geschlechtsbetonten Körperhaltung auszugehen ist. Vor dem Hintergrund, dass die Personen mit ihrem gesamten Körperumfang sowie einem großen Rahmen (Hintergrund, Vordergrund, Gestell) abgebildet sind, steht im Vordergrund die Gesamtheit der Gruppe mit ihren (fröhlichen) Teilnehmern, ohne dass hierbei überhaupt einzelne Körperteile betont werden, geschweige denn geschlechtliche. Beispielsweise werden die Penisse der Kinder ebenso wenig hervorgehoben wie deren Nasen. Hiernach fallen die streitbefangenen Schriften nicht unter b). Vor diesem Hintergrund bleibt schließlich noch zu prüfen, ob die Abbildungen die sexuell aufreizende Wiedergabe der unbekleideten Genitalien (oder, hier konkret zu vernachlässigen: den nackten Popo) zeigen (c)). Auch hier kann ich leider gerade nicht auf juristisches Material zurückgreifen (vielleicht später mal, bei Zeit und Möglichkeit). Begriffsimmanent müssen die Darstellungen meines Erachtens aber Genitalien (Brüste scheiden hier also aus! Da gibt es eine erste Erheblichkeitsschwelle und Abgrenzung) zielgerichtet in sexuelle Reize offenkundig stimulierender bzw. ansprechender Weise (die Rechtsprechung wird sich hier eine griffige Formulierung ausdenken oder hat sie schon) präsentieren. Auch hier ist also zum einen zu verlangen, dass namentlich Genitalien abgebildet werden und zum anderen zusätzlich, dass die Schrift dabei sexuell aufreizt. Damit ist eine Abgrenzung zur bloßen nackten Abbildung geschaffen und zu verlangen, dass die nackten Genitalien nicht lediglich (aber jedenfalls) im Vordergrund stehen, sondern zusätzlich in oder wegen ihrer sexuellen Bedeutung erregen. Abzustellen ist dabei sicher lediglich auf einen durchschnittlichen Adressatenkreis ohne besondere abweichende Präferenz. Verlangt ist nämlich gerade die sexuell aufreizende Wirkung, nicht aber eine bloße Eignung zur sexuell aufreizenden Wirkung. Es kommt auf den Einzelfall an und kann hier letztlich offen bleiben, wo die Grenze zu ziehen ist (z.B. schlaffer oder erigierter Penis, rasierte weibliche Scham in Nahaufnahme oder Babyfoto beim Wickeln?). Mit den streitbefangenen Fotos stehen die Genitalien nämlich schon nicht annähernd im (sprichwörtlichen) Fokus und haben die unbefangenen natürlichen Abbildungen sich sozialadäquat präsentierender Gruppen keine besondere sexuell aufreizende Wirkung, nur weil die Protagonisten nackt sind. Kurzum: Die Verbreitung, Abbildung etc. bloßer Nacktheit - Einschub: Die natürlich aufreizen kann. Es gibt aber auch Menschen, die sich in Mauern oder andere Sachen verlieben - wird jedenfalls so und hier nicht unter Strafe gestellt; hier hätte der Gesetzgeber ganz anders formulieren müssen. Hiernach stellen die von Aria eingestellten Fotos keinen tauglichen Tatgegenstand gemäß § 184b StGB dar.
Unabhängig davon bliebe, Tatgegenstand und Tathandlung vorausgesetzt, außerdem noch die weitere Frage des subjektiven Tatbestandes, nämlich ob der potentielle Beschuldigte die Verwirklichung eines kinderpornographischen Delikts mindestens billigend in Kauf genommen hat. Hieran dürften bei einem ansonsten unauffälligen und offenkundig naturistische oder nudistische (oder oder oder) Interessen vertretenden Magazin keine ernsthaften Zweifel aufkommen: Nein!
Warum bei den Fotos heute vielleicht doch Bauchschmerzen aufkommen: Erstens "macht man das" derzeit offenbar einfach nicht mehr. Man sieht es nämlich nirgends mehr, also muss etwas daran komisch sein. Es geht ja um Kinder und das Recht ist immer nur das Minimum, die Moral geht weiter (Kant). Zeitgeist halt. Und zweitens, das wäre rechtlich noch zu prüfen: Wir leben in einer Welt, in der in den Medien selbst Kennzeichen verpixelt werden müssen, Menschen regelmäßig sowieso. Hierzu gibt es bereits Gesetze und Rechtsprechung. Möglicherweise bestehen hier also datenschutzrechtliche Probleme, die mit § 184b StGB aber gar nichts zu tun haben. Das Problembewusstsein aber ist da. Sicherlich müsste der Photograph heute mit den Inhabern der elterlichen Sorge sprechen, um sich abzusichern. Dazu müsste er nach der geteilten oder der gemeinsamen elterlichen Sorge fragen. Fragen über Fragen...
Ich habe den Artikel nur überflogen, aber er scheint auf den ersten Blick gelungen, zum Nachlesen:
http://de.wikipedia.org/wiki/KinderpornografieWer Rechtschreib- und ähnliche Fehler findet, darf sie behalten.