weidenfeld hat geschrieben:... Wenn ein Mädchen ihrem Freund ein Nacktbild von sich schickt macht sie sich wegen Verbreitung kinderpornographischer Schriften strafbar. ...
Richtig, der § 201a StGB spricht von Personen unter 18 Jahren – damit sind eindeutig Kinder und Jugendliche gemeint.weidenfeld hat geschrieben:Nach neuem Recht wird nicht mehr zwischen Bildern von Kindern und Bildern von Jugendlichen unterschieden.
Das ist nicht ganz richtig: Das Gesetz unterscheidet zwischen Kinder- und Jugendpornografie. Allerdings gibt es diese Unterscheidung nur dem Namen nach, die Inhalte sind nahezu identisch – siehe § 184b und § 184c StGB.weidenfeld hat geschrieben:Wenn ein Mädchen ihrem Freund ein Nacktbild von sich schickt macht sie sich wegen Verbreitung kinderpornographischer Schriften strafbar.
weidenfeld hat geschrieben:Ich muß schon wieder sagen daß Aria Recht hat. Glaub der Frau doch endlich mal was sie sagt!
weidenfeld hat geschrieben:Wenn ein Mädchen ihrem Freund ein Nacktbild von sich schickt macht sie sich wegen Verbreitung kinderpornographischer Schriften strafbar.
Cronewcleus hat geschrieben:Da sieht man wie immer apsurder die "Verschärfungen" des StGB geworden sind.
Aria hat geschrieben:Im Klartext: Abbildung eines nackten Kindes wird erst dann zu einer kinderpornografischen Abbildung, wenn ein Pädophiler sie besitzt. Geht es noch schräger?
Mitglieder in diesem Forum: 0 Mitglieder und 74 Gäste