riedfritz hat geschrieben:…(um jemanden "in Gewahrsam zu nehmen" braucht es keinen Rechstgrund …
dazu schlage ich eine Recherche zum Begriff 'Gewahrsam' im Kontext des Rechtssystems vor
riedfritz hat geschrieben:…(um jemanden "in Gewahrsam zu nehmen" braucht es keinen Rechstgrund …
§ 30 ASOG Gewahrsam
(1) Die Polizei kann eine Person in Gewahrsam nehmen, wenn
1. das zum Schutz der Person gegen eine Gefahr für Leib oder Leben unerläßlich ist, insbesondere wenn die Person sich erkennbar in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand oder sonst in hilfloser Lage befindet,
Reicht aus, ist aber mehr alsriedfritz hat geschrieben:Reicht "oder sonst in hilfloser Lage ist" nicht aus?
Dass Nacktheit ohne Kleidung eine "hilflose Lage" wäre, ist damit aber noch nicht gesagt.riedfritz hat geschrieben:nur eine warme Decke!
riedfritz hat geschrieben:…Reicht "oder sonst in hilfloser Lage ist" nicht aus?…
aber weiterhin widerlegtriedfritz hat geschrieben:…(um jemanden "in Gewahrsam zu nehmen" braucht es keinen Rechstgrund …
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