@ Hajo
Diese deine Grundannahme ist nicht zutreffend. Für eine Straftat ist es nicht wichtig, damit ein öffentliches Ärgernis hervorgerufen zu haben. Der Straftatbestandteil als solcher muss erfüllt sein, mehr nicht.
Es ging, wie des Lesens Kundige sicherlich auch feststellen, den beiden Zitierten um den STRAFTATBESTAND. Um nichts anderes.
Sorry, ich habe mich von dem Begriff öffentliches Ärgernis in die Irre leiten lassen.
Denn der Begriff des öffentlichen Ärgernisses ist eine Formulierung aus dem Ordnungswidrigkeitenrechts. Der Begriff: "Ärgernis erregt" weist darauf hin, dass hier eine Strafverfolgung nur auf Antrag hin erfolgt, es also kein Offizialdelikt ist, bei der die Staatsgewalt von sich aus tätig werden muss. Was ich über den Unterschied zwischen einem Straftatsbestandteil und einer Ordnungswidrigkeit gesagt habe, stimmt jedoch voll und ganz.
@ Nudi
Einfach mal die Ansichen- meinetwegen auch Irrtümer - stehenlassen.
Da ich recht häufig auf Irrtümer und/oder unvollständige Aussagen hinweise und dabei sehr genau bin, muss ich auch diesen Anspruch gegen mich gelten lassen. Dieses war von der Sache her also ok.
@ Zett
Nur im konkreten Beispiel ist es schon - auch gerade für weniger Erfahrene - interessant, ob man eine "Erregung öffentlichen Ärgernisses" (immerhin eine Straftat mit bis zu einem Jahr Gefängnis) "schon" begeht, wenn man eine sexuelle Handlung (oder womöglich nur eine Handlung, die mal einer schnell als eine sexuelle sehen möchte, für manche ist ja »nackt« automatisch »Sex« = Thema des Threads) vornimmt oder ob man außerdem dadurch tatsächlich ein Ärgernis erregen muss, sprich, dass sich dadurch einer "ernstlich verletzt" fühlen muss und zwar in dem Augenblick, nicht später und auch nicht aus der Ferne.
Also, deine Interpretation halte ich für sehr gefährlich bis nicht zutreffend. Mit meinem Ausscheiden aus dem Dienst habe ich den Kommentar bezüglich des StGB aus meinem Bücherergel entfernt und nur den für das BGB behalten. Dein Denkfehler liegt in der Gewichtung deiner Aussage. Der § 183 a StGB betraft nicht, weil du durch eine Handlung ein öffentliches Ärgernis hervorgerufen hast, sondern weil du eine sexuelle Handlung durchführtest und durch die Durchführung dieser sexuellen Handlung ein Ärgernis hervorgerufen hast. Deine Denkweise bringt dich in eine Sicherheit, die so meiner Meinung nach nicht besteht oder dessen du dich nicht sicher sein kannst.
@ Nudi
Gerade bei allem was Nacktheit und Ehibitionismus betrifft ist die Rechtsunsicherheit wohl sehr groß, weil da der Ermessungsspielräum sehr stark nach beiden Seiten tendiert.
Ich denke, da gibt es keinen Ermessensspielraum.
Ein Exhibitionist ist jemand, der sexuellen Gefallen daran findet, anderen seine Geschlechtsteile zu zeigen.
Und später:
Exhibitionismus ist nicht identisch mit FKK - obwohl möglicherweise auch manche FKK-ler eine exhibitionistische Ader haben können.
(
http://www.zeigen-verboten.de/FAQ/FAQ.htm#allg)Der wesentliche Unterschied besteht also darin, dass ein FKK'ler nackt ist, weil dieses sein natürlicher Zustand ist. Ein Exhibionist ist jedoch in der Regel nicht nackt, sondern er stellt sich stets kurzfristig und unvorangekündigt seine Genitalien vor anderen Menschen dar, um so zu einem sexuellen Lust- und Befriedigungsgefühl zu kommen. Bei einem FKK'ler spielt für sein FKK'ler sein diese sexuellen Impulse keine Rolle.
... obwohl möglicherweise auch manche FKK-ler eine exhibitionistische Ader haben können.
Diese Schlussbemerkung halte ich für unzutreffend, obgleich einige User in ihren Beiträgen diese Bemerkung zu bestätigen scheinen.