@ Zett
Ich kann mir gut vorstellen, dass du sehr enttäuscht darüber bist, dass ich deiner Intention bezüglich der Grundrechtsergänzung nicht bedenkenlos beitrete. Deinen Ausführungen bezüglich des Körperkultes habe ich doch nicht widersprochen, nur deiner Bewertung, dass diese in der FKK nicht vorhanden sei. Auch wenn ich sage, dass du einen Aspekt der Körperlichkeit innerhalb der FKK betonst, so ist dieses doch keine Geringschätzung deiner Ansichten. Dir liegt der gesundheitliche Aspekt, welches auch ein Anliegen von Adolf Koch war, sehr am Herzen. Dieses ist doch gut so und sehr ehrenhaft.
Von mir, der in einem wissen Maßstab juristisch vorgebildet ist, kannst und musst du erwarten, dass ich eine rechtlich einwandfreie Antwort gebe und mich nicht an dem orientieren kann und darf, was so in der allgemeinen Bevölkerung gedacht wird. Wenn ich sage, dass ich den Eindruck habe, dass dir die Bedeutung eines „unbestimmten Rechtsbegriffes“ nicht bekannt sei kommt daher, dass du mit dem Hinweis auf das Sittengesetz entweder nichts anzufangen weißt oder es als eine feste gesetzliche Norm betrachtest. Auch dieser Satz von dir:
Das Herumgeeier mit dem Sittengesetz und dem OWiG 118 ist doch ganz einfach zu klären.
betrachte ich als einen Beleg zu meinem Eindruck. Das Sittengesetz ist nicht fixiert und unterliegt einem ständigen Wandel. Was gestern als ein Verstoß betrachtet wurde kann heute toleriert werden und morgen dem Sittengesetz entsprechen. Also, ein Verstoß gegen das Sittengesetz muss ein jedes Mal begründet werden. Und diese Begründung und Bewertung kann von Ort zu Ort unterschiedlich ausfallen.
Der § 118 OWiG Abs. 1 ist ein sehr problematischer Paragraph. Denn du hangelst dich dort von einem unbestimmten Rechtsbegriff zum nächsten. Er lautet:
Ordnungswidrig handelt, wer eine grob ungehörige Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Allgemeinheit zu belästigen oder zu gefährden und die öffentliche Ordnung zu beeinträchtigen.
Die erste Bedingung lautet, Ordnungswidrig sind nur die Handlungen, die grob ungehörig sind. Wann ist eine Handlung ungehörig? Wo ist dieses eindeutig definiert? Was unterscheidet eine ungehörige Handlung von einer grob ungehörigen? Nun hoffe ich, dass du hier schon merkst, dass diese Frage nicht so einfach zu beantworten ist. Jetzt kommt die zweite Bedingung dazu, die aus drei Teilen besteht, von denen mindestens eine erfüllt sein muss. Diese grob ungehörige Handlung muss dazu geeignet sein, die Allgemeinheit zu belästigen, zu gefährden oder die öffentliche Ordnung zu gefährden. Ab wann kann man davon ausgehen, dass eine grob ungehörige Handlung die Allgemeinheit belästigt? Also die Beschwerden von Einzelpersonen können diese Belästigung für die Allgemeinheit sicher nicht begründen. Was muss erfüllt und gerichtsfest nachweisbar sein, um diese Belästigung der Allgemeinheit begründen zu können? Die gleiche Frage stellt sich beim Problem der Gefährdung der Allgemeinheit. Auch diese Frage ist nicht so einfach zu beantworten. Ebenso problematisch ist die Frage nach der Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung. Bedenke bitte, hier darf es nicht eine Handlung sein, die mit einer Strafe bewehrt/belegt ist.
Wenn du oder/und andere User hier von diesen meinen Ausführungen verwirrst bist/sind, so muss mich dieses nicht wundern. Zeigt es doch nur, dass diese Personen keine Kenntnis vom Umgang mit juristischen Fragen haben. Ich wäre ja auch ebenso verwirrt, wenn ich nicht eine gewisse juristische Ausbildung erhalten hätte. Auf die Meinungsäußerungen von CL brauchst du nichts zu geben. Wenn sie meint „Tageles reden“ zu müssen, „und den Mitlesern die Augen“ zu öffnen, dann unterliegt sei einer enormen Selbstüberschätzung. Denn von ihr kommt in der Regel nur dummes Geschwätz und Behauptungen, die sie nicht zu belegen vermag. Denn die Kompetenz, auf die sie sich beruft, fußt auf ein unermessliches Unwissen.