Neville hat geschrieben: Aber allein Anhand des Textes von CHICO sieht man, wie kompliziert das ist. Die Urteile fallen Mal mehr in die eine und Mal in die andere Richtung.
Du verwechselst zwei wesentlich voneinander unterschiedliche Dinge. Zum einen gib es den schweren Strafrechtsparagraphen "Erregung öffentlichen Ärgernisses", den du erwähnst und dann gibt es den §118 OWiG "Belästigung der Allgemeinheit" aus dem Ordnungsrecht, den CHICO meint. Der "Erregung öffentlichen Ärgernisses" ist - auch bezüglich des Strafmaßes (wobei man bei Ordnungswidrigkeiten bewusst nicht von Strafe sondern von Buße spricht) - eine ganz, ganz andere Hausnummer.
Das ein Gericht bezüglich Nackt am Strand/See/Fluss in den letzten 25 Jahren jemals auf den "Erregung öffentlichen Ärgernisses" aus dem schweren Sexualstrafrecht abgestellt hätte, wäre mir neu. Das heißt aber nicht, das es schon Berufungsurteile gegeben hat, die vorhergehende Entscheidungen von Ordnungsämtern (umgangssprachlich: "Knöllchen") wegen Belästigung der Allgemeinheit bestätigt haben.
Also: Bitte nicht "Erregung öffentlichen Ärgernisses" mit "Belästigung der Allgemeinheit" verwechseln. Obwohl es sehr ähnlich klingt liegen Welten dazwischen.
Neville hat geschrieben: Leider steht nirgends in einem deutschen Gesetz, dass nackt baden erlaubt ist.
Das wäre auch nicht wünschenswert, denn wenn man erst einmal damit anfangen würde, alles aufzuzählen, was erlaubt ist ... dann würde alles Papier der Welt nicht ausreichen, dies aufzuschreiben. ( Beispiel: Es ist erlaubt, ein Lied zu singen. Es ist erlaubt, ein Lied falsch zu singen. Es ist erlaubt, ein Lied fast richtig zu singen. ..... Es ist erlaubt, nach Hamburg zu fahren. Es ist erlaubt, über Bremen nach Hamburg zu fahren. .... Es ist erlaubt, ein blaues Hemd zu tragen. .... ..... ......
Neville hat geschrieben: Insofern habe ich Verständnis, dass Polizist:innen hier auch unsicher sind.
'Verständnis' ist immer gut. Es fällt hier sogar leicht, weil Polizisten in aller Regel alles möglichst umgehend an die bearbeitenden Behörden weitergeben. Sie werden sich auf das Anfertigen eines Protokolls beschränken,
Neville hat geschrieben: Und jetzt mal unabhängig davon, ob man sich sicher ist, dass es legal ist: wer von euch will deswegen vor Gericht geladen werden?
Zuerst liegt die Entscheidung über ein eventuelles Knöllchen (bedenkt: es handelt sich um Ordnungsrecht) bei den Verwaltungsmitarbeitern im Ordnungsamt. Erst wenn die sich für ein Knöllchen entscheiden und der Betroffene gegen die Verwaltungsentscheidung fristgerecht Einspruch erhebt, kann das Ordnungsamt (wenn es das will) die Sache an ein Gericht weitergeben. Das jemand deswegen vor Gericht geladen wird, dürfte extrem selten vorkommen, dann dazu müsste der Richter extra einen Termin anberaumen. Wenn es der Betroffene nicht anders will, dann wird das Gericht über die Bußgeldsache (noch einmal: das Knöllchen) am Schreibtisch - auch wegen Geringfügigkeit - ohne das eine Verhandlung anberaumt wird, entscheiden. (wie es vieltausendfach mit Knöllchen wegen "falschparken" geschieht)
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