Eule hat geschrieben:Der Überflug einer Drohne über das eigene Grundstück muss geduldet werden, es sei, die Drohne würde sich sehr für die Details des Grundstückes interessieren. Die Drohnenpiloten sind angehalten, die Intimsphäre der Grundstücksbesitzer zu achten.
Hier stehen aktuell einige gesetzliche Änderungen an: https://www.wbs-law.de/allgemein/die-re ... nen-49854/
Kernpunkte hierbei sind:
Flugverbotszonen für Drohnen
Schließlich sieht der Entwurf vor, dass Besitzer ihre Drohnen über bestimmten Gebieten nicht fliegen lassen dürfen. Hierunter fallen unter anderem Betriebsverbote
- in und über sensiblen Bereichen, z.B. Einsatzorten von Polizei und Rettungskräften,
- in der Nähe von Krankenhäusern, um Kollisionen mit Rettungshubschraubern zu verhindern (Änderungsforderung des Bundesrats), Menschenansammlungen,
- Anlagen und Einrichtungen wie JVAs oder Industrieanlagen,
- oberste und obere Bundes- oder Landesbehörden,
- Naturschutzgebieten (Hier fordert das Bundeskabinett eine Klarstellung dahingehend, dass das Betriebsverbot für Drohnen auch dann gilt, wenn es keine entsprechende landesrechtliche Regelung gibt); über bestimmten Verkehrswegen;
- in Kontrollzonen von Flugplätzen (auch An- und Abflugbereiche von Flughäfen),
- in Flughöhen über 100 Metern über Grund. Dieses Verbot gilt nicht auf Modellfluggeländen ( Hier muss auf Anordnung des Bundesrats nachgebessert werden).
- über Wohngrundstücken, wenn die Startmasse des Geräts mehr als 0,25 kg beträgt oder das Gerät oder seine Ausrüstung in der Lage sind, optische, akustische oder Funksignale zu empfangen, zu übertragen oder aufzuzeichnen. Ausnahme: Der durch den Betrieb über dem jeweiligen Wohngrundstück in seinen Rechten Betroffene stimmt dem Überflug ausdrücklich zu. (Liste nicht abschließend)