ynda hat geschrieben:Ich glaube es wurde eher nicht strafrechtlich verfolgt, weil die Handlung nach Mitternacht abseits der Wege stattgefunden
hat, daher strafrechtlich nicht verfolgt und wegen Geringfügigkeit eingestellt wurde.
Dazu bräuchte es aber keine offizielle "Erlaubnis" Das wäre dann nichts anderes mehr als bei uns.
§183aStGB: "...Wer öffentlich sexuelle Handlungen vornimmt und dadurch absichtlich oder wissentlich ein Ärgernis erregt..."
Ein juristischer Kommentar dazu: "Für die Strafbarkeit der Handlung ist das Vorliegen des Vorsatzes unerlässlich. Eine oder auch mehrere Personen müssen dementsprechend für den Straftatbestand der Erregung öffentlichen Ärgernisses ihre Handlungen ganz bewusst an Orten vollzogen haben, an denen ein Ärgernis der Öffentlichkeit zu erwarten gewesen ist."