Bummler hat geschrieben:riedfritz hat geschrieben:Fahrerlaubnisklassen dienen dazu, daß ein Rollerfahrer nicht ungestraft 50 oder 60 Leute mit dem Bus chauffiert!
Dagegen habe ich ja überhaupt nichts. Aber wenn mein Junior (ich darf es ja) z.B. einen Anhänger an seinen Benz hängen will, dann muss er folgendes beachten:Anhängerführerschein
Für das Mitführen von Anhängern mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg ist ein eigener Anhängerführerschein, die Klasse E, erforderlich. Eine vor allem für die Besitzer von Wohnwagen und Sportanhängern bedeutsame Ausnahme gibt es bei der Klasse B: Ein Führerschein dieser Klasse genügt auch bei Anhängern mit einer höheren zulässigen Gesamtmasse als 750 kg, wenn die zulässige Gesamtmasse der Kombination nicht mehr als 3.500 kg beträgt. Zum 19.01.2013 wurde zudem eine Fahrerlaubnis der Klasse B mit der Schlüsselzahl 96 neu eingeführt, die überwiegend für das Führen von kleineren Wohnwagengespannen interessant ist. Sie kann erteilt werden für Fahrzeugkombinationen bestehend aus einem Kraftfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 3.500 kg überschreitet, aber 4.250 kg nicht übersteigt. Die Schlüsselzahl 96 darf nur zugeteilt werden, wenn der Bewerber bereits die Fahrerlaubnis der Klasse B besitzt oder die Voraussetzungen für deren Erteilung erfüllt hat. Für die Eintragung der Schlüsselzahl 96 in die Fahrerlaubnis der Klasse B bedarf es keiner Prüfung, sondern nur einer Fahrerschulung.
Alles klar? Nein? Das bedeutet, dass ich beim Umzug den Hänger anhängen muss, während er den Transporter fahren darf.
Haste recht, welche Sau blickt da noch durch? Da bin ich aber froh dass ich noch den "alten Lappen" habe. (Kl. 1+2) damit darf ich alles fahren, ausser Personenbefördereung, also Busse. - Für die Schweizer: Ich meine Personenbeförderung, nicht Busse die man zahlt...