nakensvensk hat geschrieben:Eine schöne Sache, da will jemand das Nacktwandern populärer machen. Informativ und humorvoll, dabei ist der Bewuchs der Mitwanderer doch manchmal ziemlich interessant
Ich versteh den Zusammenhang nicht. Hilf mir auf die Sprünge! Wo hat etwas mit dem Bewuchs der Mitwanderer zu tun?
Hab mir den Artikel durchgelesen. Sollte kommentiert werden:
Ein sind paar rechtliche Fehler im Text:
"Das Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) untersagt allerdings die Belästigung der Allgemeinheit und die Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung (Paragraph 118 „Belästigung der Allgemeinheit“) und wird bei Beschwerden angewandt."
Das OWiG untersagt nicht die Belästigung der Allgemeinheit UND die Beieinträchtigung der öffentlichen Ordnung. Ein Blick in den Text des Paragraphen hätte diese Fehlinformation verhindert.
"Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG), § 118 Belästigung der Allgemeinheit
(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine grob ungehörige Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Allgemeinheit zu belästigen oder zu gefährden und die öffentliche Ordnung zu beeinträchtigen."
Eine Belästigung der Allgemeinheit liegt demnach also nur vor, wenn alle drei genannten Voraussetzungen erfüllt sind:
a) Es muss eine groß ungehörige Handlung vorgenommen worden sein.
b) Diese muss geeignet sein, die Allgemeinheit zu belästigen oder zu gefärden UND
c) Die Handlung muss geeinet sein, die öffentliche Ordnung zu beeinträchtigen.
Die Möglichkeit der Beeinträchtigung ist also kein eigenes Kriterium, das allein ausreicht für ein Bußgeld, sondern nur eines der drei notwendigen Kriterien, die erfüllt sein müssen, damit der OWiG 118 angewandt werden darf/kann.
"Fühlen sich andere durch FKK-Wandern belästigt, wird eine Ordnungswidrigkeit festgestellt und Bußgeld und Platzverweis drohen."
Das ist schlicht ein weitverbreiteter Irrtum. Es kommt, wie im Gesetzestext oben nachzulesen, allein auf die drei Kriterien an, keinesfalls darauf, ob sich eine oder mehrere Personen belästigt fühlen - auch wenn das eine mit dem anderen einhergehen kann. Soweit ich das beurteilen kann, wird in der Rechtsprechung der "durchschnittliche", "billige" Bürger als Maßstab genommen, der weder besonders prüde noch besonders "freizügig" ist - ob dieser sich im konkreten Fall belästigt fühlen müsste.
Alle Angaben ohne Gewähr, ich bin juristisch nicht ausgebildet.