Re: In Kirchentellinsfurt kein FKK mehr?
Verfasst: Di 13. Jun 2017, 11:52
Eigenartiges gibt es in der neuen ab 02.06.2017 gültigen Polizeiverordnung vom 29.05.2017 zu lesen, Fettschrift von mir:
Ist das nur Schlamperei, daß Bezugnahme auf den nicht existenten Absatz 3 in § 3 als Grundlage für Bußgelder dienen soll? Oder ist § 3 Absatz 2 nur als Einschüchterung beabsichtigt? Oder ist das die "goldene Brücke" für Einfachnackte, daß diese sich nicht ordnungswidrig verhalten, da sie ja nicht gegen den die Ferkelfraktion betreffenden § 4 Abs. 1 verstoßen und wenn sie sich außerdem nicht im naturgeschützten Gebüsch, sondern nur am der Sichtkontrolle zugänglichen offenen Nordufer aufhalten?
Das wäre doch die Lösung für alle, Nackte sichtbar ohne Kollision mit § 4 Abs. 1 am Nordufer, die Ferkel können ihre Viren austauschen in den Wäldern außerhalb des auf der Karte rot umrandeten Gültigkeitsbereichs der Polizeiverordnung, und der Naturschutz am Südufer ist auch erreicht.
http://www.kirchentellinsfurt.de/de/Rat ... -Ortsrecht (unter "B": "Polizeiverordnung über die Benutzung des Baggersees")Polizeiverordnung, 20170529, hat geschrieben: Polizeiverordnung über die Benutzung des Baggersees (Epple-See)
... § 3 (2) Der Aufenthalt von Personen ab dem vollendeten 14. Lebensjahr ohne ordnungsgemäße Bekleidung, insbesondere ohne ordnungsgemäße Badebekleidung, außerhalb der besonders gekennzeichneten FKK-Bereiche ist verboten.
...§ 11 (1) Ordnungswidrig im Sinne von § 18 Abs. 1 Polizeigesetz handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
... 11. entgegen § 3 Abs. 3 sich nicht ordnungsgemäß bekleidet in nicht als FKK-Bereich gekennzeichneten Bereichen aufhält.
Ist das nur Schlamperei, daß Bezugnahme auf den nicht existenten Absatz 3 in § 3 als Grundlage für Bußgelder dienen soll? Oder ist § 3 Absatz 2 nur als Einschüchterung beabsichtigt? Oder ist das die "goldene Brücke" für Einfachnackte, daß diese sich nicht ordnungswidrig verhalten, da sie ja nicht gegen den die Ferkelfraktion betreffenden § 4 Abs. 1 verstoßen und wenn sie sich außerdem nicht im naturgeschützten Gebüsch, sondern nur am der Sichtkontrolle zugänglichen offenen Nordufer aufhalten?
Das wäre doch die Lösung für alle, Nackte sichtbar ohne Kollision mit § 4 Abs. 1 am Nordufer, die Ferkel können ihre Viren austauschen in den Wäldern außerhalb des auf der Karte rot umrandeten Gültigkeitsbereichs der Polizeiverordnung, und der Naturschutz am Südufer ist auch erreicht.