Udo Nudo hat geschrieben:§ 118
Belästigung der Allgemeinheit
(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine grob ungehörige Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Allgemeinheit zu belästigen oder zu gefährden und die öffentliche Ordnung zu beeinträchtigen.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden, wenn die Handlung nicht nach anderen Vorschriften geahndet werden kann.
Die Krux sind die unbestimmten Rechtsbegriffe in diesem Paragrafen. Sie lassen eine gewisse Breite der Definition zu, was „grob“ "ungehörig" ist UND Eignung zu ZWEI Eigenschafen besitzt, nämlich 1. die Allgemeinheit zu belästigen und 2. die öffentliche Ordnung zu beeinträchtigen.
Ich glaube, bei dem Paragraphen kommt man am besten, wenn man sich klar macht, dass er aus dem bis 1972 (oder 1973?) gültigen Strafrechtsparagraphen "Grober Unfug" stammt. Er wurde zur Ordnungswidrigkeit umgewandelt, dürfte aber inhaltlich wohl den gleichen Umfang haben (siehe Wikipedia Grober Unfug):
"Als grober Unfug bzw. als Belästigung der Allgemeinheit wurden beispielsweise bereits folgende Verhaltensweisen betrachtet:
Spazieren in Badehose im Hof eines Kurhauses[5]
Defäkieren auf der Straße
Bespritzen der Passanten durch zu schnelles Fahren mit dem Auto durch eine Pfütze[6]
Beschmierung von Häuserwänden mit Graffiti (Urteile von 1951;[7] seit dem neununddreißigsten Strafrechtsänderungsgesetz von 2005 ist das Beschmieren von Häuserwänden als Sachbeschädigung strafbar, so dass die subsidiäre Norm des § 118 OWiG auf derartige Fälle heute keine Anwendung mehr findet)
Störung einer Filmvorführung, die erlaubt ist[8]
unzüchtiges Betasten eines anderen[9]
Hilferufe (Feuer!), ohne dass Gefahr vorliegt[10]
unwahre Presseveröffentlichungen, die zu einer Beunruhigung der Öffentlichkeit führen können[11]
scherzhafter, aber unwahrer Hinweis bei einer Flughafenkontrolle auf eine vermeintliche Bombe im Gepäck[12]
Störung eines offiziellen Gelöbnisses der Bundeswehr[13]"
"(Belästigung der Allgemeinheit (§ 118 OWiG, alte Bezeichnung: grober Unfug)"
Wie ich schon mehrfach geschrieben habe, gehe ich davon aus, dass man umso eher mit der juristischen Ordnungswidrigkeit belegt werden dürfte, je näher man sich unbekleidet belebter Ortschaft nähert. Man sollte sich also die Frage stellen: Kann ich glaubhaft machen, dass meine Handlung, mein Auftreten kein grober Unfug ist? Wobei bei "Nacktheit" (Unbekleidetsein) immer das Argument im Raum steht: "Aber eine minimale Bekleidung könnte/sollte es doch schon sein!"
Mit genau diesem Argument muss man sich auseinandersetzen: Warum und wozu ist es nötig, die letzte minimale Bekleidung abzulegen?
Die Frage lautet nicht, ob man dazu irgendwoher ein Recht ableiten kann oder ob die Gegenseite Gesetzestext vorlegen kann, der Nacktheit verbietet. So ist auch das Recht auf freie Entfaltung kein Argument, auch nicht, dass man es aus einer Laune heraus oder aus purem Vergnügen macht.
Es zählt einzig die Antwort auf die Frage: Warum und wozu ist es nötig, die letzte minimale Bekleidung abzulegen?
Ich biete dazu meine Argumente beim FKK-classic g3-Eisjoggen an:
(
https://die-gesunder.jimdo.com/glauf-ei ... ilosophie/)
"
Acht gute Gründe für das Weglassen der Hose:- schätzungsweise 5-10% mehr Fläche für Sonneneinstrahlung (besonders wichtig für Vitamin-D-Bildung in den drei Jahreszeiten außerhalb des Sommers)
- gleiche Kühlung im Hosenbereich: bessere Durchblutung des Beckens (besonders vorteilhaft bei Problemen mit den Hämorrhoiden)
- kein anliegender Hosenbund: bessere Durchblutung der und keine mechanische Einwirkung auf die Lendenwirbel (besser gegen Hexenschuss & Co.)
- problemloses Abkühlen an Bächen (Kältereiz, gegen Überhitzung)
- psychische Freiheit und Gefühl der Verbundenheit mit der Natur
- kein Verbrennen des Hinterns beim FKK-Sonnenbaden (da vorgebräunt)
- ästhetische Ganzkörperfarbe ohne weißen Hintern
- keine Hose = keine schmutzige Hose (oft sind die Wege/Wiesen matschig)"
Bin dann mal raus - FKK-classic geht auch am kühlen 4. Oktober!
Euer Lauflehrer für g3-Eisjoggen
Zett