Interessantes Rechtliches zum Nacktjoggen. Auch, wie die Richter das »gesunde Volksempfinden« als Grundlage nehmen und wie sie sich quälen, diesen Begriff anders auszudrücken:
"Regeln der ungeschriebenen Gemeinschaftsordnung"
"Der Begriff der öffentlichen Ordnung, der in Art. 13 Abs. 7 GG und Art. 35 Abs. 2 Satz 1 GG seine verfassungsrechtliche Anerkennung gefunden hat, umfasst die Gesamtheit jener ungeschriebenen Regeln für das Verhalten des einzelnen in der Öffentlichkeit, deren Beobachtung nach den jeweils herrschenden Anschauungen als unerlässliche Voraussetzung eines geordneten staatsbürgerlichen Gemeinschaftslebens betrachtet wird."
"Ob ein nacktes Auftreten in der Öffentlichkeit gegen die herrschenden Anschauungen über die unerlässlichen Voraussetzungen eines geordneten staatsbürgerlichen Gemeinschaftslebens verstößt, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalles, insbesondere der jeweiligen Örtlichkeit, dem situativen Rahmen sowie gegebenenfalls Anlass und Zweck des Nacktseins ab (OVG Münster aaO S. 1052 f)" (sprich: sportliches Nacktsein kommt schon mal besser als reines Freizeitvergnügen)
Und einiges mehr, zu finden in einem Urteil des OLG Karlsruhe zum Nacktjoggen: https://www.judicialis.de/Oberlandesger ... .2000.html