Puistola hat geschrieben:[quote="Liberté 53
Na, lieber Liberté!
Mit deinem Nick sollte Dir eigentlich klar sein, dass unbestimmte
Artikel bzw. §§ im Straf- und Nebenstrafrecht nichts zu suchen
haben, bzw. auf konkrete Sachverhalte nicht anwendbar sind.
Schliesslich beginnt das Strafrecht in Deutschland ganz klar mit
der Forderung nach Bestimmtheit:
§ 1
Keine Strafe ohne Gesetz
Danke für die Blumen, lieber Schweizer Freund. Das siehst Du im Prinzip richtig. Wohl fühle ich mich mit dem ganzen Strafrecht schon lange nicht mehr, aber solange das Nacktsein in Deutschland und der Schweiz "nur gebüsst" werden kann, d.h. keine Strafverfolgung droht, ist unser konkretes Problem nun auch wieder nicht soooo schlimm.
Ich hatte früher in diesem thread schon mal zu einem Rechtsrätsel eingeladen, bisher ohne Resonanz (außer Nordnackt, dessen Erwiderung an Dich leider nicht viel hinzuzufügen ist- von der persönlichen Schiene mal abgesehen, da bin ich nicht auf seiner Linie).
Aber ich habe noch mehr in Petto: Wie wäre es mit dem aktuellen bestimmten Strafrechtsbegriff "Terror", mit "Geldwäsche" (wenn ich mir so durchlese, welche harmlosen Menschen heutzutage vor dem Strafrichter landen, weil sie auf dubiose Geschäftsangebote aus dem Internet hereingefallen sind) und, um nur ein "altes" Beispiel aus dem StGB zu nehmen: "die niedrigen Beweggründe", die aus einem Totschlag einen Mord machen (offenbar sogar für Herrn Maas ein Problem, bestimmte Tatmotive darunter zu subsumieren, er will die Tötungsdelikte neu definieren).
Nein, Aria, Nordnackt und andere schließen vor der Wirklichkeit, so schlimm, weil ungerecht, sie im Einzelfall sein kann, nicht die Augen: Es geht nicht ohne
gelegentlich vage Umschreibungen eines relevanten Verhaltens. Wäre ich Gesetzgeber, hätten alle Gesetze ohnehin ein kurzes Verfalldatum und wesentlich ausführlichere Gesetzesbegründungen, in denen man auch unterbringen könnte, was denn besonderes durch den unbestimmten Rechtsbegriff visiert sein soll. Im übrigen halte ich mit von Savigny: Ein Federstrich des Gesetzgebers könnte, so er denn wollte, uralte Rechtsprechungstraditionen (z.B. angelsächsisches Recht) oder Gesetzeskommentierungen durch hochwohllöbliche Rechtstheoretiker zu Nichte machen.
Wenn ich richtig informiert bin, war § 118 OwiG im übrigen auch schon zur Prüfung vor dem BVerfG und hat dort bestanden. Ein Durchprozessieren würde sich also kaum lohnen.