Klaus_59 hat geschrieben:Nichts soll er machen, jedenfalls nichts, was er sowieso gerade machen wollte.Aria hat geschrieben:Ganz konkret: Was soll ein Mann machen, der z.B. in der Fußgängerzone sexuelle Gefühle bekommt und diese mangels Kleidung nicht verbergen kann?
Aria hat geschrieben:Wenn ich richtig informiert bin, wird das als Exhibitionismus angesehen. Mindestens.
Zunächst wäre das eine Sache der sozialen Kontrolle:
Jedermann glaubt zu wissen, dass man "sowas" nicht mache.
Daher geschieht es auch nicht oder extrem selten.
Würde es dennoch geschehen, wäre es immer noch eine Frage
der sozialen Kontrolle, denn Exhibitionismus ist ein Antragsdelikt.
Os es dann Exhibitionismus sei, wäre erst anhand der Anzeige
und gegebenenfalls an in der Beweisaufnahme festgehaltenen
Tatmerkmale zu entscheiden.
Weil wir hier in einem "FKK"-Forum sind, brauchen diese nicht
weiter erörtert zu werden. Kann jeder, für den das relevant wäre
im StGB und den entsprechenden Kommentaren nachlesen.
"Sicher" ist lediglich:
Der hypothetische Mann war nackt und hatte eine Erektion.
Vom Motiv wissen wir nichts.
Ein Fall für OWiG §118?
Wo sind die Tatmerkmale, die diese Zuweisung ermöglichen?
Was "Grob unanständig" sei und die drei anderen Bedingungen
ist nirgends bestimmt. Das "gesunde Volksempfinden" hat
hoffentlich ausgedient. Zumindest im Gesetz seit 1946.
Zett hat geschrieben:Man darf sich täglich auch hundert mal belästigt »fühlen«, für den OwiG 118 gilt aber nur ein »berechtigtes Belästigtfühlen«. Ist doch ganz einfach, oder?
Eben, wann bist Du "berechtigt", dich berechtigt zu fühlen? Wo steht das?
Im Katechismus, in der Scharia?
Liberté hat geschrieben:Aber ich habe noch mehr in Petto: Wie wäre es mit dem aktuellen bestimmten Strafrechtsbegriff "Terror", mit "Geldwäsche" (wenn ich mir so durchlese, welche harmlosen Menschen heutzutage vor dem Strafrichter landen, weil sie auf dubiose Geschäftsangebote aus dem Internet hereingefallen sind) und, um nur ein "altes" Beispiel aus dem StGB zu nehmen: "die niedrigen Beweggründe", die aus einem Totschlag einen Mord machen
Noch so'n Ding: Wenn es um OWiG §118 geht, geht es weder um Terror, Geldwäsche oder Mord und Totschlag, sondern um eine unbestimmte Ordnungswidrigkeit. Für den Richter besteht das Analogieverbot, er darf also nicht aus anderen Tatbeständen oder Regelungen rüberziehen, was ihm hilfreich wäre.
Er muss bei den eingeklagten §§ bleiben.
Die Rechtspraxis mag anders aussehen. Dann ist das nicht einfach so, sondern dann ist das ein Missstand, der bekämpft werden muss.
Puistola