Aria hat geschrieben:Elementar für den Straftatbestand ist die Belästigung einer anderen Person durch die exhibitionistische Handlung. Dazu muss die Handlung eine Person nicht unerheblich in ihrem Empfinden beeinträchtigen, z. B. indem sie Gefühle von Ekel, Schock oder Schrecken verursacht oder das Schamgefühl verletzt.
Du hast vergessen zu erwähnen, was eine exhibitionistische Handlung kennzeichnet. Dazu bedarf es etwas mehr als einen entblößten Penis, egal, ob der nun erigiert ist oder nicht. Die im angenommenen Fall unbegründete Angst einer Frau macht aus der Nacktheit keine exhibitionistische Handlung.
Das bewusste Weglassen von Informationen ist übrigens auch eine Art (Selbst)Betrug. Im von dir zitierten Wikipedia-Eintrag steht gleich als erstes, was Exhibitionismus ist, nämlich ...
eine sexuelle Neigung, bei der die betreffende Person es als lustvoll erlebt, von anderen Personen nackt oder bei sexuellen Aktivitäten beobachtet zu werden.
Warum unterschlägst du das? Damit deine Argumentationslinie besser aussieht?