Auch wenn es nicht das Threadthema der Gipfel betrifft, hier noch etwas zu den angesprochenen Betretungsbestimmungen im Tal. Es gibt einen verschärften Schutz für die auf einer Karte markierten und vor Ort ausgeschilderten Brutgebiete durch Betretungsverbot im Zeitraum 15.03.-10.08. und ein weiteres Verbot, vom 15.03. bis 15.10. gekennzeichnete Wege zu verlassen, wobei für Kiesflächen außerhalb der Brutgebiete, wenn ich es richtig verstehe, kein Betretungsverbot gilt.
Hier ist eine Karte mit den im Naturschutzgebiet gelegenen Vogelschutzbereichen:
Landratsamt Bad Tölz, Faltblatt, 200003xx, hat geschrieben: Seit dem 01.01.1986 ist das Gebiet durch Verordnung als Naturschutzgebiet unter Schutz gestellt. Es ist danach insbesondere verboten:
_ die gekennzeichneten Wege vom 15.3. bis 15.10. zu verlassen
_ die mit [Symbol] gekennzeichneten Vogelschutzbereiche (Kiesbrütergebiete) vom 15.3. bis 10.8. zu betreten, dort zu baden, zu lagern oder anzulanden ...
http://www.lra-toelz.de/fileadmin/pdf/S ... _Toelz.pdfVerordnung, 19851127, gültig ab 19860101, hat geschrieben: ... § 4 Verbote
... (2) Im Naturschutzgebiet ist es nach Art. 7 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BayNatSchG verboten:
... 2a. die von der unteren Naturschutzbehörde gekennzeichneten Vogelschutzbereiche (Kiesbrütergebiete) bei Puppling und Gartenberg in der Zeit vom 15. März bis 10. August zu betreten oder dort zu baden, zu lagern oder anzulanden [Fußnote: Geändert per Verordnung mit Wirkung zum 01.03.1988],
2b. im übrigen das Schutzgebiet in der Zeit vom 15. März bis 15. Oktober außerhalb der öffentlichen Straßen, privaten Wege oder der von der unteren Naturschutzbehörde markierten Pfade sowie der Kiesflächen zu betreten; ...
http://www.lra-toelz.de/fileadmin/pdf/S ... Toelz_.pdf (Verordnung über das Naturschutzgebiet „Isarauen zwischen Schäftlarn und Bad Tölz“, im Landkreis „Bad Tölz-Wolfratshausen“ / Vom 27. November 1985)
Die in der Fußnote erwähnte Änderung, gültig ab 19880301, habe ich bisher nicht gefunden. Die Nummerierung im Bayerischen Naturschutzgesetz wurde inzwischen geändert.
Damit erscheinen mir "unsere" die Vogelschutzgebiete nicht betreffenden Stellen für Pausen-Anlandungen an Kiesflächen als rechtlich unbedenklich.