(1) ein zufälliger Passant macht ein Foto ohne ein explizites oder implizites Einverständnis der fotografierten Person.
(2) der Fotograf macht das Foto einer dritten Person (oder einer Gruppe, z. B. Freunden oder Familienmitgliedern zugänglich)
(3) Das Foto wird in einer Zeitung / oder z.B. diesem Forum einer nicht bestimmbaren Menge von Personen sichtbar gemacht (= „veröffentlicht“)
(1) und (2) sind – wie beschrieben – Gegenstand von § 201a StGB. (3) ist „Presserecht“.
Jetzt zum im Startpost genannten Beispiel „Nacktwandern“/ „Nacktradeln“ im öffentlichen Raum (jeweils ohne explizites oder implizites Einverständnis des/der Nackten) :
Zu (1) : Das einfache Anfertigen von Fotos verstößt nicht gegen § 201a StGB. Ein Verstoß auf das „Recht am eigenen Bild“ liegt wohl auch nicht vor, weil eine eventuelle Verletzung des Persönlichkeitsrechtes durch das Fotografieren, die nicht schon ohne das Fotografieren vorliegen würde, nicht erkennbar ist. (Der Fotograf hält ja nur eine Szene fest, der er eh schon – auch ohne das Foto zu erstellen – gewahr wurde)
Zu (2) : Darf er dieses Foto z.B. seinen Familienmitgliedern zeigen ? Hier kann § 201a Absatz 2 zur Anwendung kommen, wenn die Aufnahme geeignet ist, „dem Ansehen der abgebildeten Person erheblich zu schaden“. Das könnte im konkreten Fall z.B. durch einen beigegebenen Kommentar der ART „Sie nur, was für eine dreckige Sau“ o.ä. gegeben sein.
Aber: Absatz 4 (Stichwort: „Beweisfoto“, ohne abwertende Kommentare den Ordnungsbehörden überlassen ) macht u.U. diesen Absatz wirkungslos.
Zu (3) : Wenn der/die Nackte das Bildmotiv darstellt und er/sie anhand des Fotos identifizierbar ist, ist eine Veröffentlichung nur dann zulässig, wenn das Einverständnis der abgebildeten Person vorliegt.
(Dazu ein Beispiel: Vor einigen Jahren hatte ein zufälliger Passant bei einer der größeren Nacktwanderungen - an der ich auch als Teilnehmer beteiligt war - von einer der Frauen ein Foto gemacht, und dieses als „Leserfoto“ an die Siegener Lokalzeitung geschickt. Dort wurde es auf einer „Leserbriefseite“ zur Diskussion stellte. Die Veröffentlichung war nur deshalb zulässig, weil sie - von hinten und durch den gewählten Bildausschnitt - nicht erkennbar war.
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Vorgesagtes müsste auch an nicht offiziell der FKK gewidmeten Stränden im öffentlichen Raum gelten. Wie ist es aber am offiziellen FKK-Strand ? Wenn ( aber nur wenn ) die genehmigende Gemeinde ein örtliches Fotografierverbot verhängt hat, kann eventuell eine Ordnungsstrafe verhängt werden, das hat dann aber mit dem § 201a StGB nichts zu tun.
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Das könnte schwierig werden. Siehe : Beweisfoto. Du kannst dich in diesem Falle nur dann wehren , wenn eine Herabwürdigung vorliegt – Beweisfotos sind zulässig. Wohlgemerkt es geht dabei nur um die Anfertigung von Fotos – nicht deren Veröffentlichung, bei denen du mehr Möglichkeiten hast.Loewe1a hat geschrieben: Wenn ich allein, also ohne Gruppe, nackt unterwegs bin (Laufen und Rad) und ich dabei fotografiert werde, kann ich ich mich -wenn ich eure Beiträge richtig verstanden habe- rechtlich dagegen wehren.
Der einschlägige § 118 OwiG kennt keine subjektive oder objektive Belästigung von Passanten sondern (das ist eine seltene Besonderheit) nur die „Belästigung der Allgemeinheit“. Das hat den Vorteil, dass es nicht darauf ankommt, ob sich ein Passant „belästigt“ fühlt. Tatsächlich ist der Passant (Fotograf) hier ein Zeuge, auf dessen Befindlichkeit (Zustimmung oder Ablehnung) es gar nicht ankommt. Es gibt aber auch einen Nachteil dieser Besonderheit : Nacktwandernde, die von zustimmenden Passanten berichten, berichten eben nur von diesen zustimmenden Passanten und können naturgemäß nicht ausschließen, dass es sich dabei zufälligerweise um besonders tolerante Passanten handelt, die nicht den Durchschnitt ("Allgemeinheit") widerspiegeln .Loewe1a hat geschrieben: Dann befinde ich mich allerdings bereits direkt in einem Konflikt, den ich bisher generell vermieden habe, um niemandem auch nur vermeintlich das Gefühl zu geben, ihn/sie zu provozieren und ihm/ihr damit einen „rechtlichen Raum“ zu geben, sich belästigt zu fühlen und diese „subjektive Belästigung“ Dritten (z.B. der Polizei) mitzuteilen, obwohl eine objektive Belästigung nicht stattgefunden hat.
regenmacher, wie ersichtlich juristischer Laie.