riedfritz hat geschrieben:... und wo würdest du dann einen Verstoß nach § 118 einordnen. Ich glaube nicht, dass in deinem Portfolio Strafverfahren eingeschlossen sind.
Hier im Ordnungsrecht gibt es keine "Angeklagten", sondern allenfalls "Betroffene" - das ist aus juristischer Sicht etwas ganz, ganz anderes.huibu hat geschrieben:Als "Angeklagter" hat man eh immer die Arsch^H^H^H^H^HZahl-Karte .
Hier hat der Anwalt keinerlei Einfluss auf den Streitwert, der sich zu Beginn der Widerspruchsverhandlung nach dem Beschied des Ordnungsamtes richtet (hier im konkret zu behandelnden Fall ca 50 Euro), und der nach der dem Widerspruch zum Verwaltungsbescheid allenfalls vom Gericht bestimmt wird.huibu hat geschrieben:Selbst der eigene Anwalt hat kein Interesse daran, den Streitwert klein zu halten, ist sein Honorar doch direkt von diesem abhängig...
Wilhelm_online hat geschrieben:Das Urteil
"...
Dies hat der Beklagte billigend in Kauf genommen, er hätte erkennen können, ja müssen, dass sich andere belästigt fühlen.
Eine Berücksichtigung des Art. 2 des Grundgesetztes komme nicht in Betracht. Die freie Entfaltung der Persönlichkeit findet da ihre Grenzen, wo das Schamgefühl Dritter verletzt wird. Es gibt dazu ungeschriebene Regeln des gesellschaftlichen Zusammenlebens. Da gehört Nacktheit in der Öffentlichkeit auch 2025 nicht dazu."
Hannes 2.0 hat geschrieben:Die Richterin hat betont, dass es ordnungswidrig ist, weil es GEEIGNET ist, andere zu stören,
auch wenn sich explizit niemand dran gestört hat!
Das finde ich mehr als bloß bemerkenswert, es zeigt, in welche Richtung es in Zukunft gehen soll
und wie mit der persönlichen Freiheit umgegangen werden soll.
dearw hat geschrieben:Erst mal zu den Fakten und zu mir:
regenmacher hat geschrieben:... OLG begründete dies damals damit, ...
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