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Urteil - Nackt im Garten - Sendung Marktcheck

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Re: Urteil - Nackt im Garten - Sendung Marktcheck

Beitrag von Eule » Mo 14. Feb 2022, 18:16

@ Regenmacher
Eule hat geschrieben:
Mein Verhalten innerhalb eines privaten Grundstückes kann keine Ordnungswidrigkeit auslösen, selbst wenn es für die Öffentlichkeit einsehbar ist.
Das kann nicht richtig sein.
Warum nicht? Hajo hat in einem Thread berichtet, dass er sich in seinem Garten stets unbekleidet aufhält und er die Nachbarn sogar zum Kaffeetrinken einläd. Ich habe berichtet, dass in einem Haus ein Ehepaar wiederholt im Keller den Sexualakt vollzogen haben, dieser Keller jedoch von der Straße aus auch für Kinder einsichtig war. Es haben sich viele braven Bürger deswegen fürchterlich aufgeregt und sie konnten es nicht durchsetzen, dass dieses Ehepaar Vorhänge vor dem Fenster hängen mussten, um so die Einsicht in diesen Keller zu verhindern. Deine Beispiele greifen hier nicht, da diese durch Gesetze geregelt sind.

Ja, die Abgrenzung zwischen meinem geschützten Privatraum und dem öffentlichen Raum ist nicht immer sehr eindeutig. Wenn ich es in meinem Privatraum darauf anlege, öffentlich wahrgenommen zu werden, dann kann dieser Begriff der Öffentlichkeit auch in meinem Privatraum hinein wirken. Mir ist es durchaus bekannt, dass diese Abgrenzung unter den Juristen sehr umstritten ist. Eine klare generalisierende Antwort zu dieser Frage werden wir wohl noch nicht erhalten.

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Re: Urteil - Nackt im Garten - Sendung Marktcheck

Beitrag von ynda » Mo 14. Feb 2022, 19:49

Ich glaube es kommt immer auf den Einzelfall an. Muss sich der Kläger auf seinem Balkon weit vorbeugen um die
nackte Nachbarin im Garten zu sehen, hat er schlechte Karten, reicht ein flüchtiger Blick in normaler Positur, hat er
eher mal Glück bei Gericht. (wahrer Fall). Oder der Polizist, der aus dem fahrenden Auto herraus was gesehen haben
will, aber in der Praxis musste man schon eine Sichtlücke in der Hecke suchen um was zu sehen. Auch der hatte ganz
schlechte Karten bei Gericht. Wahrer Fall, war sogar im TV.

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Re: Urteil - Nackt im Garten - Sendung Marktcheck

Beitrag von regenmacher » Mo 14. Feb 2022, 21:25

Eule hat geschrieben:
regenmacher hat geschrieben:
Eule hat geschrieben: Mein Verhalten innerhalb eines privaten Grundstückes kann keine Ordnungswidrigkeit auslösen, selbst wenn es für die Öffentlichkeit einsehbar ist.
Das kann nicht richtig sein.
Warum nicht?
Hier darf ich abermals auf das genannte Beispiel "ruhestörender Lärm" hinweisen. Auch dann, wenn der Party-Fan Abc nicht die Absicht hat, den Schlaf seines Nachbarn Xyz zu stören, vielleicht sogar nicht einmal ahnt, dass er dessen Schaf stört, entsteht durch zu laute Musik eine Ordnungswidrigkeit. Es ist also tatsächlich möglich, Ordnungswidrigkeiten zu finden, die durch Verhalten von Abc in seiner - ansonsten abgeschlossenen - Wohnung entstehen. Das war der Sinn des Beispiels.

Eule hat geschrieben:Deine Beispiele greifen hier nicht, da diese durch Gesetze geregelt sind.
Das will ich doch schwer hoffen! Selbstverständlich sind Ordnungswidrigkeiten (wie z.B. auch ruhestörender Lärm) durch Gesetze geregelt, wie unschwer bereits am Namen "Ordnungswidrigkeitengesetz" abzulesen ist.

Eule hat geschrieben:Hajo hat in einem Thread berichtet, dass er sich in seinem Garten stets unbekleidet aufhält und er die Nachbarn sogar zum Kaffeetrinken einläd.
Natürlich ist es zulässig Nachbarn zu einem Kaffee im Garten einzuladen. Selbstverständlich auch dann, wenn der Einladende nackt ist. Kürzlich berichtet ich z.B. von einem - inzwischen schon fast ikonischen - Foto-Beispiel, als Donna & J. Price ihre Nachbarn einluden. (Ich habe auch schon Diskussionen mit Nachbarn (über die Müllabfuhrtermine in Bad Breisig und ähnliche Angelegenheiten) geführt, als ich nackt auf der Terrasse war.

ynda hat geschrieben: Muss sich der Kläger auf seinem Balkon weit vorbeugen um die nackte Nachbarin im Garten zu sehen, hat er schlechte Karten, reicht ein flüchtiger Blick in normaler Positur, hat er eher mal Glück bei Gericht. (wahrer Fall)
In Verfahren zum Ordnungsrecht (Sexualstrafrecht kommt bei einfacher Nacktheit nicht zur Anwendung) gibt es keinen Kläger und demzufolge auch keinen Beklagten, sondern nur Beschwerdeführer bzw. Betroffene. Wenn das tatsächlich ein wahrer Fall (und nicht nur ein inszenierter Fall in der Television) war, dann hat der Rechtsvertreter der Betroffenen nicht ordentlich gearbeitet. Unabhängig vom "weit vorbeugen", "flüchtigem Blick" oder "längerem Blick" hat der Beschwerdeführer, der die Nackte von seinem Balkon im Garten sieht, schlechte Karten. Es ist sogar so, dass er bezüglich des §118 nicht gegen die Nackte vorgehen kann, denn wegen der Besonderheit des §118 OWiG könnte allein das zuständige Ordnungsamt tätig werden. Der Beschwerdeführer könnte allenfalls als Zeuge benannt werden. Selbst das Ordnungsamt dürfte wegen der Nachbarschafts-Konstellation ohne Erfolg sein (ausführliche Begründung unter Az. WF VII G - 178/05)

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Re: Urteil - Nackt im Garten - Sendung Marktcheck

Beitrag von ynda » Mo 14. Feb 2022, 22:37

Du hast natürlich recht, es gab keine Kläger, sondern nur "Anzeigende"
Das mit dem Polizisten hab ich aus mehreren Quellen und es wurde erst später, ich glaube bei "Extra3" ein Thema
im TV. ;)

 
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Re: Urteil - Nackt im Garten - Sendung Marktcheck

Beitrag von Blood Moors » Mo 14. Feb 2022, 23:59

Muss man "Kläger" jetzt eigentlich auch als "Klagende" bezeichnen? :? Wer beendet diesen Schwachsinn?

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Re: Urteil - Nackt im Garten - Sendung Marktcheck

Beitrag von ynda » Di 15. Feb 2022, 01:02

Wenn es mehrere Klagende sind ja, dann ist und war es schon immer korrekt!
Aber da gibt es doch hier bestimmt ein paar Fachleute und Fachleutinnen, die uns aufklären, oder :idea: :?:
;) :) :D :lol: :lol: :lol:

 
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Re: Urteil - Nackt im Garten - Sendung Marktcheck

Beitrag von riedfritz » Di 15. Feb 2022, 07:09

mehrere Klagende
Klagende würde ich eher als Jammernde einordnen als sie zu den "Klägern / Klägerinnen" zu zählen, wobei in der Rechtsprechung der Begriff "Klägerin" sehr häufig auftaucht auch in Zusammenhang mit den Prozessparteien.

 
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Re: Urteil - Nackt im Garten - Sendung Marktcheck

Beitrag von riedfritz » Di 15. Feb 2022, 07:13

Lustiger Tippfehler:
Regenmacher hat geschrieben:dass er dessen Schaf stört,
:lol:

 
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Re: Urteil - Nackt im Garten - Sendung Marktcheck

Beitrag von Eule » Di 15. Feb 2022, 16:54

@ Regenmacher
Dein Beispiel mit dem ruhestörenden Lärm und der Beleidigung passen nach meiner Ansicht nicht auf meine Aussage bezüglich der Einsehbarkeit in ein Grundstück. Es stellt keine Ordnungswidrigkeit dar, wenn ich mich unbekleidet auf meinem Grundstück oder Balkon bewege, selbst wenn Passanten, Nachbarn und deren Besucher mich dabei sehen und beobachten können. Hier greift der Begriff der Öffentlichkeit nicht bzw. dieses ist sehr umstritten. Ruhestörender Lärm ist eine Ordnungswidrigkeit, unabhängig davon, ob ich bekleidet bin oder nicht. Ebenso verhält es sich mit einer Beleidigung, unabhängig davon, ob ich diese direkt oder indirekt zum Ausdruck bringe (hier erinnere ich an den Prozess wegen des Gartenzwerges mit blankgezogenem Hinterteil).

Meine aussage bezog sich nicht gegen die Ordnungswidrigkeit generell, sondern speziell nur auf das nudistische Handeln auf eigenem oder gepachteten/gemietetem Grund und Boden und Balkon, soweit diese einsichtig sind.

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Re: Urteil - Nackt im Garten - Sendung Marktcheck

Beitrag von regenmacher » So 27. Feb 2022, 18:17

Eule hat geschrieben: Dein Beispiel mit dem ruhestörenden Lärm und der Beleidigung passen nach meiner Ansicht nicht auf meine Aussage bezüglich der Einsehbarkeit in ein Grundstück.
In allen Beispielen geht es um die "Außenwirkung" - auf die es ja ankommt.

Eule hat geschrieben: Es stellt keine Ordnungswidrigkeit dar, wenn ich mich unbekleidet auf meinem Grundstück oder Balkon bewege, selbst wenn Passanten, Nachbarn und deren Besucher mich dabei sehen und beobachten können.
Wenn bezüglich des §118 OWiG - trotz vorhandener Außenwirkung - ALLEIN(!) auf "My Home is my Castle" abgestellt wird, dann wird das geradewegs in den Misserfolg führen. Andere Wege versprechen mehr Erfolg. Wenn es darum geht, die Anwendung des §118 OWiG unmöglich zu machen (in diesem Fall sogar bezüglich einfache Nacktheit auf einsehbarem Grund), dann empfiehlt es sich, dem Rat der Richterschaft zu folgen, die uns erfreulicherweise geeignete Wege aufgezeigt hat. Darum noch einmal der Hinweis auf die wertvolle Ausarbeitung des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages, in der anschaulich dargestellt wird, warum §118 OWiG z.B. bei nachbarschaftlicher Einsicht auf das Grundstück/Balkon der Nackten nicht verwendet werden kann.

Eule hat geschrieben: Hier greift der Begriff der Öffentlichkeit nicht bzw. dieses ist sehr umstritten. Ruhestörender Lärm ist eine Ordnungswidrigkeit, unabhängig davon, ob ich bekleidet bin oder nicht.
Das klassische Beispiel "ruhestörender Lärm" soll nur anschaulich, überaus verständlich und sicherlich unbestritten demonstrieren, dass die einfache Denkweise "My Home is my Castle" nicht wirkungsvoll anwendbar ist, wenn eine "Außenwirkung" vorhanden ist.
Das Entscheidende ist hier die "Außenwirkung".

Eule hat geschrieben: Ebenso verhält es sich mit einer Beleidigung, unabhängig davon, ob ich diese direkt oder indirekt zum Ausdruck bringe (hier erinnere ich an den Prozess wegen des Gartenzwerges mit blankgezogenem Hinterteil).
Es ist reichlich off-tipic, aber das Gartenzwergbeispiel war nur deshalb keine Beleidigung im Sinne des Strafgesetzbuches, weil es keine gerichtet Äußerung war.

Eule hat geschrieben: Meine aussage bezog sich nicht gegen die Ordnungswidrigkeit generell, sondern speziell nur auf das nudistische Handeln auf eigenem oder gepachteten/gemietetem Grund und Boden und Balkon, soweit diese einsichtig sind.
Und mein Beispiel "ruhestörender Lärm" zeigt, dass die alleinige Argumentation "My Home is my Castle" nicht reicht, wenn es eine Außenwirkung gibt.

Nebenbei: Im Falle einer Einsicht von einer öffentlichen Straße auf das Grundstück/Balkon der Nackten wird es etwas komplizierter. Dazu findet sich nichts in der Ausarbeitung. Aber auch da gibt es gleich mehrere Möglichkeiten - übrigens die gleichen, die wir auch immer bezüglich öffentlicher Nacktwanderungen benutzt haben.

Das ist schon alles.

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