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Eine Frage der Auslegung?

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Re: Eine Frage der Auslegung?

Beitrag von Bummler » Di 7. Jan 2020, 14:51

Aria hat geschrieben:Grundgesetz ist nichts anderes als eine Absichtserklärung, wie wir unseren Staat gestalten sollen. Es ist zwar für alle bindend – also auch für die Gesetzgeber und die Judikative –, dennoch zeigt uns die Geschichte, dass mit Erfolg versucht wurde, dagegen zu verstoßen:


Was ich als problematisch empfinde. Wenn sich der Gesetzgeber und das Bundesverfassungsgericht nicht an den Buchstaben des Grundgesetzes hält, wie soll dann der Bürger Orientierung finden?

Auch von mir zwei Beispiele:

Der hdp hat ja jüngst darauf hingewiesen, dass sich bezüglich der Ablösung der Staatsleistungen an die Kirchen der Verfassungsbruch schon zum 100.-en jährt, da dieser Artikel schon in der Weimarer Verfassung stand.

Oder beim NPD-Verbotsverfahren hat das Bundesverfassungsgericht zwar festgestellt, dass die NPD verfasssungsfeindlich ist, sie aber nicht verboten. Die Auswirkungen sind unübersehbar.

Dazu kommt dann noch Art. 146 wonach das Grundgesetz ja mal von einer Verfassung abgelöst werden sollte, per Volksabstimmung. Naja...

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Re: Eine Frage der Auslegung?

Beitrag von Aria » Di 7. Jan 2020, 20:53

HTJ hat geschrieben:Wenn man ins Ausland schaut und sieht, wieviel Leute an einer WNBR teilnehmen. Trotzdem ist diese in Deutschland verboten.
Das ist Willkür der lokalen Behörden. Dagegen müsste man gerichtlich bis zum Bundesverfassungsgericht vorgehen, denn es gibt – Tim007 hat schon darauf hingewiesen – ein Demonstrationsrecht, das nur durch ein Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes beschränkt werden kann.

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Re: Eine Frage der Auslegung?

Beitrag von HTJ » Mi 8. Jan 2020, 00:12

@ Aria
Wie ein Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht in Bezug auf WNBR ausgehen würde ist schwierig einzuschätzen. Die Sache Nackt-Proteste für Tierschutz hat aber einen anderen Grund. Behörden und Gerichte haben einen Ermessensspielraum. And da ja alle Tierschutz im Prinzip toll finden, wird da nicht eingegriffen. Auch das ist Zeitgeist.

 
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Re: Eine Frage der Auslegung?

Beitrag von Eric » Di 14. Jan 2020, 21:28

CHICO hat geschrieben:@ Aria

„Grundgesetz ist nichts anderes als eine Absichtserklärung, wie wir unseren Staat gestalten sollen.“ Gesetze sind keine Absichtserklärungen! Das ist ja wohl eine vollkommene Verkennung der Grundrechte des Grundgesetzes! Ausgangspunkt meiner Ausführungen war der Artikel 2 des GG. Wer diesen Artikel als Absichtserklärung versteht, versteht die Bedeutung einer Verfassung nicht.

„Einen Fall habe ich ja oben zitiert“ Aber bitte, durch diesen Fall hat sich doch nicht das Grundgesetz geändert bzw. ist gebeugt worden. Die Norm ist unverändert geblieben; nur ein Gesetz – der zitierte Fall – verträgt sich wohl nicht mit dem Grundgesetz!

Selbstverständlich sind alle aktuellen Normen langfristig ggf. Änderungen unterworfen; das zeigt die Geschichte. Aber nicht weil gerade einmal der Zeitgeist spukt.

Mehr werde ich dazu nicht schreiben.


Art 2 GG ist meiner Meinung nach relativ eindeutig . "soweit er nicht die Rechte anderer verletzt" . Und § 118 OWiG räumt eben - zugegebener Maßen ausgesprochen schwammig - jedem Bürger das Recht ein, sich von einem nackten Menschen belästigt zu fühlen.

Und FKKler hin oder her. Ich finde das im Zweifel besser als schlechter.

 

Re: Eine Frage der Auslegung?

Beitrag von CHICO » Mi 15. Jan 2020, 06:56

Hallo, wer glaubt, sich durch irgendetwas belästigt zu fühlen, bewirkt mit einer Anzeige gemäß § 118 OWiG noch lange kein Bußgeldverfahren; und auch seine Rechte sind noch nicht verletzt. Er fühlt sich - maximal - nur subjektiv gesehen belästigt. Die Belästigung muss „eine grob ungehörige Handlung“ sein; gleichzeitig muss die „öffentliche Ordnung gefährdet“ sein und das zuständige Ordnungsamt bzw. Gericht muss diese Tatbestände objektiv feststellen. Und zwar nicht ob ein Einzelner sich belästigt fühlt, sondern die „Allgemeinheit“ sich durch den fraglichen Vorgang belästigt fühlen kann. Vorsicht mit voreiligen Meinungen!

Beispiel: Mich hat Silvester die „Knallerei“ belästigt. Objektiv betrachtet wurden Rechte von mir damit nicht verletzt.

 

Re: Eine Frage der Auslegung?

Beitrag von CHICO » Mi 15. Jan 2020, 08:05

Gegen einen Bußgeld-Bescheid von einem Ordnungsamt wegen Nacktwandern gemäß OWiG § 118 habe ich Einspruch eingelegt. Nun hat sich ein Amtsgericht in der Sache gemeldet und möchte ohne Hauptverhandlung und Beschlussbegrüdung das Bußgeld des Ordnungsamtes bestätigen. Dazu habe ich an das Amtsgericht in dieser Form geschrieben:

www.axel-geertz.de/dokumente/nacktwandern118OWiG.pdf

Gerne dazu Stellungnahmen.

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Re: Eine Frage der Auslegung?

Beitrag von Aria » Mi 15. Jan 2020, 13:26

Eine gute, wenn auch ein wenig zu aggressiv geschriebene Stellungnahme: Richter reagieren empfindlich, wenn man ihnen sagt, sie verkennen „völlig den tatsächlichen Sachverhalt“. Auch den Satz „Wenn Sie solche Zeugen nicht finden, haben Sie ein Problem!“ hätte ich nicht geschrieben.

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Re: Eine Frage der Auslegung?

Beitrag von nordnackt » Mi 15. Jan 2020, 13:38

CHICO hat geschrieben:Gegen einen Bußgeld-Bescheid von einem Ordnungsamt wegen Nacktwandern gemäß OWiG § 118 habe ich Einspruch eingelegt. Nun hat sich ein Amtsgericht in der Sache gemeldet und möchte ohne Hauptverhandlung und Beschlussbegrüdung das Bußgeld des Ordnungsamtes bestätigen. Dazu habe ich an das Amtsgericht in dieser Form geschrieben:

http://www.axel-geertz.de/dokumente/nac ... 18OWiG.pdf

Gerne dazu Stellungnahmen.


Soll das nun in jedem Thread diskutiert werden?

 

Re: Eine Frage der Auslegung?

Beitrag von CHICO » Mi 15. Jan 2020, 13:54

@ Aria

Die Aggressivität meines Schreibens ist mir sehr bewusst und so gewollt. Ich habe sehr umfangreiche Erfahrungen in Sachen Rechtsstreitigkeiten und bedarf solcher Empfehlungen nicht.

Mögliche Zeugen habe ich aus rein taktischen Gründen angesprochen.
Aus meines Sicht gibt es keine Zeugen für das „Empfinden der Allgemeinheit“! Sollen es etwa 5 oder 20 oder 100 sein? Weder kann eine solche Anzahl von Zeugen bezeugen, dass sich die „Allgemeinheit“ belästigt noch nicht belästigt durch Nacktheit im Weidenbacher Wald fühlt. Die „Allgemeinheit“ ist etwas sehr Abstraktes – eine nicht direkt ansprechbare Gesamtmenge, die man nicht als Zeugen laden kann. Also kommt es auf das faktische Verhalten der „Allgemeinheit“ an. Wenn über eine Zeit von ca. 15 Jahren und ca. 3.000 Wanderungen aus der „Allgemeinheit“ sich niemand beschwerend bzw. anzeigend gemeldet hat, dann hat die „Allgemeinheit“ zu diesen Umständen geschwiegen, weil sie sich nicht berührt – belästigt – gefühlt hat. Ich meine, so ist die Sachlage zu analysieren und dann zu argumentieren. Dies gilt in gleicher Form auch für die vielen sonstigen organisierten Nacktwanderungen. Die – vielleicht feststellbare - Anzahl an Beschwerden bzw. Anzeigen in Bezug auf die Vielzahl an nackten Wanderungen wäre zur Beurteilung der Frage einer Belästigung der Allgemeinheit heranzuziehen. Langfristig wäre es interessant, diese Anzahl von Beschwerden bzw. Anzeigen zu kennen.

 

Re: Eine Frage der Auslegung?

Beitrag von CHICO » Mi 15. Jan 2020, 13:56

@ Nordnackt

Ich höre gerne Vorschläge, in welchen Threads das Thema diskuriert werden soll.

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