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Re: Eine Frage der Auslegung?

BeitragVerfasst: Fr 17. Jan 2020, 18:24
von Aria
Die Bundesrepublik besteht aus vielen Einzelteilen, die alle einen Rucksack an Erfahrungen mit sich schleppen, die historisch bedingt sind. Du kannst daher eine weltoffene Stadt wie Hamburg nicht mit einer Stadt wie Trier vergleichen, die zwar als eine der ältesten Städten Deutschland bezeichnet wird, aber in den letzten Jahrhunderten eine eher unbedeutende Rolle in der Provinz spielte.

Und was man nicht vergessen darf: Die Rechtsprechung ist nicht zufällig mehrteilig aufgebaut, denn nur so können „falschen“ Urteile der niedrigen Instanzen korrigiert werden. Aber selbst bei den höheren und höchsten Gerichten kommt es mitunter zu unterschiedlichen Urteilen, was sowohl der Zusammensetzung der Gerichte geschuldet ist, als auch dem jeweiligen Zeitgeist.

Man hat ja schon versucht die Sache der Nacktheit im öffentlichen Raum höchstrichterlich zu klären, aber dies wurde nicht zugelassen bzw. betraf die bundesdeutsche Wirklichkeit nicht. Das ist meine laienhafte und sicher unvollständige Sicht der Dinge – dazu kann nordnackt sicher mehr sagen.

Re: Eine Frage der Auslegung?

BeitragVerfasst: Fr 17. Jan 2020, 18:55
von Tim007
CHICO hat geschrieben: Es ist eine schöne Forderung von mir


So ist es.
Und auch verständlich.

Das Problem: Jeder Fall ist anders.
Es sind also nicht nur die von Aria genannten Gründe, die es nicht ermöglichen, alles "einheitlich" zu beurteilen.

Ungeachtet des Rechtsstaatsprinzips geht es leider nicht ohne unbestimmte Rechtsbegriffe.
Auch höchstrichterlich wird ständig auf die Einzelfallgerechtigkeit hingewiesen. Und das ist auch gut so.

Darüber hinaus gibt es nicht ohne Grund den Instanzenweg. Eine Einschränkung gibt es bei Bagatellen. Bereits jetzt ist die Gerichtsbarkeit hoffnungslos überlastet. Oder anders ausgedrückt: Das Bundesverfassungsgericht kann sich, sorry, nicht mit jedem Kackkram auseinandersetzen.

Ich weiß aber auch nicht, ob das so wünschenswert ist. Vor Jahren hatte ich mal mit Puistola, den ich trotz unterschiedlicher Auffassungen sehr geschätzt hatte, eine interessante Diskussion. Er wollte sein Recht, in einem bestimmten Kanton nackt herumlaufen zu dürfen, höchstrichterlich geklärt wissen. Ich hatte das zwar verstanden, jedoch darauf hingewiesen, dass das auch ein Rohrkrepierer sein könne, wenn das Gericht eine nicht genehme Entscheidung träfe. Dann wäre es aus gewesen mit dem Nacktwandern.

Noch ein Einwand, Chiko: Richter sind natürlich auch nur Menschen. Es gibt auch Fehlentscheidungen, keine Frage. Aber größtenteils sind sie, so meine Erfahrung, gut geschult und bemüht.

Re: Eine Frage der Auslegung?

BeitragVerfasst: Fr 17. Jan 2020, 18:59
von CHICO
@ Aria

Selbstverständlich kann man Hamburg mit Trier vergleichen; aber eben nicht gleichsetzen. In beiden Städten gilt Bundesrecht und ist in einheitlicher Form anzuwenden. Auch für Frauen und Männer gilt einheitliches Recht. Das historisch gesehen für Hamburg und Trier und Frauen und Männer es einmal anders war, ist unbestritten; aber zählt heute nicht mehr.

Das mehrstufige Gerichtssystem ist bekannt und begrüßenswert; hilft aber nicht, wenn der Amtsrichter das letzte Wort hat; aus welchen Gründen auch immer.

Re: Eine Frage der Auslegung?

BeitragVerfasst: Sa 18. Jan 2020, 00:32
von nordnackt
Die einheitliche Anwendung des Bundesrechts ändert nichts daran, dass auslegungsbedürftige Rechtsbegriffe, die es gibt und geben muss, unterschiedlich ausgelegt werden. Dies liegt zum einen natürlich an der Person des richterlichen oder behördlichen Anwenders, der als Spiegelbild der Gesellschaft individuell agieren darf, so lange er nicht gewisse und überprüfbare Grenzen überschreitet oder gar willkürlich agiert. Es gibt keine Rechtsanwendungsmaschinen. Zum anderen sind natürlich regionale und kulturelle Einflüsse zu berücksichtigen. Das ist gut so. Als Norddeutscher möchte ich mein Verhalten nicht an tiefbayerischen Maßstäben messen lassen. Umgekehrt dürfte es dem Alpenvorlandbewohner ähnlich gehen. Oder, europäisch betrachtet: Ein Lette wird zu einigen auslegungsbedürftigen Rechtsbegriffen eine andere Meinung haben als ein Sizilianer. Das gilt übrigens für alle Lebensbereiche, nicht nur für besonders sensible. So gibt es zum Bürgerlichen Recht beispielsweise zwischen Nord und Süd vollkommen unterschiedliche und dort jeweils herrschende Ansichten zu der Frage, ob verbaute Einbauküchen bewegliche Sachen sind oder aber zur Immobilie gehören.

Es gibt in diesem Land ein Rechtsmittelsystem, das deutlich ausgeprägter ist als in den meisten anderen Staaten. Dafür werden wir mit unserer damit verbundenen Bürokratie nicht unbedingt bewundert. Hier noch eine Ausweitung zu fordern hieße im Ergebnis, ein juristisches Monster zu schaffen. Insoweit erfährt die Einzelfallgerechtigkeit zwangsläufig irgendwann ihre Grenzen. Das ist eine von der Verfassung gedeckte Abwägung verschiedener Grundsätze und Prinzipien. Nicht wenige übrigens gehen den gegenläufigen Weg und fordern mit beachtlichen Argumenten sogar umgekehrt eine Beschränkung der Rechtsmittelmöglichkeiten.

"Der Amtsrichter" hat übrigens nur in wenigen Konstellationen das absolut letzte Wort.

Re: Eine Frage der Auslegung?

BeitragVerfasst: Sa 18. Jan 2020, 00:57
von Tim007
nordnackt hat geschrieben:Nicht wenige übrigens gehen den gegenläufigen Weg und fordern mit beachtlichen Argumenten sogar umgekehrt eine Beschränkung der Rechtsmittelmöglichkeiten.


Dem ist nichts mehr hinzuzufügen.

Trotzdem noch eine interessante Ergänzung:
Vor einigen Jahren gab es den Versuch, im Zivirecht die Berufungsmöglichkeiten noch weiter einzuschränken. Das konnte glücklicherweise weitestgehend verhindert werden. Interessant daran: Nicht nur Anwälte, sondern vor allem auch Richter waren entschieden dagegen. Begründung: Sie könnten dann kaum noch schlafen, weil Fehlentscheidungen nicht mehr reparabel seien.

Re: Eine Frage der Auslegung?

BeitragVerfasst: Sa 18. Jan 2020, 07:23
von CHICO
@ Nordnackt

Und wenn es eine BGH-Entscheidung gibt, spielt Regionalität keine Rolle mehr.

Re: Eine Frage der Auslegung?

BeitragVerfasst: Sa 18. Jan 2020, 10:40
von nordnackt
Es wird indes nicht alles durch den BGH (bzw. entsprechende Obergerichte wie das BVerwG oder gar das BVerfG) entschieden.

Re: Eine Frage der Auslegung?

BeitragVerfasst: Mo 20. Jan 2020, 10:33
von svench
Hallo,
ich glaube schon, das es immer eine Frage der Auslegung ist. Ist immer alles Ort und Personenabhängig. Ein klares Urteil und doch nicht Eindeutig hat das BG Lausanne hinterlassen. Das Urteil in Lausanne ist bald 6 Jahre her. Eine Legalisierung hat es nicht gegeben, nur die Möglichkeit das Nacktwandern unter Straffe zu stellen. 2 Kantone haben das eingeführt und die restlichen Kantone haben es weder verboten noch erlaubt. Laut Medieninformationen wurden keine Bussen gegen Nacktwanderer ausgestellt, in den letzten Jahren sind sehr wenige bis keine Anrufe bei der Polizei eigegangen. Die Frage stellt sich nun, gibts keine Nacktwanderer mehr? Oder hat sich die Bevölkerung daran gewöhnt und es wird geduldet ? Bei einer Meldung an die Polizei wird's dan eine Frage der Auslegung. ( Egal welche Nackte Aktivität man ausgeführt hat ) Gruss Svench

Re: Eine Frage der Auslegung?

BeitragVerfasst: Mo 20. Jan 2020, 18:35
von Zett
svench hat geschrieben:eine Frage der Auslegung. ( Egal welche Nackte Aktivität man ausgeführt hat )
Das ist mit Sicherheit falsch! Eine eindeutig sexuelle Handlung bedarf keiner Auslegung. Sie ist eine Straftat.

Re: Eine Frage der Auslegung?

BeitragVerfasst: Mo 20. Jan 2020, 23:51
von svench
Ich meinte mit "Nackten Aktivitäten " Schwimmen ,Wandern , Fahrradfahren, Joggen , Volleyball Spielen , auf dem Schlauchbott den Fluss runtertreiben lassen u.s.w In diesem Sinne stimmt meine Aussage schon.
Zett , wie kommt man auf die Idee , das Nackte Aktivitäten auch Sexuelle Handlungen einschliessen.
Svench