CHICO hat geschrieben:Gerichte sprechen nicht Recht sondern ein Urteil!
Besser kannst Du Dein verkorkstes Rechtsverständnis gar nicht ausdrücken!
Und das Urteil wird wohl völlig nach Gusto gemacht, oder? Auch ich bin der Ansicht, dass vieles nicht perfekt ist in der Rechtsprechung, aber
die Gesetze sind halt schon Grundlage der Rechtsprechung.
Und nein, es wäre nicht besser die Rücksichtnahme auf das Sittengesetz aus dem Grundgesetz zu streichen, weil dann völliges Fehlen von Anstand (unabhängig von Nacktheit oder Bekleidetsein) nicht mehr mit Bußgeld belegt werden könnte. Das möchte wohl der Gesetzgeber nicht, das möchte sicher nicht die Mehrheit der Bevölkerung und das möchte auch ich nicht. Wenn Dir entsprechendes vorschwebt, kann man nur hoffen, dass Du nie damit Erfolg haben mögest. (Wobei die Wahrscheinlichkeit auch um das hundertfache geringer ist als der von mir gemachte Vorschlag zur GG-Ergänzung)
Es beträfe z.B. die Dinge, die ehemals als "Grober Unfug" unter Strafe standen und jetzt in den Bereich der "Belästigung der Allgemeinheit" fallen, siehe Wikipedia, Stichwort »Grober Unfug« oder »Belästigung der Allgemeinheit« [
Wobei der erste und für die Wikipedia-Autoren wohl wichtigste Punkt durch die von mir vorgeschlagene GG-Ergänzung wegfallen würde]:
"Als grober Unfug bzw. als Belästigung der Allgemeinheit wurden beispielsweise bereits folgende Verhaltensweisen betrachtet:
• Unbekleideter Aufenthalt, wo derartige Begegnung nicht zu erwarten ist, derart, dass anderen der Anblick des nackten Körpers aufgedrängt wird[4]
• Spazieren in Badehose im „Hofraum eines erstklassigen Fremdenhotels“, „obwohl sich […] nur etliche Minuten vom Hotel entfernt eine Badeanstalt befand“[5]
• Defäkieren auf der Straße
• Urinieren in der Öffentlichkeit[6]
• Bespritzen der Passanten durch zu schnelles Fahren mit dem Auto durch eine Pfütze[7]
• Beschmierung von Häuserwänden mit Graffiti (Urteile von 1951;[8] seit dem 39. Strafrechtsänderungsgesetz von 2005 ist das Beschmieren von Häuserwänden als Sachbeschädigung strafbar, so dass die subsidiäre Norm des § 118 OWiG auf derartige Fälle heute keine Anwendung mehr findet)
• Störung einer Filmvorführung, die erlaubt ist[9]
• unzüchtiges Betasten eines anderen[10] (fühlt sich auch die betastete Person dadurch belästigt, liegt seit dem 50. Strafrechtsänderungsgesetz von 2016 eine nach § 184i StGB strafbare sexuelle Belästigung vor)
• Hilferufe (Feuer!), ohne dass Gefahr vorliegt[11] (seit 1975 kommt Bestrafung nach § 145 Absatz 1 Nr. 2 StGB in Betracht)
• unwahre Presseveröffentlichungen, die zu einer Beunruhigung der Öffentlichkeit führen können[12]
• scherzhafter, aber unwahrer Hinweis bei einer Flughafenkontrolle auf eine vermeintliche Bombe im Gepäck[13] (hier kommt aber auch Bestrafung wegen Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten bzw. Vortäuschen einer Straftat in Betracht)
• Störung eines offiziellen Gelöbnisses der Bundeswehr[14]
• Hissen einer Reichskriegsflagge, wenn dies als Symbol von Ausländerfeindlichkeit oder nationalsozialistischer Weltanschauung dient[15]
• Teilnahme an einem unangemeldeten sogenannten Fanmarsch, bei dem in der belebten Innenstadt Hassparolen gerufen werden, sofern Vorsatz vorliegt[16]"
Und warum für Nacktheit die Ausnahme? Weil für mein Verständnis - bei Dir kann das ja ganz anders sein - einfache, nicht mit sexuellen Handlungen und offensichtlichen Absichten in Verbindung stehende Nacktheit nichts Unanständiges ist.