nordnackt hat geschrieben:Moin Liberte53,
Erst einmal eine kleine (Rechtschreib-) Korrektur. Don't kill the messenger. Ups.
.... Der bayerische Landesgesetzgeber schafft mit § 27 LStVG eine Ermächtigungsgrundlage für eine Verordnung. Sinngemäß und ohne am Wortlaut zu kleben: Damit das öffentliche (nackte) Baden "sittsam" abläuft. Hierzu wird tatsächlich eine Verordnung erlassen.
...Bei Bedarf und Zeit.
Im Gegensatz zu manch anderem betätige ich mich hier nicht als Rechtschreibeprüfungsprogramm. Die "message" hatte ich verstanden: Lass es nicht am Überbringer der bösen Nachricht aus, das sagten schon die alten Griechen.
Bezüglich der rechtlichen Grundsatzdiskussion muss ich dennoch nachhaken, ohne Deine Lebenszeit damit belasten zu wollen:
1. Wenn Einigkeit darüber bestünde, dass § 118OWiG auch das Nacktsein/-baden in der Öffentlichkeit verbiete, brauchte es Art. 127 Abs 2 LStVG eigentlich gar nicht, auch keine - abgeschaffte - bayer. BadeVO. Also was soll's?
2. Die Münchener VO schafft, Gott sei Dank, das Recht, an definierten Orten nackt zu sein; das ist ihr Hauptzweck. Sie dient, wenn man der Logik der h.M folgt, nicht dazu, die Sittlichkeit beim Baden aufrecht zu erhalten, sondern Ausnahmen davon schaffen.
3. Trotzdem stützt sie sich, um ihre , zu unbestimmte!, Bußgeldandrohung zu rechtfertigen, auf Art. 127.
4. Diese Dialektik kann man nicht verstehen, aber in der Griff bekommen, wenn man sich die Alternative überlegt: In Bayern gab es nach dem Auslaufen der BadeVO keine gesetzliche Vorschrift mehr, die das Nacktsein ex pressis verbis untersagt hätte. Art. 127 ist auch kein Verbot, sondern nur eine evtl. Grundlage für ein Verbot. Es hätten also wohl die allgemeinen Bundesgesetze die Sache geregelt, mit unklarem Ausgang. Wohl deshalb hat die Süddeutsche auch geschrieben, nun könne man überall nackt herumlaufen, was ja nun für den kleinen Rest Deutschlands nicht zutrifft. Sieht man den Hauptzweck der VO allerdings darin, für München die Sittlichkeit herzustellen, in dem man sich auf Art. 127 LStVG stützt, dann muss man sagen, soweit ist es mit Liberalität doch nicht her: Der Stadtrat hält Nacktsein für unsittlich, konzediert aber ein paar Ausnahmen. So scheinst Du die Sache zu interpretieren. Dann kann man zumindest formal die Rechtsgrundlage für die VO bejahen, die Bußgeldandrohung scheint mir dennoch mangels Bestimmtheit unwirksam. Und es stellt sich die schon früher erhobene Frage: Wird unsittlich dadurch zu sittlich, dass der Stadtrat sagt: (Nur) wenn ihr hier nackt badet, ist das in Ordnung? Steht die Frage, wann, was und wo (un-)sittlich ist, im Ermessen einer Exekutive/Legislative? Töten ist unsittlich, das steht schon in der Bibel; trotzdem erlaubt es der Staat unter bestimmten Umständen. Das lässt sich vertreten, weil er sagt: Mord, Totschlag, fahrlässige Tötung sind verboten, können aber z.B durch Notwehr, im Kriegseinsatz etc. gerechtfertigt/erlaubt sein. Wenn der Staat nun einfach sagen würde, Alles was Unsittlich ist, ist verboten, aber im Krieg darfst Du den Feind totschießen: Mit einem solchen allgemeinen Verbot hättest Du, nordnackt, doch wohl auch ein Problem? Man würde sich unwillkürlich die Frage nach dem Umfang des Geltungsbereiches dieser Verbotsnorm stellen, oder?
ART. 27 LStVG
BADEN; BETRETEN UND BEFAHREN VON EISFLÄCHEN
......
(2) 1 Zur Aufrechterhaltung der Sittlichkeit oder zur Verhütung von Gefahren für Leben oder Gesundheit können die Gemeinden und das Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr durch Verordnung Vorschriften über das Verhalten beim öffentlichen Baden und über Sicherheitsvorkehrungen in Badeanstalten erlassen. .....
(4) Mit Geldbuße kann belegt werden, wer
2. einer Verordnung nach Absatz 2 über das Verhalten beim Baden zuwiderhandelt