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Badekleidungsverordnung der Stadt München

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Badekleidungsverordnung der Stadt München

Beitrag von Phragmites » Fr 26. Dez 2014, 18:20

in der Fassung vom 24.04.14

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Re: Badekleidungsverordnung der Stadt München

Beitrag von Zett » So 28. Dez 2014, 10:29

Scheint doch ganz gut geregelt zu sein, oder?

Wie ist Nacktjoggen und dergleichen in München geregelt? Ich nehm mal an, da gilt dann nur der OWiG 118?

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Re: Badekleidungsverordnung der Stadt München

Beitrag von Puistola » So 28. Dez 2014, 13:33

Zett hat geschrieben:Ich nehm mal an, da gilt dann nur der OWiG 118?


Ob der §118 gelte oder nicht, wäre erst mal in einem ordentlich gemachten Prozess zu klären.
Das haben wir doch im alten Forum dutzendfach durchgekaut.

Nacktbaden jedenfalls kann als Ordnungswidrigkeit gelten:

§ 3 Ordnungswidrigkeit
Nach Art. 27 Abs. 4 Ziffer 2 LStVG kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich
entgegen § 1 Abs. 1 ohne Badekleidung badet, ohne dass eine Ausnahme gemäß § 2
vorliegt.


Über die Höhe der Bussandrohung steht wieder mal nix.

Puistola

Mit 'nem speziellen Gruss ins Osterland

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Re: Badekleidungsverordnung der Stadt München

Beitrag von nordnackt » So 28. Dez 2014, 14:46

Es kann keinem ernsthaften Zweifel unterliegen, dass der 118er auch in München gilt, weil es sich um Bundesrecht handelt. Entscheidend und gemeint ist wohl die Anwendbarkeit der Norm. Hierzu kommt es auf den konkreten Einzelfall an, eben den Anwendungsfall.

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Re: Badekleidungsverordnung der Stadt München

Beitrag von Phragmites » So 28. Dez 2014, 16:04

Zett hat geschrieben:Scheint doch ganz gut geregelt zu sein, oder?
Wie ist Nacktjoggen und dergleichen in München geregelt? Ich nehm mal an, da gilt dann nur der OWiG 118?


ich vermute, das Nacktjoggen als 'Luftbaden' im Sinne der Verordnung gilt …
Dafür würde sich dann der Bereich 'Isarinsel Oberföhring' - siehe angehängte Pläne - anbieten. Wasserbaden kann man dort eher nicht so gut

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Was bitte ist LUFTBADEN?

Beitrag von Puistola » So 28. Dez 2014, 17:31

nordnackt hat geschrieben:Es kann keinem ernsthaften Zweifel unterliegen, dass der 118er auch in München gilt, weil es sich um Bundesrecht handelt. Entscheidend und gemeint ist wohl die Anwendbarkeit der Norm. Hierzu kommt es auf den konkreten Einzelfall an, eben den Anwendungsfall.


Bitte suche mal im Gesetzestext von QWiG §118 irgendeinen Hinweis
auf einen konkreten Sachverhalt, der damit gemeint sein könnte.

Lies dazu auch die §§ 1 bis 3.

FKK-Igel hat geschrieben:ich vermute, das Nacktjoggen als 'Luftbaden' im Sinne der Verordnung gilt …


Wenn Nacktjoggen, oder weiter gefasst "nacktes Aufhalten in der Öffentlichkeit"
nach Appenzellischer Lesart gemeint sein sollte, hätte man das in die Verordnung
schreiben müssen.

Nicht jedermann badet Luft, wenn er sich im Freien bewegt.
So verhält sich das mit Bekleideten, knapp Bekleideten und auch mit den Nackten.
Der Beweislast für das 'Luftbaden' läge bei den Ordnungsbehörden.
Was bitte ist LUFTBADEN?

Puistola

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Re: Badekleidungsverordnung der Stadt München

Beitrag von Phragmites » So 28. Dez 2014, 18:16

Letztendlich könnte da wohl nur ein Präzedenzfall mehr Klarheit schaffen, wie die Verordnung ausgelegt wird. Ich hab aber nicht die Absicht durch Nacktjoggen einen solchen zu schaffen - ich jogge so oder so nicht; mir reicht der Platz, den mir die Verordnung bietet in München

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Re: Badekleidungsverordnung der Stadt München

Beitrag von nordnackt » So 28. Dez 2014, 19:04

Bitte suche mal im Gesetzestext von QWiG §118 irgendeinen Hinweis
auf einen konkreten Sachverhalt, der damit gemeint sein könnte.

Lies dazu auch die §§ 1 bis 3.


Nein. Warum sollte ich das auch tun?

Mein Beitrag beantwortet diese Frage:

Wie ist Nacktjoggen und dergleichen in München geregelt? Ich nehm mal an, da gilt dann nur der OWiG 118?


Mehr nicht.

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Re: Badekleidungsverordnung der Stadt München

Beitrag von Zett » Mo 29. Dez 2014, 18:50

Ja, ich denke auch so: Wenn Nacktjoggen (wie jede andere öffentliche Nacktsportart) nicht in der Bekleidungsordnung aufgeführt ist, ist sie eben nicht geregelt. Ein nacktes Herumliegen ("Luftbaden") ist eben nicht das Gleiche wie Nacktjoggen oder Nacktreiten. Es werden sich auch wohl eher die Nackt-Luftbader aufregen, wenn einer ständig um sie herumjoggt - und ihnen damit die Ruhe stiehlt - als die nur von der Ferne zuschauenden Textilos.
Und außerhalb der ausgewiesenen Nacktbade-Zonen gilt dann nur der bundesweit geltende OWiG 118. Das dürfte aber Nacktjoggern das Leben eher schwerer machen als bisher, wenn sie so einfach durch die Parks der Innenstadt wollen, wie z.B. die Berliner. Jetzt wird sicherlich Nacktheit außerhalb der zugewiesenen Zonen schärfer geahndet.

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Beitrag von Phragmites » Fr 2. Jan 2015, 15:30


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