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Richterspruch in Spanien

BeitragVerfasst: So 24. Mär 2024, 16:31
von regenmacher
Heute Mittag las ich hier irgendwo innerhalb der Unterforen diese Forums etwas zur juristischen Lage in Spanien. Allerdings ohne Quellenangabe. Ich weiß auch nicht mehr, wer das geschrieben hat. Bei den beiläufig und zumeist auch unüberlegt abgesonderten posts hier, die eher einem flüchtigen Chat als gewichtigen Wortbeiträgen entsprechen, ist das kein Wunder. Aber zum Thema habe ich natürlich auch etwas :

Denn wenn es um juristische Dinge geht, dann muss man schon genau sein. Hier schnell eine aktuelle Entscheidung des „Tribunal Superior de Justicia de la Comunidad Valenciana (TSJCV)“. Das Obergericht wies kürzlich eine Berufung zu einem erstinstanzlichen Urteil ab, welches Alejandro Colomar frei sprach. Er hatte mehrfach nackt öffentliche Räume in Aldaia, einem Vorort von Valencia, genutzt. Die Details zu dem Freispruch kann ich auswendig nicht wiederholen.

Es gibt aber auch eine aktuelle Pressemeldung vom 07.02.2024 hierzu:
https://www.cronista.com/espana/actuali ... s-motivos/

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Re: Richterspruch in Spanien

BeitragVerfasst: So 24. Mär 2024, 17:19
von CHICO
Die Übersetzung gemäß “ Internet“ besagt:

"Dank dieses ungewöhnlichen Urteils können Männer nun nackt auf der Straße spazieren gehen: die Gründe
Ein hohes Gericht hat einem Mann erlaubt, nackt auf der Straße herumzulaufen, mit der Begründung, es gebe kein Gesetz dagegen
.“

Mir scheint, dass das exakt unserer hiesigen Rechtslage entspricht.

Re: Richterspruch in Spanien

BeitragVerfasst: So 24. Mär 2024, 20:48
von ladida28
Erregung öffentlichen Ärgernises ist schwammig genug dass man je nach Richter hier trotzdem belangt werden könnte.

Re: Richterspruch in Spanien

BeitragVerfasst: So 24. Mär 2024, 22:40
von regenmacher
ladida28 hat geschrieben:Erregung öffentlichen Ärgernises ist schwammig genug dass man je nach Richter hier trotzdem belangt werden könnte.
Es geht hier jetzt eigentlich um spanisches Recht - aber wenn es denn gewünscht wird:
Hierzulande ist der Strafrechtsparagraph "Erregung öffentlichen Ärgernisses" aus dem schwergewichtigen Sexualstrafrecht wohldefiniert - und wurde nicht auf einfache Nacktheit im öffentlichen Raum angewandt. Das galt zumindest für die letzten 30 Jahren.
Was du vermutlich meinst, das ist der §118 "Belästigung der Allgemeinheit" aus dem OWiG, der sich grundsätzlich von dem von dir genannten Strafrechtsparagraphen unterscheidet. ( das ist ein stärker Unterschied als "Tag und Nacht") Es geht also - wenn überhaupt - in allen (wirklich allen) hiesigen Verfahren bezüglich einfacher Nacktheit im öffentlichen Raum immer nur um Ordnungsrecht. Andernfalls wären z.B. behördlich geförderte, öffentlich zugängliche Nacktwanderwege / Liegewiesen etc. nicht denkbar. Die beteiligte Behörde würde sich sogar strafbar machen, wenn dem nicht so wäre.

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