Ich dachte bisher, die Gemeinde Neckartailfingen hätte als eine der wenigen in Baden-Württemberg einen ausdrücklichen FKK-Bereich am Aileswasensee eingerichtet. Juristisch ist der Bereich aber tatsächlich lediglich eine Ausnahme von einem allgemeinen Nichtbekleidungsverbot dort.
Es gibt dort gleich zwei Satzungen, eine für den Seeuferbereich und eine für den weiteren Bereich drumherum (Felder, Wege, Parkplatz).
Die Verordnung für das Gelände (
http://www.neckartailfingen.de/seite342.htm):
§ 2 Verbotene Handlungen
(1) Auf den außerhalb des Seeuferbereichs (§ 1 Abs. 2) liegenden Grundstücken im Gebiet der Naherholungsanlage Aileswasensee (§ 1 Abs. 1) sind folgende Handlungen untersagt:
der Aufenthalt von Personen ab dem vollendeten 14. Lebensjahr ohne ordnungsgemäße Bekleidung, insbesondere auch ohne ordnungsgemäße Badebekleidung.
§ 4 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig nach § 18 Abs. 1 des Polizeigesetzes handelt, wer auf den außerhalb des Seeuferbereichs (§ 1 Abs. 2) liegenden Grundstücken im Gebiet der Naherholungsanlage Aileswasensee (§ 1 Abs. 1) vorsätzlich oder fahrlässig
12. entgegen § 2 Abs. 1 Nr. 12 sich ohne ordnungsgemäße Bekleidung, insbesondere auch ohne ordnungsgemäße Badebekleidung aufhält, obwohl er das 14. Lebensjahr bereits vollendet hat.
Die Verordnung für den See und den Uferbereich (
http://www.neckartailfingen.de/seite341.htm):
§ 2 Verbotene Handlungen
(1) Im Seeuferbereich nach § 1 Abs. 1 sind folgende Handlungen untersagt:
der Aufenthalt von Personen ab dem vollendeten 14. Lebensjahr ohne ordnungsgemäße Bekleidung, insbesondere ohne ordnungsgemäße Badebekleidung, außerhalb des auf dem Grundstück Flst.Nr. 3877 besonders gekennzeichneten FKK-Bereichs.
§ 7 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig nach § 120 Abs. 1 Nr. 19 WG handelt, wer innerhalb des Seeuferbereichs (§ 1 Abs. 1) vorsätzlich oder fahrlässig
13. entgegen § 2 Abs. 1 Nr. 13 sich ohne ordnungsgemäße Bekleidung, insbesondere ohne ordnungsgemäße Badebekleidung, außerhalb des auf dem Grundstück Flst.Nr. 3877 besonders gekennzeichneten FKK-Bereichs aufhält, obwohl er das 14. Lebensjahr bereits vollendet hat;
Das bedeutet, der FKK-Bereich ist eine Ausnahmezone von der Pflicht, sich in ordnungsgemäßer Bekleidung aufzuhalten. Ein heraushängender Hemdzipfel oder ein Loch in der Jeans erfüllen offenbar bereits den Tatbestand unordnungsgemäßer Bekleidung.
Die Beschränkung auf ab 14-jährige ergibt sich schlicht daraus, daß man unter 14 gar nicht ordnungswidrig handeln kann, die entsprechenden Satzungen anderer Städte sind diesbezüglich also rechtswidrig.
Daß im FKK-Bereich am Wochenende bis zu dreiviertel der Fläche von Textilern in Beschlag genommen wird (die oft gleichzeitig tatsächlich entgegen der Verordnung grillen, Müll und Glasflaschen herumwerfen), ist also juristisch nicht angreifbar.
Wie so oft schützen die Beamten im Rathaus nur ihren Kleingeist und ihre teure gemeindliche Wiese, aber nicht die sich nebenher ergebenden Rechte der Bürger (daß man in einem FKK-Bereich nämlich hauptsächlich bis ausnahmslos unbekleidet sein sollte.) Ein schlichtes "Der Aufenthalt in Straßenbekleidung ist verboten" (muß ja nicht gleich ordnungswidrig und damit bußgeldbehaftet werden!) würde den erlebnisorientierten Jugendlichen ihren komplett angezogenen Saufaufenthalt mit Ghettoblasterbedröhnung wenigstens im FKK-Bereich untersagen.
Perfekt wäre natürlich "Der Aufenthalt im FKK-Bereich ist nur vollständig nackt erlaubt, wobei eine Bedeckung einzelner Körperteile aus medizinischen Gründen (z.B. Gipsverband, keimtötende Socken) zulässig ist, sofern sie sich auf das unbedingt Notwendige beschränkt. Das Betreten des Geländes bis zu einem frei gewählten Aufenthaltsort ist in Bekleidung zulässig, sofern dies auf dem direkten Weg und ohne vermeidbare Verzögerung innerhalb von drei Minuten geschieht. Bei amtlich anerkannter Gehbehinderung kann diese Zeitspanne auf 5 Minuten, in besonders begründeten Ausnahmefällen auch darüberhinaus erweitert werden."