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Richterin verurteilt Nudisten zu Geldstrafe

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Re: Richterin verurteilt Nudisten zu Geldstrafe

Beitrag von Waldkauz » Di 10. Mai 2016, 16:22

norbert hat geschrieben:
norbert hat geschrieben:Sollte aber der Fall vor Gericht so stattgefunden haben, wie ihn der Journalist hier schildert, wäre eventuell eine Berufung angebracht, wobei der alte Mann allerdings professionelle Hilfe benötigen würde.

Sehr löblich, deine beiden Briefe! Das sind genau die Nachfragen, die zur Wahrheitsfindung beitragen könnten.

Leider geht dein Vorschlag einer Berufung ins Leere, da die Berufungsfrist in Strafsachen nur eine Woche beträgt. Sie beginnt mit der Urteilsverkündung, welche in Strafprozessen - mit Ausnahme von sehr umfangreichen Verfahren - direkt nach der letzten (hier einzigen) mündlichen Verhandlung erfolgt. Der Artikel ist vom Montag, 18.04. Also hat die Verhandlung spätestens am Freitag, 15.04. stattgefunden (wenn der Autor nicht getrödelt hat). Somit wäre die Berufungsfrist spätestens am 22.04. abgelaufen.

Der arme Mann war der Übermacht von Staatsanwaltschaft und Gericht trotz seines schwerhörigen Beistandes hilflos ausgeliefert. Von der offenbar falschen Anwendung des materiellen Rechts abgesehen, hätte die Richterin dies erkennen müssen und ihm von Amts wegen einen Verteidiger beiordnen müssen:
StPO hat geschrieben: § 140
(1) Die Mitwirkung eines Verteidigers ist notwendig, wenn (...)
(trifft hier nicht zu)

(2) In anderen Fällen bestellt der Vorsitzende auf Antrag oder von Amts wegen einen Verteidiger, wenn wegen der Schwere der Tat oder wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint oder wenn ersichtlich ist, daß sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann, namentlich, weil dem Verletzten nach den §§ 397a und 406g Abs. 3 und 4 ein Rechtsanwalt beigeordnet worden ist. Dem Antrag eines hör- oder sprachbehinderten Beschuldigten ist zu entsprechen.

Das ist eine Schande für den Rechtsstaat! Meines Erachtens ist dem Angeklagten hier das rechtliche Gehör (Art. 103 GG) verweigert worden. Für eine Verfassungsbeschwerde beträgt die Frist 1 Monat, wäre also wohl noch nicht abgelaufen. Höchstwahrscheinlich ist sie aber nicht zulässig, weil er den ordentlichen Rechtsweg nicht ausgeschöpft hat.

Wenn jemand in Burgdorf wohnt, kann er vielleicht den Betroffenen ermitteln, mit ihm Kontakt aufnehmen, nach den Einzelheiten fragen und ihn über seine Möglichkeiten aufklären.

Grüßle
Waldkauz

 
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Re: Richterin verurteilt Nudisten zu Geldstrafe

Beitrag von riedfritz » Mi 11. Mai 2016, 16:47

@ Waldkauz: Solch einen Riesenartikel schreiben, aber dafür übersehen, daß im Pressebericht bereits im Eröffnungspost eindeutig steht:
Der Angeklagte, der ohne Anwalt erschienen war, hatte seinen schwerhörigen Freund mitgebracht.


Also war er selbst nicht schwerhörig und hatte keinen Anspruch auf einen Rechtsbeistand gem. § 140.

Soviel zum Vorwurf der Rechtsbeugung und zu den Aussichten vor dem BVG.


Viele Grüße,

Fritz

 
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Re: Richterin verurteilt Nudisten zu Geldstrafe

Beitrag von Waldkauz » Mi 11. Mai 2016, 19:20

Wer lesen kann, ist klar im Vorteil:
Hannoversche Neue Presse hat geschrieben:Der Angeklagte, der ohne Anwalt erschienen war, hatte seinen schwerhörigen Freund mitgebracht. Er selbst war nur des Stammelns mächtig.

Waldkauz hat geschrieben:
StPO hat geschrieben:... oder wenn ersichtlich ist, daß sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann ...

Also nochmal zum Mitschreiben für riedfritz: Wer nur stammeln kann, ist ganz offensichtlich nicht in der Lage, sich selbst zu verteidigen. Die Schwelle dafür liegt m. E. noch viel niedriger: Auch wer flüssig reden kann, aber von Rechtsfragen null Ahnung hat, oder wer die deutsche Sprache schlecht oder gar nicht beherrscht, dürfte darunter fallen. Im Falle unseres Angeklagten ist die Sache aber ganz eindeutig, jedenfalls wenn die Berichterstattung stimmt.

Daß die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde an der fehlenden Ausschöpfung des Rechtsweges scheitern würde, hatte ich ja bereits geschrieben.

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Re: Richterin verurteilt Nudisten zu Geldstrafe

Beitrag von nordnackt » Mi 11. Mai 2016, 20:14

Wer einen Sachverhalt nur aus einem (fragwürdigen) Presseartikel kennt, der sollte, wenn er auch nur einen Hauch rechtlicher Ahnung von der Materie hat, niemals von Eindeutigkeit sprechen.

Und wer in Rechtsfragen auf seinem Lebensweg so vielen Geisterfahrern begegnet, der sollte mal anhalten und seine eigene Fahrtrichtung überprüfen.

 
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Re: Richterin verurteilt Nudisten zu Geldstrafe

Beitrag von riedfritz » Do 12. Mai 2016, 07:05

Waldkauz hat geschrieben:Wer nur stammeln kann, ist ganz offensichtlich nicht in der Lage, sich selbst zu verteidigen.
Hast Du die Verhandlungsführung miterlebt? Du schließt aus ein paar Sätzen irgendeines Journalisten auf ein Fehlurteil! Ich bin mir fast sicher, daß ich mich angesichts eines Bußgeldes von 150€ nicht zu einer Berufung (und den Gang vors Verfassungsgericht :mrgreen: ) und dem damit verbundenen Aufwand durchringen würde.


Viele Grüße,

Fritz

 
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Re: Richterin verurteilt Nudisten zu Geldstrafe

Beitrag von Andreas u. Uta » So 15. Mai 2016, 13:21

https://de.wikipedia.org/wiki/Berufung_%28Recht%29

Das Berufungsgericht überprüft ein Urteil inhaltlich nur dann, wenn die Berufung dagegen statthaft und zulässig ist. Statthaft ist eine Berufung gegen die meisten Urteile der ersten Instanz. Zulässig ist sie, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes (= die Berufungssumme) 600 Euro übersteigt oder wenn das Ausgangsgericht sie zugelassen hat (§ 511 Abs. 2 ZPO). Die Berufungsumme kann maximal so hoch sein, wie die in der ersten Instanz erlittene Beschwer. Liegt die Beschwer bei höchstens 600 Euro, ist eine Berufung nicht zulässig.


Andreas
Zuletzt geändert von Horst am So 15. Mai 2016, 14:37, insgesamt 1-mal geändert.
Grund: Zitat berichtigt

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Verwaltetes Unrecht

Beitrag von Puistola » So 15. Mai 2016, 15:33

Der Beschwer ist wohl juristisch nur €100, aber de facto resultiert für den alten Mann
ein persönliches Verbot der gymnastik (gymnos: griech. nackt) im Wald.
Freiheit ist aber unbezahlbar.
Damit wird seine freie Entfaltung verletzt und zudem wurde er ohne Gesetz
verurteilt. Den Rechtsweg hat er bereits ausgeschöpft, also steht ihm nun
der Weg nach Strassburg offen.
Das macht aber ein behinderter alter Mann nicht mehr, und ich würde ihm
heute auch davon abraten, denn ausgerechnet der Menschenrechts-Gerichtshof
lässt seinen Zulassungsrichtern freie Hand. Sie müssen ihre Entscheide nicht
begründen und auch eine Berufung ist nicht möglich. Das führt dann zu
Willkür im Stile von "Nackt haben wir schonmal abgelehnt": Das damalige
Urteil war formal und sachfremd. Es erging aber zurecht, denn Steve Gough
war einst unwillig, eine ordentliche Berufung zu schreiben. Dass die anwaltlich
professionelle Berufung von Petrullo gar nichts mit dem Reizwort 'nackt' zu tun
hatte, wurde wohl geflissentlich übersehen. So wird es wohl weiterhin sein.


Dem alten Mann bleibt nur, sich nicht mehr 'erwischen' zu lassen, was zutiefst
unwürdig ist, oder weiter Gymnastik zu treiben, bis das Gericht mal den 'Fehler'
macht, das Bussgeld wegen Wiederholung auf mehr als €600 anzusetzen.
Dann wäre das berufungsfähig.
Aber will der das?

Puistola

 
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Re: Richterin verurteilt Nudisten zu Geldstrafe

Beitrag von riedfritz » So 15. Mai 2016, 15:57

Wir können noch seitenweise uns die Finger wund schreiben, keiner kennt den Mann, keiner kennt die Tatsachen, keiner kennt das Urteil und jeder hat sein Urteil über die Kompetenz des Journalisten.


Viele Grüße,

Fritz

 
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Re: Richterin verurteilt Nudisten zu Geldstrafe

Beitrag von Waldkauz » So 15. Mai 2016, 18:49

Andreas u. Uta hat geschrieben:https://de.wikipedia.org/wiki/Berufung_%28Recht%29

Das Berufungsgericht überprüft ein Urteil inhaltlich nur dann, wenn die Berufung dagegen statthaft und zulässig ist. Statthaft ist eine Berufung gegen die meisten Urteile der ersten Instanz. Zulässig ist sie, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes (= die Berufungssumme) 600 Euro übersteigt oder wenn das Ausgangsgericht sie zugelassen hat (§ 511 Abs. 2 ZPO). Die Berufungsumme kann maximal so hoch sein, wie die in der ersten Instanz erlittene Beschwer. Liegt die Beschwer bei höchstens 600 Euro, ist eine Berufung nicht zulässig.


Andreas

Das bezieht sich auf die Berufung in Zivilsachen. Hier handelt es sich aber um ein Strafverfahren. Dafür ist § 312 ff. StPO einschlägig:
StPO hat geschrieben:§ 312
Gegen die Urteile des Strafrichters und des Schöffengerichts ist Berufung zulässig.

§ 313
(1) Ist der Angeklagte zu einer Geldstrafe von nicht mehr als fünfzehn Tagessätzen verurteilt worden, beträgt im Falle einer Verwarnung die vorbehaltene Strafe nicht mehr als fünfzehn Tagessätze oder ist eine Verurteilung zu einer Geldbuße erfolgt, so ist die Berufung nur zulässig, wenn sie angenommen wird. Das gleiche gilt, wenn der Angeklagte freigesprochen oder das Verfahren eingestellt worden ist und die Staatsanwaltschaft eine Geldstrafe von nicht mehr als dreißig Tagessätzen beantragt hatte.
(2) Die Berufung wird angenommen, wenn sie nicht offensichtlich unbegründet ist. Andernfalls wird die Berufung als unzulässig verworfen.
(3) Die Berufung gegen ein auf Geldbuße, Freispruch oder Einstellung wegen einer Ordnungswidrigkeit lautendes Urteil ist stets anzunehmen, wenn die Rechtsbeschwerde nach § 79 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten zulässig oder nach § 80 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten zuzulassen wäre. Im übrigen findet Absatz 2 Anwendung.

§ 314
(1) Die Berufung muß bei dem Gericht des ersten Rechtszuges binnen einer Woche nach Verkündung des Urteils zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich eingelegt werden.
(...)

Wenn man dem - hier wohl mehrheitlich als inkompetent eingeschätzten - Autor des Artikels in der HNP folgt (aber eine andere Quelle haben wir bisher nicht), handelt es sich hier weder um eine Geldbuße noch um ein Bußgeld noch um eine Geldauflage, sondern um eine Geldstrafe. Diese wird in Tagessätzen bemessen. Für die Zulässigkeit wäre also zu prüfen, wie vielen Tagessätzen die 150 Euro entsprechen. Es liegt nahe, daß dies weniger als 15 Tagessätze sind. In diesem Fall muß nach § 313 (2) geprüft werden, ob sie offensichtlich unbegründet ist. Falls ja, ist sie unzulässig und wird verworfen. Andernfalls muß sie durch das Berufungsgericht angenommen werden und ist dann zulässig. Dieses prüft dann, ob sie auch begründet ist.

Klingt umständlich, ist es auch. Doch all diese Betrachtungen sind müßig, denn nach allem, was wir wissen, hat der Angeklagte die Berufungsfrist von einer Woche ohnehin versäumt.

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Re: Richterin verurteilt Nudisten zu Geldstrafe

Beitrag von nordnackt » So 15. Mai 2016, 18:49

Nun geht es hier rechtlich aber drüber und drunter. Niemand kennt den genauen Hintergrund. Und nun werden auch noch die verfahrensrechtlichen Vorschriften vermengt.

Im Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht finden die Vorschriften der ZPO grundsätzlich (es gibt Ausnahmen) keine Anwendung.

Gemäß § 313 Abs. 1 StPO bedarf die Berufung zunächst einer Zulassungsentscheidung des Rechtsmittelgerichts, wenn der Angeklagte zu einer Geldstrafe von nicht mehr als 15 Tagessätzen verurteilt worden ist oder eine solche Verurteilung lediglich vorbehalten ("Geldstrafe zur Bewährung") worden ist. Ansonsten ist die Berufung insoweit grundsätzlich zulässig.

Mit dem pauschalen Hinweis auf "150,00 €- Geldstrafe" kann deshalb also niemand etwas anfangen. Entscheidend für das Maß der festgestellten Schuld und die Rechtsmittelzulässigkeit ist die Anzahl der Tagessätze. Es fällt schwer, hier fiktiv zu rechnen. Dass mehr als 15 Tagessätze ausgesprochen worden sind, ist jedoch kaum vorstellbar. Eine typische und leider verbreitete Unzulänglichkeit in der Lokalpresse.

Schwer vorstellbar auch, warum es keine Verwarnung mit Strafvorbehalt oder Einstellung gegeben hat. Oder keine Ordnungswidrigkeit. Und schwer vorstellbar, was überhaupt passiert ist und einer Ahndung zugänglich sein soll.

Auch ich habe hierzu an das Amtsgericht Burgdorf und an die berichtende Presse geschrieben.

Das Amtsgericht Burgdorf hat meine Bitte, mir jedenfalls das Aktenzeichen mitzuteilen, vollkommen ignoriert. Diese Information hätte mir zur Einordnung schon sehr geholfen (Abgrenzung Ordnungswidrigkeit/ Strafsache). Gerne hätte ich die Entscheidung kommentiert.

Für die Nordhannoversche Zeitung hat der Redakteur sich auf meine nach meinem Dafürhalten freundlich gehaltene Anfrage gemeldet. Ich hätte, so schreibt er, eine Auskunft "verlangt". Alles, was zu sagen sei, sei jedoch im Artikel gesagt worden. Ansonsten möge ich mich an das Amtsgericht Burgdorf wenden.

Beides sind erbärmliche Reaktionen.

Den Redakteur, Herrn Joachim Dege, habe ich schlicht um ergänzende Auskunft gebeten. Wer darunter ein "Verlangen" versteht, ist offenbar schwer angefasst und voreingenommen. Die inhaltliche Aufmachung des Artikels ist reißerisch, wobei eine wesentliche Information (Anzahl der Tagessätze) verschwiegen wird. Darüber hinaus bleiben für den Fachmann begründete Zweifel an der Richtigkeit der Darstellung.

Geht man aber einmal alternativ davon aus, dass jedenfalls die Sachverhaltsschilderung richtig ist und tatsächlich auch kein Ordnungswidrigkeitenverfahren zu Grunde lag, bleibt weiterhin Raum für Unverständnis. Es mag ja sein, dass die Staatsanwaltschaft - warum auch immer - zunächst von einer Straftat ausgegangen ist und Anklage erhoben hat. Eine solche rechtliche Würdigung ergibt sich aus dem Presseartikel aber gerade überhaupt nicht, nicht einmal ansatzweise. Dann hätte die Richterin, Frau Stephanie Rohe, grotesk falsch entschieden. Mal ganz abgesehen von der beschriebenen Unfähigkeit, auch mit schwierigen Beteiligten umzugehen. Es fehlt rechtlich an objektiven Tatbestandsmerkmalen (sexuelle Handlung) sowie vor allem am subjektiven Tatbestand des Vorsatzes. Das sind schwere Mängel.

Beide, Richterin Frau Stephanie Grohe und Herr Redakteur Joachim Dege, sind offenbar beide keine Meister ihres Faches und haben sich dann auch noch gefunden. Schade. Bitter für den Angeklagten und ärgerlich für redliche Nacktwanderer. Die Geschichte des rechtmäßigen Nacktwanderns (pp.) ist halt eine Geschichte voller Missverständnisse...

Nun sollte man aber nicht gleich vom Untergang des Rechtsstaats sprechen oder auf persönlichen Einzelfällen herumreiten. Jede Berufsgruppe hat ihre Minderleister, auch Justiz und Presse. Hier ist es allerdings sehr ärgerlich, wenn eine solche Fehlleistung auch noch öffentlich verbreitet wird und Dritte geschädigt werden.

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