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Richterin verurteilt Nudisten zu Geldstrafe

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Re: Richterin verurteilt Nudisten zu Geldstrafe

Beitrag von norbert » Fr 20. Mai 2016, 07:50

Ok, und wie kommt man an das Aktenzeichen?

In dem Fall sollte das Geschäftszeichen ausreichen! :idea:

 
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Re: Richterin verurteilt Nudisten zu Geldstrafe

Beitrag von norbert » Fr 20. Mai 2016, 10:58

norbert hat geschrieben:Geschäftsnummer 127
Sehr geehrter Herr Henze,
Privatpersonen, die nicht am Verfahren beteiligt sind, können anonymisierte und neutralisierte Entscheidungsabdrucke erhalten.
Rechtslage

1997 führte das Bundesverwaltungsgericht aus, daß allen Gerichten […] kraft Bundesverfassungsrechts die Aufgabe obliegt, die Entscheidungen ihrer Spruchkörper der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Insoweit handelt es sich bei der Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen um eine öffentliche Aufgabe. Sie erfaßt alle Entscheidungen, an deren Veröffentlichung die Öffentlichkeit ein Interesse hat oder haben kann.

Zur Begründung heißt es dort: Diese Pflicht folgt aus dem Rechtsstaatsgebot einschließlich der Justizgewährungspflicht, dem Demokratiegebot und auch aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung: Gerichtliche Entscheidungen konkretisieren die Regelungen der Gesetze; auch bilden sie das Recht fort (vgl. auch § 132 Abs. 4 GVG). Schon von daher kommt der Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen eine der Verkündung von Rechtsnormen vergleichbare Bedeutung zu. Der Bürger muß zumal in einer zunehmend komplexen Rechtsordnung zuverlässig in Erfahrung bringen können, welche Rechte er hat und welche Pflichten ihm obliegen; die Möglichkeiten und Aussichten eines Individualrechtsschutzes müssen für ihn annähernd vorhersehbar sein. Ohne ausreichende Publizität der Rechtsprechung ist dies nicht möglich. Rechtsprechung im demokratischen Rechtsstaat und zumal in einer Informationsgesellschaft muß sich – wie die anderen Staatsgewalten – darüber hinaus auch der öffentlichen Kritik stellen. Dabei geht es nicht nur darum, daß in der Öffentlichkeit eine bestimmte Entwicklung der Rechtsprechung als Fehlentwicklung in Frage gestellt werden kann. Dem Staatsbürger müssen die maßgeblichen Entscheidungen auch deshalb zugänglich sein, damit er überhaupt in der Lage ist, auf eine nach seiner Auffassung bedenkliche Rechtsentwicklung mit dem Ziel einer (Gesetzes-)Änderung einwirken zu können. Das Demokratiegebot wie auch das Prinzip der gegenseitigen Gewaltenhemmung, das dem Grundsatz der Gewaltenteilung zu eigen ist, erfordern es, daß auch über die öffentliche Meinungsbildung ein Anstoß zu einer parlamentarischen Korrektur der Ergebnisse möglich sein muß, mit denen die rechtsprechende Gewalt zur Rechtsentwicklung beiträgt. Nicht zuletzt dient es auch der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege für die Aufgabe der Fortentwicklung des Rechts, wenn über die Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen eine fachwissenschaftliche Diskussion ermöglicht wird.

Weigert sich ein Gericht, eine Entscheidung zur Verfügung zu stellen, liegt auf dem Gebiet des Zivilrechts ein Justizverwaltungsakt vor, gegen den gemäß § 23 EGGVG vorgegangen werden kann.

Quelle Wikipedia

Bitte senden Sie mir einen solchen Entscheidungsabdruck zu.
Mit freundlichen Grüßen
....


Habs diesmal per Mail geschrieben.

Danke Friedjof :!:

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Re: Richterin verurteilt Nudisten zu Geldstrafe

Beitrag von Aria » Fr 20. Mai 2016, 11:40

Waldkauz hat geschrieben:In unserem Fall müßte man also darlegen, daß man sich auf dieses Urteil berufen will, was für einen Naturisten natürlich unglaubwürdig ist, denn der Mann wurde ja verurteilt.
Ich sehe das anders: Eben weil man selbst in einer ähnlichen Situation nicht verurteilt werden will, wäre es wichtig zu erfahren, was konkret zu diesem Urteil geführt hatte.

Das hat schon das Bundesverwaltungsgericht so gesehen: Bundesverwaltungsgericht • Urteil vom 26. Februar 1997 • Az. 6 C 3.96 – Zitat (Hervorhebungen durch mich):
Die Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen ist eine öffentliche Aufgabe. Es handelt sich um eine verfassungsunmittelbare Aufgabe der rechtsprechenden Gewalt und damit eines jeden Gerichts. Zu veröffentlichen sind alle Entscheidungen, an deren Veröffentlichung die Öffentlichkeit ein Interesse hat oder haben kann. Veröffentlichungswürdige Entscheidungen sind durch Anonymisierung bzw. Neutralisierung für die Herausgabe an die Öffentlichkeit vorzubereiten.
[…]
Der Bürger muß zumal in einer zunehmend komplexen Rechtsordnung zuverlässig in Erfahrung bringen können, welche Rechte er hat und welche Pflichten ihm obliegen; die Möglichkeiten und Aussichten eines Individualrechtsschutzes müssen für ihn annähernd vorhersehbar sein.
Mit anderen Worten: Das Amtsgericht muss das Urteil herausrücken, wenn ein Bürger es verlangt.

PS: Ich sehe gerade, dass Norbert schon das Richtige getan hat.

 

Re: Richterin verurteilt Nudisten zu Geldstrafe

Beitrag von Friedjof » Fr 20. Mai 2016, 12:19

Jetzt wird Norbert wohl erst einmal einen Gebührenbescheid erhalten.

 
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Re: Richterin verurteilt Nudisten zu Geldstrafe

Beitrag von norbert » Fr 20. Mai 2016, 12:42

:shock:

 
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Re: Richterin verurteilt Nudisten zu Geldstrafe

Beitrag von norbert » Fr 20. Mai 2016, 12:46

Aria hat geschrieben:Eben weil man selbst in einer ähnlichen Situation nicht verurteilt werden will, wäre es wichtig zu erfahren, was konkret zu diesem Urteil geführt hatte.



Genau, und das ist unter Umständen auch die Gebühr von 12,50€ wert.

 

Re: Richterin verurteilt Nudisten zu Geldstrafe

Beitrag von Friedjof » Fr 20. Mai 2016, 13:28

norbert hat geschrieben::shock:

Von Beamten gibts keine Geschenke. :lol:

 
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Re: Richterin verurteilt Nudisten zu Geldstrafe

Beitrag von Kantianer » Fr 20. Mai 2016, 13:57

Weniger Kaffeesatz lesen und mehr Hintergrund kann nicht schaden

die Richterin


Ist in den Fällen der Anklage oder dem widersprochenen Bußgeldbescheid, wenn dem Widerspruch nicht abgeholfen wurde, zuständig


Geldstrafe


Dem Geldbeutel ist es egal, ob die Zahlung wegen einer Auflage aus § 40 STGB oder einer "gebührpflichtigen Verwarnung" erfolgt. Die Vermögensminderung ist die gleiche.


Erregung öffentlichen Ärgernisses verurteilt


Je nach dem Grad der Ausprägung, kann es dem Straftatbestand des 183 a STG oder nur dem OWG § 118 unterfallen.

Die Höhe des genannten Geldbetrag lässt den Schluss zu, dass es sich um letzteres handelte.
Denn bei einer Straftat ist § 40 STG einschlägig. Diese sieht eine Berechnung nach Tagessätzen und Höhe des Einkommens vor.

Unterzieht man die "Sanktionierung" unter dem Ordnungswidrigkeitengesetz heran, dann ist die Begründung nur nach diesem Gesetz erforderlich und nicht nach der Strafprozessordnung.

Die nächste Folge ist, Bußgeldbescheide werden nicht einmal anonym veröffentlicht. Daran werden auch die Anforderungen scheitern.

 
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Re: Richterin verurteilt Nudisten zu Geldstrafe

Beitrag von Waldkauz » Fr 20. Mai 2016, 14:05

Aria hat geschrieben:
Waldkauz hat geschrieben:In unserem Fall müßte man also darlegen, daß man sich auf dieses Urteil berufen will, was für einen Naturisten natürlich unglaubwürdig ist, denn der Mann wurde ja verurteilt.
Ich sehe das anders: Eben weil man selbst in einer ähnlichen Situation nicht verurteilt werden will, wäre es wichtig zu erfahren, was konkret zu diesem Urteil geführt hatte.

Da muß ich dir allerdings recht geben. Zwar würde sich ein solcher Interessent nicht auf das Urteil berufen wollen, es also in ihm günstiger Weise auf seinen eigenen Fall übertragen wollen, aber ein berechtigtes Interesse liegt nicht nur dann vor, sondern - wie du richtig feststellst - auch, wenn man sich „richtig“ im Sinne des Urteils verhalten oder eine Übertragung dieses Urteils auf den eigenen Fall gerade vermeiden und deswegen mögliche Unterschiede im Sachverhalt oder Fehler bei der Rechtsanwendung herausarbeiten will. Wobei zum Glück ein Urteil des Amtsgerichtes Burgdorf keine Wirkung für ganz Deutschland entfaltet ... ;)

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Re: Richterin verurteilt Nudisten zu Geldstrafe

Beitrag von nordnackt » Fr 20. Mai 2016, 14:32

Deine Einschätzung, Kantianer, ist teilweise reichlich naiv. Sie setzt nämlich voraus, dass die Berichterstattung der Presse umfassend richtig ist. Das mag auch tatsächlich der Fall sein. Gewissheit besteht insoweit allerdings nicht. Gerade die Unterscheidung zwischen Geldstrafe, Gesamtgeldstrafe und Bußgeld misslingt Laien - dazu zähle ich auch die Lokalpresse - beispielsweise regelmäßig.

Den Vorwurf der Kaffeesatzleserei musst Du Dir deshalb selbst gefallen lassen. Deine überzogene Schärfe will ich nicht weiter kommentieren. Bußgeldbescheide werden tatsächlich nicht veröffentlicht. Einspruchsentscheidungen des Gerichts hingegen können ohne Weiteres veröffentlicht werden. Hier irrst Du also. Dem Geldbeutel mag es vielleicht egal sein. Für den Menschen aber besteht ein ganz gewichtiger Unterschied hinsichtlich der gesellschaftlichen Stigmatisierung und Abstrafung; der Unrechtsgehalt ist doch sehr unterschiedlich.

Im Übrigen wäre die Kenntnis des Aktenzeichens schon hilfreich, um eine bessere Einschätzung vornehmen zu können.

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