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Späte Ersterfahrung

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Re: Späte Ersterfahrung

Beitrag von Konrad R. » Do 1. Aug 2024, 22:20

Zett hat geschrieben:...nicht nackt, wenn jemand Intimschmuck trägt. .

Welcher Zustand ist es dann?

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Re: Späte Ersterfahrung

Beitrag von Arko » Do 1. Aug 2024, 22:22

Und für mich ist es kein FKK, wenn einer im Winter durch den Wald läuft, mit einer Art Schuhen und Gamaschen an den Beinen und bedeckten Armen, aber unbedingt den Intimbereich unbekleidet lässt.

 
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Re: Späte Ersterfahrung

Beitrag von Eule » Fr 2. Aug 2024, 00:11

Bleibt bitte beim Thema. Wir brauchen uns hier nicht über die sonderbaren Äußerungen von Zett zu unterhalten. Dieses führt nur zu einem Streit ohne Chance auf ein befriedigendes Ergebnis.

 
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Re: Späte Ersterfahrung

Beitrag von Trixi » Fr 2. Aug 2024, 09:48

Wende diesen Deinen Ratschlag bitte auch auf Deinen Disput mit Chico an.

 

Re: Späte Ersterfahrung

Beitrag von CHICO » Fr 2. Aug 2024, 16:25

@ Lothar

Noch einmal zu meinem ersten Beitrag in diesem Thread mit dem Hinweis:

Alles sehr schön geschrieben. Aber dieses:

Während im normalen Leben Nacktheit Aufsehen, gar Entsetzen oder Beschwerden hervorruft….,“

ist vollkommen falsch. Sie werden es in den nächsten Jahren erfahren, dass meine Kritik völlig richtig war:

Vollkommen falsch habe ich geschrieben aus Erfahrungen, die nachstehend zu lesen sind:

Das Nacktwandern erlaubt ist weiß ich und praktiziere es seit ca. 30 Jahren. Nun war am 09.05. d. J. einmal wieder die Polizei bei mir zu Besuch. Sie hatte in Erfahrung gebracht, dass ich wieder nackt Wandern war. Dazu habe ich wie nachstehend geschrieben und nie wieder etwas gehört.

Erfahrungen wie diese machen Nacktwanderer in ganz Deutschland immer wieder. Also: Mut und loslaufen!

Per Mail an die Polizeiinspektion in St. Goarshausen

Guten Tag,

nun kommen Sie innerhalb der letzten vielen Jahren wieder – drei Abordnungen waren schon aus Ihrem Institut einmal hier - mit dem gleichen Thema und glauben, es gäbe ein „Fait accompli"! Welch ein Irrtum. Es hat sich am Sachverhalt nichts geändert. Die Polizeiinspektion in St. Goarshausen weiß seit vielen Jahren, dass ich regelmäßig nackt wandere und dass ich allen Grund habe, es für rechtmäßig zu halten. Da Sie wohl glauben, aktiv werden zu müssen, wenn die Nachricht bei Ihnen eingeht: „Ich habe einen Nacktwanderer gesehen“, ist dieses in den vielen Jahren, die ich hier in der Landschaft – aber auch in anderen Gegenden – nackt laufe, tatsächlich ganze vier Mal passiert. Offensichtlich „bewegt“ Nacktheit im öffentlichen Raum noch nicht einmal die sogenannte Allgemeinheit gemäß OWiG § 118, sondern lässt diese völlig unberührt. Noch viel weniger fühlt sich die Allgemeinheit durch solche natürlichen Erlebnisse – nacktes Wandern – belästigt. Nur die Polizeiinspektion in St. Goarshausen wird geweckt und glaubt aktiv werden zu müssen, wenn sich tatsächlich einmal ein Einzelner meldet, dass er was gesehen hat.

Die schlichte Behauptung Ihrerseits, Nacktheit i. ö. Raum sein eine Belästigung der Allgemeinheit, taugt selbstverständlich nicht für Ihre aktuelle Aktivität. Von Nacktheit ist im ganzen Paragrafen 118 OWiG keine Rede. Es ist vorab Ihre Aufgabe, darzulegen, warum eine solche Nacktheit für relevante Andere eine nicht hinzunehmende Belästigung ist. Das wird Ihnen nicht gelingen. Und damit sind Sie nicht am Ende der Arbeit, die der § 118 OWiG von Ihnen abverlangt. Sie müssen sich noch mit den weiteren Anforderungen eines Verstoßes gemäß § 118 OWiG beschäftigen Und bei dieser „Arbeit“ bitte immer an den Art. 2 Grundgesetz denken. Dieser Artikel beinhaltet auch eine Pflicht zur Toleranz. Übrigens, gestern wurde dieses vorzügliche Grundgesetz 75 Jahre alt und wurde gefeiert.

Zu Ihren Vorträgen am 09.05.2024 auf meinem Parkplatz in Weidenbach mein nacktes Wandern betreffend möchte ich also hier ausdrücklich wiederholen, dass seit vielen Jahren auch dieser Polizeiinspektion bekannt ist, dass ich von meinem Recht Gebrauch mache, unbekleidet in der hiesigen Landschaft zu wandern. Seit ca. 30 Jahren – ca. 5.000 Mal. Nacktes Wandern, wie ich es praktiziere, ist ausdrücklich erlaubt. Dazu lesen Sie bitte meine beigefügten Ausführungen „OWiG § 118“.

Die vielen Personen, die mich bei den o. e. Nacktwanderungen in den letzten 30 Jahren gesehen und auch gesprochen haben, haben sich bei Ihnen offensichtlich – 4 Personen ausgenommen – nicht gemeldet, weil sie keinen Tatbestand den § 118 OWiG betreffend im Nacktwandern gesehen haben. Richtig so!

Bei also ca. 5.000 Nacktwanderungen und ca. 10 getroffene Personen je Wanderung haben wir dann, was die „Allgemeinheit“ betrifft, folgende Relation:

49.996 Personen haben sich zustimmend bzw. tolerant verhalten / 4 Personen melden - vermeintlich Gehorsams - eine nackte Person beim Wandern gesehen zu haben.

Wie hat man nun eine solche Relation zu bewerten, wenn man die Frage zu prüfen hat, wie sich wohl die Allgemeinheit verhält, wenn es um Nacktheit i. ö. Raum geht?


Ich habe schon mehrfach Ihrer Inspektion gesagt und geschrieben, dass Sie sich hinreichend rechtskundig machen sollten, wenn Sie über eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 118 nachdenken. Es ist grotesk, wenn Sie glauben, der fragliche Paragraf sei anwendbar, wenn eine Frau bei Ihnen anruft und vermeldet, dass sie einen Nacktwanderer gesehen hätte. Auch wenn eine Frau sich tatsächlich durch mein nacktes Wandern belästigt fühlt - dass dem so ist, haben Sie nicht vorgetragen - ist noch lange nicht der § 118 erfüllt. Es gibt kein belästigungsfreies Leben und eine Frau ist nicht die Allgemeinheit usw…

Vergleichsweise zu Ihren Vorträgen verweise ich auf den Ihnen sicher bekannten Vorgang aus dem Herbst 2019. Was sich damals abgespielt hat, lesen Sie bitte in der beigefügten Anlage „LaermumNichts“. Dieser Text ist Ihnen von mir damals zugesandt worden.

Meine Einlassungen zum Verfahren vor dem Amtsgericht in Lahnstein – das Verfahren wurde hinsichtlich der Verfahrenskosten zu Lasten des Ordnungsamts eingestellt – füge ich unter „NacktwandernAGLahnstein“ ebenfalls bei.

Selbstverständlich kann ich Ihnen auch Polizeikollegen namhaft machen, die das Nacktwandern ausdrücklich für erlaubt erklären. Aber Ihr Verhalten in den letzten Jahren – mein Nacktwandern ist Ihnen bekannt und Sie halten es für akzeptabel, da ich hierzu von Ihnen auch die letzten 4 Jahre nichts mehr gehört habe - entspricht der gleichen Einstellung; abgesehen von den erwähnten vier Eruptionen.

Sie lesen hier, dass sehr viel zum Lernen für Sie vorliegt. Bei Bedarf will ich es gerne ergänzen. Ihren hiergelassenen Vordruck „“Vernehmung/Anhörung“ habe ich ausgefüllt und auch beigefügt.

Und zum Abschluss noch ein Tipp von mir, wenn Sie sich zum Thema „Nacktheit i. ö. Raum“ etwas einlesen und informieren wollen. Hier lesen: Home (natury.de) Gutinformierte Kollegen von Ihnen kennen den dortigen Inhalt.

Mit freundlichen Grüßen

Axel Geertz

 
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Re: Späte Ersterfahrung

Beitrag von Eule » Fr 2. Aug 2024, 17:28

@ CHICO
Dein E-Mail an die Polizei bestätigt meinen Eindruck, den ich von dir habe. Diese drückt eine sehr egozentrische Haltung von dir aus und ist in ihren juristischen Aussagen mehr als fraglich. Der § 118 OWiG lautet:
118 Belästigung der Allgemeinheit. (1) Ordnungswidrig handelt, wer eine grob ungehörige Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Allgemeinheit zu belästigen oder zu gefährden und die öffentliche Ordnung zu beeinträchtigen.
Es stimmt, darin steht nicht expressis etwas über die Nacktheit als solches und ebenso nichts über die Nacktheit als solches in der Öffentlichkeit geschrieben. Denn es handelt sich hier um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der Auslegung bedarf. Deine Feststellung:
Noch viel weniger fühlt sich die Allgemeinheit durch solche natürlichen Erlebnisse – nacktes Wandern – belästigt.
ist eine Meinung von dir, die nicht unbedingt zutreffen muss. Ja, wir wünschen uns dieses, aber die Realität sieht teilweise noch anders aus. Der Artikel 2 GG lautet:
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich.
Dieser Artikel gibt weder dir das Recht, dich unbekleidet in der Öffentlichkeit zu bewegen noch verpflichtet es den Anderen, dieses dein Handeln zu tolerieren. Grundrechte dürfen durch ein Gesetz oder eine Verordnung eingeschränkt oder gar aufgehoben werden. Darum ist immer zu prüfen, ob es nicht ein Gesetz oder eine Verordnung gibt, die das entsprechende Grundrecht einschränkt oder gar aufhebt. In deinen Ausführungen fehlt hier ein entsprechender Hinweis. Ebenso fehlt in Deinen Ausführungen ein Hinweis von dir, warum der § 118 OWiG nicht greift. Deine Feststellung, dass du seit 30 Jahren dich unbekleidet in der Öffentlichkeit bewegst und es nur zu vier Vorsprachen durch die Polizei gekommen sei, ist kein schlüssiges Argument. Du sprichst von einem Urteil, welches du erhalten hast. Du hättest aus der Urteilsbegründung zitieren können und müssen, um deine Ansicht juristisch abzusichern. Wenn du schon über ein solches Material verfügst, dann solltest du dieses auch nutzen.

Wenn die Polizei eine solche Meldung als Anzeige bekommt, dann muss die Polizei tätig werden. Hierbei ist es ohne jegliche Relevanz, ob die Polizisten deine Meinung oder die des Anzeigengebers teilen. Die Polizei muss die Anzeige und ihr Ermittlungsergebnis an die StA weiterleiten und nur die StA ist befugt, zu entscheiden, ob sie ein Verfahren eröffnet oder einstellt. Deine diesbezüglichen Vorwürfe an die Polizei gehen daher fehl.

Auch wenn deine Argumentation nicht grundsätzlich falsch war, so war sie dennoch nicht richtig. Da es sich hier nicht um eine späte Ersterfahrung von dir handelt, brauchen wir dieses Thema hier nicht weiter zu erörtern.

 

Re: Späte Ersterfahrung

Beitrag von CHICO » Fr 2. Aug 2024, 17:57

Hallo, Anonymus Eule,

Sie wissen, dass Ihre Beiträge es nicht Wert sind, beantwortet zu werden.

JAMES

 
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Re: Späte Ersterfahrung

Beitrag von Trixi » Fr 2. Aug 2024, 18:03

@Eule: :roll: :evil:

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Re: Späte Ersterfahrung

Beitrag von Seelöwe » Fr 2. Aug 2024, 19:04

CHICO hat geschrieben:Hallo, Anonymus Eule,

Sie wissen, dass Ihre Beiträge es nicht Wert sind, beantwortet zu werden.

JAMES


JAMES, Ihre Beiträge sind noch nicht einmal wert gelesen zu werden!
(-> ignore)
Keine Grüße vom Seelöwen

 

Re: Späte Ersterfahrung

Beitrag von Ralf_Natur » Fr 2. Aug 2024, 19:08

@Eule,
der Paragraph 118 OWiG ist vom Grunde her auf Nacktheit in der Natur nicht anwendbar. Die Argumentation von CHICO ist vom Grunde richtig, aber es ist wie immer der Ton, der die Musik macht. Und man kann da eine schöne Melodie draus machen, oder eine Kackophonie. Entscheidet selber, wie ihr das einordnen möchtet.
Leider wird der 118 ständig bei Beschwerden heran gezogen und es kommt dann gerne zu einem Ordnungsgeld. Dem sollte man immer widersprechen.

Grundsätzlich halte ich es persönlich für netter, wenn man die zuständigen Polizeistationen am Beginn der Saison kurz unter der Angabe der eigenen Kontaktdaten informiert. Sollte es wirklich mal eine Beschwerde geben, können die sich melden und gut ist.

Aber wir kommen wieder vom Thema ab! ;-)

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