Zett hat geschrieben:...nicht nackt, wenn jemand Intimschmuck trägt. .
Welcher Zustand ist es dann?
Zett hat geschrieben:...nicht nackt, wenn jemand Intimschmuck trägt. .
Es stimmt, darin steht nicht expressis etwas über die Nacktheit als solches und ebenso nichts über die Nacktheit als solches in der Öffentlichkeit geschrieben. Denn es handelt sich hier um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der Auslegung bedarf. Deine Feststellung:118 Belästigung der Allgemeinheit. (1) Ordnungswidrig handelt, wer eine grob ungehörige Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Allgemeinheit zu belästigen oder zu gefährden und die öffentliche Ordnung zu beeinträchtigen.
ist eine Meinung von dir, die nicht unbedingt zutreffen muss. Ja, wir wünschen uns dieses, aber die Realität sieht teilweise noch anders aus. Der Artikel 2 GG lautet:Noch viel weniger fühlt sich die Allgemeinheit durch solche natürlichen Erlebnisse – nacktes Wandern – belästigt.
Dieser Artikel gibt weder dir das Recht, dich unbekleidet in der Öffentlichkeit zu bewegen noch verpflichtet es den Anderen, dieses dein Handeln zu tolerieren. Grundrechte dürfen durch ein Gesetz oder eine Verordnung eingeschränkt oder gar aufgehoben werden. Darum ist immer zu prüfen, ob es nicht ein Gesetz oder eine Verordnung gibt, die das entsprechende Grundrecht einschränkt oder gar aufhebt. In deinen Ausführungen fehlt hier ein entsprechender Hinweis. Ebenso fehlt in Deinen Ausführungen ein Hinweis von dir, warum der § 118 OWiG nicht greift. Deine Feststellung, dass du seit 30 Jahren dich unbekleidet in der Öffentlichkeit bewegst und es nur zu vier Vorsprachen durch die Polizei gekommen sei, ist kein schlüssiges Argument. Du sprichst von einem Urteil, welches du erhalten hast. Du hättest aus der Urteilsbegründung zitieren können und müssen, um deine Ansicht juristisch abzusichern. Wenn du schon über ein solches Material verfügst, dann solltest du dieses auch nutzen.(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich.
CHICO hat geschrieben:Hallo, Anonymus Eule,
Sie wissen, dass Ihre Beiträge es nicht Wert sind, beantwortet zu werden.
JAMES
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