von Eule » Do 10. Okt 2019, 17:14
@ Meleonu
Ich danke dir für deinen Hinweis und will diesen jetzt aufgreifen.
Der § 183a StGB sagt folgendes aus: "Wer öffentlich sexuelle Handlungen vornimmt und dadurch absichtlich oder wissentlich ein Ärgernis erregt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 183 mit Strafe bedroht ist.". Wenn du dir ansiehst, was ich geschrieben habe, dann wirst du unschwer erkennen, dass ich von der Nacktheit an sich gesprochen habe. Die Nacktheit an sich findet ohne eine begleitende Handlung, wie z. b. sexuelles Handeln, statt. Damit greift der § 183a StGB nicht, weil ihm das wesensendliche Kriterium der sexuellen Handlung fehlt. Weiter solltest du bedenken, dass der § 183a StGB nicht den Sachverhalt des öffentlichen Ärgernisses abschließend und ausschließlich definiert. Das Wort "ein" macht deutlich, dass es auch weitere Sachverhalte gibt, die ein öffentliches Ärgernis auslösen können. Ob dieses jetzt ein Offizial- oder Antragsdelikt ist, habe ich noch nicht geprüft. Ich denke, dass ich mir dieses schenken kann, weil es für unsere Frage hier nicht von Bedeutung ist.
Der § 118, Abs. 1 OWIG sagt aus: "Ordnungswidrig handelt, wer eine grob ungehörige Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Allgemeinheit zu belästigen oder zu gefährden und die öffentliche Ordnung zu beeinträchtigen." Hier stellt sich die Frage, ob ein unbekleideter Mensch eine grob ungehörige Handlung vornimmt, wenn er unbekleidet den öffentlichen Raum nutzt. Solange dieser unbekleidete Mensch diesen öffentlichen Raum so nutzt, wie er/sie diesen im bekleideten Zustand nutzen würde, sehe ich noch keine Eignung als gegeben an, die die Allgemeinheit belästigt oder gefährdet und die öffentliche Ordnung beeinträchtigt. Ich bin mir durchaus bewusst, dass diese meine Aussage nicht unbedingt die herrschende Meinung wiedergibt. Weder im § 183a StGB noch im § 118 Abs. 1 OWIG taucht das Wort "nackt" auf und somit ist die Nacktheit als solches weder mit einer Strafe bedroht noch mit einer Ordnungswidrigkeitsbuße belegt.
Da es sich hier jedoch um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt, kann man nach meiner Ansicht nicht mit einer Strafe oder eine Bußgeldzahlung belegt werden, nur weil man unbekleidet den öffentlichen Raum nutzte. Sollte hier die Verwaltungsbehörde oder ein Richter dieses anders sehen, so kann diese Entscheidung in einem obergerichtlichen Verfahren überprüft werden. Da hier die augenblickliche Rechtslage nicht eindeutig ist, ist diese Überprüfung immer mit einem hohen Risiko versehen.
Der § 118 OWIG ist eine abgeschwächte Ergänzung und Erweiterung des § 183a StGB, weil letztgenannter sich eindeutig nur auf sexuelle Handlungen in der Öffentlichkeit bezieht.