Da steht wieder mal dieser Blödsinn vom Erregen öffentlichen Ärgernisses drin:
Wanderdoerfer.at hat geschrieben:Rechtliche Infos zum FKK-Wandern in Österreich
In Österreich ist Nacktwandern offiziell erlaubt – allerdings muss der Wanderer dafür Sorge tragen, dass „der öffentliche Anstand“ gewahrt bleibt, zum Beispiel indem er stark frequentierte Routen und Plätze meidet.
Rechtlich ist das Nacktwandern in Österreich also eine Grauzone, sagt man bei der Polizei. Da das Wandergebiet nicht klar abgegrenzt ist - wie etwa ein FKK-Bereich, wäre es möglich, die Nudisten wegen “Erregung öffentlichen Ärgernisses” anzuzeigen. Der Strafrahmen erstreckt sich dabei bis zu einem Jahr Gefängnis. Das sollten die Anhänger des textilfreien Wanderns beachten, ...
Im Strafgesetzbuch §218 steht nix von Wandern, sondern von Vornehmen geschlechtlicher Handlungen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer öffentlich und unter Umständen, unter denen sein Verhalten geeignet ist, durch unmittelbare Wahrnehmung berechtigtes Ärgernis zu erregen, eine geschlechtliche Handlung vornimmt.
In Vorarlberg würde theoretisch für nacktes Wandern ein Bußgeld fällig nach
dem absurden Sittenpolizeigesetz des Landes. Zahlreiche nackte Wanderungen
in VA, zuletzt noch diesen November auf die Sünser Spitze, zeigen aber,
dass die Polizei wichtigeres zu tun hat, als Nackte büßen.
Puistola