Klaus_59 hat geschrieben:Zett hat geschrieben:Wo bitte soll dieses Recht auf Bekleidungsfreiheit niedergeschrieben stehen?
Rechte müssen nicht unbedingt niedergeschrieben werden. Das gilt nur für Verbote. Du bist wohl etwas vergesslich, denn das hatten wir auch schon mehr als einmal. Es geht hier EINZIG um diesen §118 OWiG, der dieses Recht auf öffentliche Nacktheit einschränken KANN, nicht muss.
Ich weiß nicht, wer von uns hier der Vergesslichere ist.
Rechte müssen nicht unbedingt niedergeschrieben werden. Das ist ja richtig. In diesem Fall wäre es aber zwingend notwendig, dass es als Recht niedergeschrieben steht, weil es
a) dem (ungeschreibenen) Sittengesetz entgegenstehen würde
b) es mindestens ein Gesetz gibt, dass die Bekleidungsfreiheit massiv einschränkt.
Du weißt ja schon, dass der 118 OWiG die öffentliche Nacktheit real massiv einschränkt, genau weil es kein im Grundgesetz verankertes Recht auf Bekleidungsfreiheit gibt (anders als die Rechte auf Meinungsfreiheit, Gleichheit vorm Gesetz oder was auch sonst noch alles drinsteht)
Natürlich kann der OWiG 118 erst greifen, wenn
a) ein Kläger da ist und
b) ein Richter es als Belästigung einstuft
Es gab ja schon ausreichend Beispiele, wo er als Einschränkung der Bekleidungsfreiheit eingesetzt wurde: Mir fällt da ein: Niehelke und so eine "Künstlerin" in einer anderen Großstadt
Einschränken "kann" ist daher falsch. Er schränkt ein, sobald die Einschränkungsbedingungen vorliegen, sprich er verhindert weitgehend, dass sich in Denken und Tun die Leute in den Städten nackt aufhalten/bewegen.