Was wie im Bayrischen Strafvollzugsgesetz steht, kann ich nicht beurteilen, weil ich nicht in Bayern lebe. Die Regelung des Strafvollzugsgestzes ist Ländersache und da gibt es also kleine Unterschiede. Was ich aber aus meiner Erfahrung mit den unterschiedlichen Landesgesetzen in der Bundesrepublik Deutschland, und in Gesprächen mit niederländischen, französischen und schweizer Kollegen mit zum Teil erheblich anderen Organisationsformen, erfahren habe kann ich hier als eine allgemeine Erfahrung einbringen. Ebenso kenne ich die politische Einschätzung der unterschiedlichen Fragestellungen durch meine Teilnahme an der Justizministerkonferenz.
Dort, wo du eine gesellschaftliche Veränderung feststellen willst, nämlich im Strafvollzugsgesetz, ist dieses nicht der richtige Ort hierfür. Der richtige Ort hierfür ist das Strafgesetzbuch. Warum? Weil im Strafgesetzbuch die Bandbreite der strafrechtlichen Maßnahmen (Urteil) festgelegt wird. Und die strafrechtliche Ahndung einer Straftat ist geprägt vom Gedanken der Sühne und der Vergebung. Der größte Teil der Resozialisierungsarbeit findet außerhalb des Strafvollzuges und damit außerhalb des Strafvollzugsgesetzes statt. Das Strafvollzugsgesetz bestimmt lediglich wie ein stationärer Strafvollzug vollzogen werden kann und muss. Im Strafvollzug ordnet sich alles dem Gesichtspunkt der Sicherheit und Ordnung unter. Der Gedankengang der Resozialisierung kommt im Strafvollzug stets erst an zweiter oder gar dritter Stelle.
Wenn dieser Ausspruch wirklich so von mir gebraucht worden sein sollte, dann jedoch nur im Konjunktiv. Aber deine Aussage:„Freiheit ist ein Gut, das alle anderen Güter zu geniessen erlaubt!“
passt nicht zu der zuvor gesagten Aussage. Hier hast du zwei Gedankengänge verbunden, die nicht verbunden werden können, da sie völlig unterschiedliche Objekte zum Gegenstand der Betrachtung haben.Nicht umsonst hat unsere Gesellschaft für Kriminelle den Entzug der Freiheit als Strafe entwickelt - je größer das Verbrechen, desto länger die Freiheitsstrafe.
Ja, ich stimme dir hier voll und ganz zu. Aber welche Konsequenzen hat dieses?Eule hat geschrieben:
Wie kann es einen Kampf gegen die Bekleidungspflicht geben, wenn es diese Bekleidungspflicht zumindes formal (in gesetzlicher Norm gesetzt) nicht gibt?
Darauf gibt es eine Antwort, die auch du kennst: Es gibt nicht nur (geschriebene) Gesetze, es gibt auch Sitten und Gebräuche, gegen die man gleichwohl nicht immer ohne Konsequenzen verstoßen kann.
Na, so absolut kannst du dieses nicht sagen. Gehe mal nackt durch eine Him- oder Brombeerhecke.Eine nackte Person sollte in jeder Situation einer bekleideten gleichgestellt werden.
Worin besteht denn dieses Ärgernis? Dass dieser Mensch unbekleidet ist, ist doch nur eine Formsache und nicht der tiefere Grund dieses Ärgernisses.Jedenfalls sollte ein nackter Mensch auf der Straße genauso kein öffentliches Ärgernis mehr darstellen können wie jemand, der dies voll bekleidet tut.
Diesen Bezug verstehe ich nicht. Um welche Wahrheit soll es hier gehen?Aber das wird nicht so bald kommen, denn schon Voltaire sagte „Gewohnheit, Sitte und Brauch sind stärker als die Wahrheit."
@ Tim
Hier irrst du. Nur wird dieser Begriff heute anders genannt, nämlich der Strafanspruch des Staates.Der Vergeltungsgedanke spielt im Strafrecht (offiziell) keine Rolle.
Warum wird gegen dieses Gebot, welches du hier anführst, so beharrlich verstoßen?Ich meine, dass es jedem selbst überlassen werden sollte, ob und wie er sich bekleidet.
@ guenni
Und warum dürfte ich dem hier nicht widersprechen?dem dürfte wohl niemand hier widersprechen.Tim007 hat geschrieben:
Ich meine, dass es jedem selbst überlassen werden sollte, ob und wie er sich bekleidet. Das ändert nichts am Hausrecht, das der Hausherr/die Hausherrin ausüben kann.