Ich dachte, ich hätte deutlich gemacht, warum sehr alte Öfen nicht unter das 1. BImSchV Gesetz fallen, denn dort hieße es u.a. - Zitat: Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für
1. nichtgewerblich genutzte Herde und Backöfen mit einer Nennwärmeleistung unter 15 Kilowatt,
2. offene Kamine nach § 2 Nummer 12,
3. Grundöfen nach § 2 Nummer 13,
4. Einzelraumfeuerungsanlagen in Wohneinheiten, deren Wärmeversorgung ausschließlich über diese Anlagen erfolgt, sowie
5. Einzelraumfeuerungsanlagen, bei denen der Betreiber gegenüber dem Bezirksschornsteinfegermeister glaubhaft machen kann, dass sie vor dem 1. Januar 1950 hergestellt oder errichtet wurden.
Wie schon öfters hat Bummler nur das gelesen, was er lesen wollte, um die angebliche Unsinnigkeit der Gesetze zu belegen.