von nonudo » Mi 27. Sep 2023, 11:54
Dein Beitrag gehört vielleicht eher in den Bereich "Recht".
Auch wenn das jetzt extrem oberlehrerhaft klingt, aber mit fundiertem rechtlichen Wissen und entsprechender Erfahrung den eindeutigen Hinweis:
Deine Aussagen sind zentral falsch. In allen Punkten.
Dem Betreiber des Bades obliegt die sogenannte Verkehrssicherungspflicht in jedem Fall, auch wenn in einer Benutzungsordnung oder auf irgendwelchen Schildern steht, dass die Benutzung der Rutschen auf eigene Gefahr erfolgt. Das entsprechende Verletzungsrisiko kann der Betreiber nicht durch solche Regelungen in einer Benutzungsordnung oder irgendwelche Schilder auf die Besucher abwälzen.
Demnach kannst Du eben nicht frei entscheiden, ob Durch die Anordnung beachtest oder nicht. Genauer gesagt: Natürlich kannst Du das machen. Das hilft aber im Haftungsfalle dem Betreiber nichts.
Der Betreiber kann im Rahmen seines Hausrechts diese Vorgabe als zwingende Bedingung für den Aufenthalt im Bad machen und Das muss er auch machen, wenn er einer entsprechenden Haftung entgehen will..
Ein Verstoß dagegen rechtfertigt den sofortigen Hinauswurf bis hin zu einem künftigen Hausverbot.
Es nützt im Übrigen rechtlich überhaupt nichts, wenn Du selbst vorsichtig bist. Natürlich kommt eine persönliche Haftung eines unvorsichtigen Benutzers der Rutschen theoretisch in Betracht. Das nutzt aber dem Betreiber nichts. Der haftet gegebenenfalls gesamtschuldnerisch mit einem solchen fahrlässigen Benutzer.
Du solltest Dich mal, falls Du die Möglichkeit hast, mit der Rechtsprechung, vor allem des Bundesgerichtshofs, zu Verkehrssicherungspflichten bei jeder Art von Badeplätzen, im Freien oder im Gebäude vertraut machen.
Derzeit montieren viele Kommunen an nicht überwachten in ihrem Zuständigkeitsbereich, die nicht vom der DLRG oder sonst wem überwacht werden, Einrichtungen wie Wasserrutschen, Kinderspielgeräte, Badefloße, Einstiegsleitern und dergleichen ab, weil es ein neueres höchstrichterliches Urteil gibt, wonach allein der Anschein, es handele sich um eine eingerichtete und überwachte Badestelle, entsprechende Verkehrssicherungspflichten und die Haftung der Kommune auslöst.
Schon vor mehr als 40 Jahren musste der damalige Betreiber eines der sogenannten Aquatoll-Bäder dafür haften, dass sich mehrere Besucher das halbe Gebiss ausgeschlagen haben, weil sie beim Nacktrutschen zu schnell wurden. Der damalige Betreiber wurde verurteilt, obwohl eine Kontrolle durch den TÜV stattgefunden hatte. Ich kenne einen der Geschädigten persönlich. Der hat aufgrund seiner erheblichen Verletzungen als Schadensersatz für ein verlorenes Ausbildungs- und damit Berufsjahr einen D-Mark-Betrag in sechsstelliger Höhe erhalten.
Nach meiner Erfahrung bei Besuchen im Miramar kontrollieren die freundlichen Mitarbeiter viel zu wenig, ob der Anordnung Folge geleistet wird. Wenn die keine lückenlose Überwachung und Kontrolle, gegebenenfalls sogar durch Protokolle der Mitarbeiter nachweisen können, dann brauchen die beim nächsten Unfall nur noch die Kontoverbindung des Geschädigten abfragen und überweisen.
Um keine Missverständnis aufkommen zu lassen: Ich halte diese Rechtsprechung und die entsprechenden Anforderungen für völlig überzogen. Das nützt nur im Haftungsfall dem Betreiber überhaupt nichts.