@ Puistola
Lies doch bitte mal ganz vorn im OWiG, §§ 1 - 3.
Ich gebe dir gerne hier den Wortlaut der §§ 1-3 OWiG bekannt.
"§ 1 Begriffsbestimmung
(1) Eine Ordnungswidrigkeit ist eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zuläßt.
(2) Eine mit Geldbuße bedrohte Handlung ist eine rechtswidrige Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes im Sinne des Absatzes 1 verwirklicht, auch wenn sie nicht vorwerfbar begangen ist.
§ 2 Sachliche Geltung
Dieses Gesetz gilt für Ordnungswidrigkeiten nach Bundesrecht und nach Landesrecht.
§ 3 Keine Ahndung ohne Gesetz
Eine Handlung kann als Ordnungswidrigkeit nur geahndet werden, wenn die Möglichkeit der Ahndung gesetzlich bestimmt war, bevor die Handlung begangen wurde."
Soweit der nackte Gesetzestext, ohne Kommentar. Und was ist an meinen Ausführungen nun nicht richtig?
Etwas, was dir vielleicht entgangen ist, Spezialnormen gehen der allgemeinen Norm vor. Der § 188 OWiG nennt die Voraussetzungen, unter denen diese Norm anzuwenden sind. Werden mehrere Normen mit einem "und" verbunden, so müssen die Normen vor und nach dem "und" erfüllt sein. Bei einer Aufzählung mehrerer Normen, die durch ein Komma oder das Wort "oder" verbunden sind, reicht eine der dort aufgeführten Normen aus. Dieses ist allgemeines juristisches Grundwissen und ich denke, dass dieses auch so für die Schweiz gilt. Also, wo habe ich etwas gesagt, was nicht korrekt ist?
Ich denke, dass ich hier nicht tiefer in juristische Begründung zu den §§ 1-3 und zum § 118 OWiG und deren Kommentierung einsteigen muss. Wir sollten uns jetzt wieder auf das Thema dieses Threads konzentrieren.