von Eule » Mo 28. Mär 2016, 21:55
Es wird die Frage nach den obergerichtlichen Urteilen gestellt. Da ich jetzt schon sehr lange aus dem Berufsleben ausgeschiededn bin und daher die entsprechenden Gesetzeskommentare nicht mehr in meiner Wohnung habe, müsste ich jetzt in die Bücherei des Landgerichts fahren und dort die entsprechenden Kommentare durchsehen.
Ich stelle hier die Frage nochmals dar, weil diese für die Recherche wichtig ist. Gefragt war, ob man gegen den ausdrücklichen Willen der Kinder sich diesen nackt zeigen dürfe.
Da ich jetzt keine Zeit habe, diese Recherche selbst durchzuführen, kann ich jetzt nur sagen, wo ich diese Frage überprüfen würde. Es handelt sich hier um eine Frage des Umgangsrecht/Besuchsrecht mit den Kindern. Zuständig hierfür sind der. 4. - 6. Titel im zweiten Abschnitt des vierten Buches des BGB (Familienrecht), genauer die §§ 1494 - 1548 sowie §§ 1616 bis 1698b, §§ 1705 - 1712. Nackidei ist ja, wie er hier immer wieder betont, in einem Jugendamt mit unterschiedlichen Aufgaben beschäftigt und er müsste also auch über die entsprechenden Kommentare verfügen. Für ihn dürfte es daher keine Schwierigkeit bedeuten, diese Kommentare und sozialarbeiterischen Handlungskommentare durchzusehen und dann diese entsprechenden Urteile zu finden. Hier hat jetzt Nackidei die Chance, seine fachliche Kompetenz unter Beweis zu stellen. Nackidei, nutze diese!