Pauschal und klar dürfte es wohl nicht zu beurteilen sein, ob die Dame da vor dem Fenster mit ihrem Tun den Tatbestand des Exhibitionismus erfüllt. Wo kein Kläger, da kein Richter. Wenn sich nun aber ein Anwohner, Arbeitnehmer oder wer auch immer in einem dem "Schaufenster" gegenüberliegenden Gebäude, welches wir aus der aufgenommenen Bildperspektive vielleicht nur nicht sehen, belästigt fühlt, könnte er/sie bei der Polizei Anzeige wegen Exhibitionismus erstatten. Schließlich sitzt die Dame mit gespreizten Beinen unmitelbar vor einer großen Fensterfront, augenscheinlich, um gesehen bzw. "besichtigt" zu werden. Oder anders: Sie hat es darauf abgesehen, in dieser Pose beobachtet zu werden. Darin steckt schon eine gewisse und bewußte Provokation.
Ob das nun von der Obrigkeit als Exhibitionismus geahndet wird hängt sicherlich auch davon ab, wie deutlich sichtbar sich die Frau von dem Anzeigenden entfernt befindet. Wenn dieser die Frau lediglich mit dem Fernglas halbwegs genau erkennen kann, würde sich eine Anzeige wohl irgendwo im Sande verlaufen. Auch der Schornsteinfeger, der sich zufällig auf dem Dach eines Nachbarhauses befindet, auf dem sich ansonsten kein Mensch aufhält, hätte wohl keine Chance, mit seiner Anzeige ernst genommen zu werden (nachdem er zuvor zehn Minuten genüßlich auf dem Dach verweilt und dann nicht mehr weiß, weshalb er da oben überhaupt ist.