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Erziehung - "Lauft zuhause nur nackt herum!"

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Re: Erziehung - "Lauft zuhause nur nackt herum!"

Beitrag von Friedjof » Do 31. Mär 2016, 00:23

Eule hat geschrieben:Denn nicht das Jugendamt beschließt die äußerfamiliäre Unterbringung des Kindes/der Jugendlichen, sondern das Vormundschaftsgericht. Und für das Vormundschaftsgericht spielen die Kosten der außerhäuslichen Unterbringung keine Rolle, zumal die Eltern je nach ihrer Leistungsfähigkeit zu den Kosten herangezogen werden.

Du vergisst dabei, dass das Vormundschaftsgericht nur auf Antrag des Jugendamtes oder Eltern tätig wird woraufhin das Gericht wiederum das Jugendamt und ggf. einen Kinder- und Jugendpsychologen um eine Stellungnahme bittet. Die Stellungnahme des Jugendamtes und des evtl. beauftragten Psychologen sind neben der Einlassung der Eltern und ggf. Anhörung von Zeugen als auch der Einschätzung des Richters eine wichtige Entscheidungsgrundlage. Und wenn das Jugendamt eine Fremdunterbringung für nicht notwendig erachtet entscheidet das Vormundschaftsgericht in aller Regel auch nicht anders. Umgekehrt passiert es häufiger, dass das Gericht den Ausführungen des Jugendamtes nicht folgt, welches eine Fremdunterbringung des Kindes für erforderlich hält weil es (das Gericht) die Möglichkeiten der ambulanten Hilfen durch das Jugendamt noch nicht ausgeschöpft sieht.

 

Re: Erziehung - "Lauft zuhause nur nackt herum!"

Beitrag von Friedjof » Do 31. Mär 2016, 12:02

Ich weiß ehrlich nicht, warum dieses Thema überhaupt thematisiert werden muss. Wenn ich mir vorstelle, dass meine Frau und ich als FKKler auch im häuslichen Bereich wann immer es geht nackt den Tag verbringen, dabei aber merken, dass unsere Tochter bzw. Sohn darunter leidet und deshalb nicht mehr bei uns leben möchte, vielleicht sogar mit dem Jugendamt droht, ja was machen wir da als Eltern? Ist uns Nacktheit im Haus derart lebenswichtig, dass wir es u.U. zum totalen Bruch mit unserem Kind bzw. unseren Kindern kommen lassen? Sicherlich nicht. Da ist uns Eltern der Zusammenhalt der Familie und ein friedfertiges Zusammenleben und Miteinander wichtiger als unsere Nacktheit immer und überall.
Wie ich bereits sagte, müssen Eltern immer irgendwo ihrer Kinder wegen Kompromisse schließen und hier und da eigene Bedürfnisse vor denen ihrer Kinder zurückstellen. Natürlich sollen sie sich auch nicht zum Sklaven ihrer Kinder machen. Es gilt, für alle Familienmitglieder eine tragbare Lösung zu finden. So wie es dem begeisterten Fußballvater nicht immer gelingt, seinem Spross für das Fußballspielen zu begeistern gelingt es nicht allen Eltern, ihre Kinder hin zum Naturismus bzw. FKK zu führen.
Und um abschließend noch einmal auf die Ausgangsfrage zurück zu kommen:
Andreas u. Uta hat geschrieben:Darf eine Mutter oder die Eltern im allgemeinen sich während des alltäglichen Haushalts nackt vor Ihnen Kindern zeigen?

Selbstverständlich dürfen Eltern das. Dabei sollten sie aber stets das Wohl ihrer Kinder im Auge haben und nicht nur das eigene. Denn FKK ist nicht lebensnotwendig sondern nur eine schöne Nebenbeschäftigung bzw. Hobby.

Aber ich denke, dass dieses Thema rein hypothetisch ist und sich in der Realität kaum stellt und Eltern es aufgrund ihres nackten Lebenswandels nicht zum totalen Bruch mit ihren Kindern kommen lassen.

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Re: Erziehung - "Lauft zuhause nur nackt herum!"

Beitrag von Klaus_59 » Do 31. Mär 2016, 23:24

Friedjof hat geschrieben:Im Übrigen müssen verantwortungsvoll handelnde Eltern, solange sie ihre Kinder erziehen, immer irgendwelche Zugeständnisse machen und eigene Interessen zum Wohle ihre Kinder zurückstellen. Da ist es wohl nicht zu viel verlangt, wenn der nicht sorgeberechtigte Elternteil sich während der Besuchskontakte mit seiner Tochter bzw. seinem Sohn mal eine Hose anzieht.

Wobei es allerdings so sein dürfte, dass das Kind die Nacktheit des jeweiligen Elternteil von Anfang an gewohnt ist, es sein denn, die Trennung fand schon vor oder kurz nach der Geburt statt. Also mal angenommen, ich hätte noch ein sechs- bis zehnjähriges Kind und würde mich jetzt scheiden lassen, dann würde sich das Kind bei Besuchen ja wundern, wieso ich jetzt immer angezogen bin.

 

Re: Erziehung - "Lauft zuhause nur nackt herum!"

Beitrag von Friedjof » Fr 1. Apr 2016, 00:18

Natürlich Klaus. In dem Fall kennt dich dein Kind ja nur nackt. Nun ja, es gibt schon verzwickte Situationen. Aber die hier geschilderten sind wohl die Ausnahmen. Zudem denke ich, dass vernünftige Menschen immer eine vernünftige Lösung finden. Problematisch wird es immer dann, wenn beide Elternteile nach Trennung das alleinige Sorgerecht begehren und dann womöglich schmutzige Wäsche gewaschen wird.

 
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Re: Erziehung - "Lauft zuhause nur nackt herum!"

Beitrag von Eule » Fr 1. Apr 2016, 02:08

@ Friedjof
Mein lieber Nackidei. Lassen wir es. Ich kenne den Verfahrensweg, habe diesen doch selbst genutzt. Der Verfahrtensweg ist hier nicht das Problem.

Klaus_59
Wenn deine Kindes es gewohnt sind, dich unbekleidet zu sehen, dann dürfte dieses prinzipiel kein Problem sein. Es wird erst dann zu einem Problem, wenn dein Kind sich plötzlich gegen deine Nacktheit wehrt; warum auch immer. Sei es, dass dieses dein Kind Kontakt und Anschluss an eine radikal argumentierende christliche oder muslemische Gruppe gefunden hat oder in der Pubertät eine extreme Entwicklung nimmt. Sei es, dass du zu einem späteren Zeitpunkt Freude und Gefallen am nudistischen Leben gefunden hast und dein Kind sich plötzlich dagegen wendet. Wir wollen jetzt nicht die möglichen Schritte erörtern, die von der Seite des Jugendamtes angeboten werden, um diesen Konflikt in der entsprechenden Familie zu lösen. Wir gehen einfach mal davon aus, dass diese alle gescheitert sind und es damit zu einem juristischen Problem wurde.

Um die Irritationen in dem Disput zwischen Nackidei und mir aufzuklären ist noch anzumerken. Nackidei ist Mitarbeiter in einem Jugendamt und daher gezwungen, dem Regelverlauf, welcher neben den Gesetzen und Verordnungen auch vom entsprechenden Amtsleiter vorgegeben werden, zu folgen. Ich war niemals direkt dem Jugendamt unterstellt und hatte, obgleich ich damals Bediensteter der Stadt war, die Möglichkeit, eine Abkürzung im Verfahrensweg zu nehmen. Dieses bedeutete, dass ich vor dem Innendienst des Jugendamtes und unabhängig von diesem handeln konnte. Der zuständige Vormundschaftsrichter hat uns in einer Fortbildung diese "Abkürzung" vorgestellt und erläutert, wann und wie diese genutzt werden kann.

Die Frage, wann das Wohl des Kindes gefärdet ist und wann nicht, ist in der Juristerei nicht genau festgelegt. Es handelt sich hier also um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Dieses hat zur Folge, dass ein und dasselbe Verhalten, also beispielhaft das nudistische Leben eines Elternteils, für das eine Kind eine Gefährdung des Kindeswohles darstellen kann und für ein anderes Kind eben nicht. Weiter muss man damit rechnen, dass der eine Richter dieses streng oder eng sieht und der andere Richter hier lockerer sieht, um das Wohl des Kindes als gefährdet anzusehen. Dieses macht es nahezu unmöglich, eine für gesamtdeutschland gültige Antwort zu geben.

Ich denke, ich muss jetzt mal etwas grundsätzlich sagen. Sollte ein Gericht das Kindeswohl als gefährdet beurteilen, so ist dieses
1.) keine Verurteilung der Eltern, im Sinne strafrechtlich relevant gehandelt zu haben und
2.) kein Vorwurf an die Eltern, moralisch versagt oder fehl gehandelt zu haben.
Es ist nur eine Erklärung des Vormundschaftsgerichtes, dass dieses spezielle Kind in seiner weiteren Entwicklung Schaden nehmen kann und daher dem Wunsch des Kindes auf diese von dem Kind gewollte Veränderung gefolgt werden soll. Dieses natürlich am besten innerfamiliär und nur, wenn dieses wirklich nicht möglich ist, außerfamiliär.

Die Suche nach den Urteilen, richtig muss es lauten Beschlüssen, der entsprechenden Gerichte ist deswegen so schwierig, weil ich für den speziellen Fall das entsprechende Suchwort finden muss, unter der es in der Datgenbank gespeichert wurde. Wenn ich nur Gefährdung des Kindeswohl eingeben würde, erhalte ich sicherlich mehrere tausend Treffermeldungen und müsste mich also durch den Berg dieser Treffer arbeiten, um diese speziellen Treffer zu finden. Ich habe jetzt seit mehr als 10 Jahren keinen Kontakt mehr zu den entsprechenden Richtern oder Rechtsanwälte, bei denen ich eine solche Suche in den relevanten Datenbanken durchführen könnte. Ich nehme an, dass es auch Nackidei nicht möglich ist, diese Datenbanken zu erreichen. Denn der Kontakt zu diesen Datenbanken ist ausgesprochen teuer und daher ist der Zugriff auf diese Datenbanken in einer Verwaltung nur wenigen Personen gestattet und möglich. Und Nackidei wird es kaum möglich sein, bei diesen wenigen Zugriffsberechtigen eine solche Suche für uns genehmigt zu bekommen. Wenn er hierfür seine Vorgesetzten umgehen würde, so würden diese es später über eine Kostenerstattungsanforderung erfahren und Nackidei dann entsprechend "aufs Dach steigen". Meine Fälle liegen soweit zurück, dass ich keinen Zugriff auf diese alten Akten mehr bekommen kann, denn diese wurden in der Zwischenzeit durch Fristablauf vernichtet.

Wir können daher diese Frage nur abstrakt abhandeln. Und hier gehe ich mal von der schlechtesten Lage aus. Das Kind/der Jugendliche begründet seine Gefährdung des Kindeswohles vor und für den entsprechenden Vormundschaftsrichter einleuchtend und zwingend und dieser stimmt der Argumentation des Kindes/des Jugendlichen zu, so kann es zu den von mir genanntgen Beschluss kommen. Dieser für dieses Kind/diesen Jugendlichen gefällten Beschluss hat nun nicht zwingend zur Folge, dass du dich als in diesem speziellen Fall nicht beteiligte Person Sorgen machen müsstest, einem solchen Beschluss erwarten zu müssen, nur weil du dem nudistischen Leben nachgehst. Der gleiche Richter könnte nämlich bei deinem Kind, würde es entsprechend argumentieren, durchaus zum Schluss kommen, dass das Wohl dieses deines Kindes nicht gefährdet wäre. Ich sagte ja schon, die Gefährdung des Kindeswohls stellt sich bei jedem Kind anders dar und wird daher auch anders, speziell auf die Situation eines jeden einzelnen Kindes/Jugendlichen, abgestellt.

Allgemein Gültig kann ich jedoch sagen, für die Gefährdung des Kindeswohls reicht es nicht aus, wenn deinem Kind es lediglich peinlich ist, wenn es dich unbekleidet sieht. Peinlichkeit als solches ist keine Gefährdung des Kindeswohls.

 

Re: Erziehung - "Lauft zuhause nur nackt herum!"

Beitrag von Friedjof » Fr 1. Apr 2016, 16:05

Wenn die hier erörterte Thematik auch ziemlich speziell ist so ist sie vielleicht doch für den einen oder anderen User interessant. Schließlich geht es um evtl. Grenzen der Nacktheit der Eltern vor ihren Kindern und möglichen gesetzlichen Einschränkungen und sich daraus ergebenen vormundschaftsgerichtlichen Möglichkeiten und Maßnahmen für „betroffene“ Kinder und Jugendliche, denen die nackte Lebensweise nicht nur peinlich sondern aus deren Sicht unzumutbar ist.

@ Eule:
So, nun einmal ganz sachlich und freundlich, mich interessiert das nämlich: Der Regelverlauf, von dem du hier sprichst ist doch der, dass das Jugendamt, bzw. der für die betreffende Familie zuständige Bezirkssozialarbeiter/Sozialpädagoge, nachdem alle seine Bemühungen einer gedeihlichen Zusammenarbeit mit der Familie gescheitert sind oder eine Zusammenarbeit von den Eltern abgelehnt wird, gleichwohl aber das Kindeswohl der in der Familie lebende Kind bzw. Kinder gefährdet erscheint, einen schriftlichen Antrag auf vormundschaftsgerichtliche Maßnahmen (das können unterschiedliche sein) einleitet. Dies macht er/sie in eigener Verantwortung, ggf. nach Besprechung des Falles im Team und/oder Rücksprache mit der Abteilungsleitung. Hier wird also nicht das Vormundschafts- bzw. Familiengericht von sich aus tätig sondern auf Veranlassung des jeweiligen Jugendamtmitarbeiters, der die Familie evtl. schon länger kennt oder betreut.

Denkbar ist aber auch, dass Eltern, ein Elternteil oder auch ein Kind bzw. Jugendlicher sich direkt an das Familiengericht wendet (bei uns gibt es keine Trennung zwischen Familien- und Vormundschaftsgericht mehr). Dort nimmt sich zunächst ein Rechtspfleger der Angelegenheit an. Je nach Dringlichkeit der Angelegenheit schickt er die Vorsprechenden weiter an die zuständige Mitarbeiterin/Mitarbeiter im Jugendamt bzw. dessen Bereitschaftsdienst oder es wird in dringenden Fällen direkt der zuständige Richter eingeschaltet, der dann persönlich Kontakt mit dem Jugendamt aufnimmt und für ein unmittelbares Handeln sorgt.
Genau so habe ich diese Tätigkeit in meiner 25-jährigen Arbeit als Jugendamtsmitarbeiter zusammen mit ca. 20 weiteren Kollegen und Kolleginnen erlebt, bevor ich einen anderen Arbeitsbereich in der Jugendhilfe einnahm. Diese Arbeitsweise ist zumindest in den niedersächsischen Jugendämtern und Familien- bzw. Vormundschaftsgerichten üblich.

Was mich nun in diesem Zusammenhang besonders interessiert ist:
Eule hat geschrieben:Ich war niemals direkt dem Jugendamt unterstellt und hatte, obgleich ich damals Bediensteter der Stadt war, die Möglichkeit, eine Abkürzung im Verfahrensweg zu nehmen. Dieses bedeutete, dass ich vor dem Innendienst des Jugendamtes und unabhängig von diesem handeln konnte.

Wie soll das gehen, wenn grundsätzlich in gerichtlichen und vormundschaftsrechtlichen Verfahren das Jugendamt anzuhören ist und die Gerichte in diesen Verfahren die Jugendämter direkt anschreiben und dabei in aller Regel die Dienstpost von der Poststelle direkt an die zuständige Abteilungsleitung des Jugendamtes geht oder der jeweilige Bezirkssozialarbeiter selbst das Verfahren in Gang setzt?
Nebenbei: Der die Eltern bzw. das Kind vertretende Rechtsbeistand könnte ein Sorgerechtsverfahren anfechten, wenn die gesetzlich vorgeschriebene Verfahrensweise nicht beachtet wird (Nichtbeteiligung des Jugendamtes). Das von dir erwähnte Rechtsamt wird bei Familien- und Vormundschaftsangelegenheiten in aller Regel nicht beteiligt. Und auch da gibt es Ausnahmen. Wenn es beispielsweise um das Zeugnisverweigerungsrecht geht, über welches Sozialarbeiter in der Familien- und Jugendhilfe nur eingeschränkt verfügen (im Gegensatz zu Mitarbeitern in der Drogenberatung oder Psychosozialen Dienste der Gesundheitsämter) Hin und wieder benötigt auch mal ein Sozialpädagoge einen Rechtsbeistand. ;)

Selbst bei "Gefahr im Verzuge", welches ein unmittelbares Handeln z.B. nachts oder an Feiertagen durch die Polizei erforderlich machen (nicht jedes Jugendamt hat einen 7/24- Bereitschaftsdienst) ist das Jugendamt im Nachhinein einzuschalten.

Natürlich kenne auch ich Abkürzungen des Verfahrensweges, aber niemals über ein anderes Amt! Ich hatte z.B. im Laufe meiner beruflichen Tätigkeit einen guten Draht zu den Richtern des Familiengerichts vor Ort. Da kam es bei Vormundschaftssachen schon mal vor, dass sich der zuständige Richter in einem Verfahren ganz unorthodox telefonisch an mich wendete, um beispielsweise einen gemeinsamen Hausbesuch bei einer Familie zu vereinbaren und um sich selbst einen Eindruck von der häuslich-familiären Situation zu verschaffen (z.B. bei Verwahrlosung). Aber das waren lobenswerte Ausnahmen.

Nach diesen Ausführungen wende ich mich daher in aller Freundlichkeit nochmals an dich mit der Frage nach der von dir erwähnten Möglichkeit der Abkürzung im Verfahrensweg durch dich als ein nicht dem Jugendamt unterstellter ehemaliger Mitarbeiter einer Kommune. Du kannst mir glauben, dass ich sehr genau die Amtsstrukturen, Aufgaben und Grenzen der Ämter 30, 40, 50, 51, 53 und weitere kenne. Von daher stelle ich mir u.a. die Frage, wie du zu deinen „Aufträgen“ gekommen bist und in welcher Funktion als das es dir möglich war, unabhängig und "vor dem Jugendamt" handeln zu können?
Ich denke, dass diese Frage durchaus berechtigt ist. Da du diese Möglichkeit erwähnst solltest du diese auch näher erläutern können. Ansonsten bleibt da ein dickes Fragezeichen.

 
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Re: Erziehung - "Lauft zuhause nur nackt herum!"

Beitrag von Eule » Sa 2. Apr 2016, 23:23

@ Friedjof
Nackidei, machen wir es kurz.

Die Abkürzung bestand darin, dass das Kind/der Jugendliche diredkt selbst zum Vormundschaftsrichter oder eben jetzt Familienrichter ging und sein Anliegen vortrug. Ich habe dann in Begleitung dieses Kindes/Jugendlichen meinen ersten Bericht mündlich abgegeben. Der Vormundschafts- oder eben jetzt Familienrichter erstellte darauf einen vorläufigen Beschluss.

Wir müssen uns jetzt nicht darüber auslassen, wieweit dieses rechtlich geht oder nicht. Es hat funktioniert und der gewünschte Zweck wurde auch erreicht und dieses mit allen beteiligten Personen.

Konzentrieren wir uns jetzt wieder auf das ursprüngliche Thema: "Lauft zuhause nur nackt herum!"

 

Re: Erziehung - "Lauft zuhause nur nackt herum!"

Beitrag von Friedjof » So 3. Apr 2016, 01:25

Das hört sich nun ja gar nicht mehr so geheimnisvoll an. Eine derartige Verfahrensweise kenne ich auch. Die ist nicht ungewöhnlich. Alles klar. Das ist rechtlich vollkommen ok. Der Richter kann auch einen vorläufigen Beschluss fassen, wenn ein Kind/Jugenndlicher allein vor Gericht erscheint oder mit seiner/ihrer Lehrerin, Nachbarn oder sonstigen Person vorspricht.
Ende gut alles gut. ;)

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